Language of document : ECLI:EU:T:2019:874

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

19. Dezember 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke eVoter – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑175/19

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Genz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2019 (Sache R 1983/2018‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens eVoter als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. Mai 2018 meldete die Klägerin, die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen eVoter.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Computeranwendungssoftware; Computersoftware; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Computer-Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware für Mobiltelefone; Kommunikationssoftware; Mobile Apps; Software für Mobilgeräte; Software für virtuelle soziale Netzwerke; Unterhaltungssoftware“;

–        Klasse 16: „Pappe; Druckereierzeugnisse; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften; Nachschlagewerke; Sammelwerke (Schriften); Loseblattsammlungen (Schriften); Branchenverzeichnisse; Broschüren; Kataloge; Hefte; Monographien; Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Grafische Darstellungen; Papier“;

–        Klasse 35: „Werbung; Marketing; Werbung und Verkaufsförderung; Marktforschung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Marketing über das Internet; Verkaufsförderung und Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung und Marketing; Werbung, insbesondere Zeitungs‑, Zeitschriften‑, Rundfunk‑, Kino- und Fernsehwerbung sowie Werbung auf lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Computernetzen; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Merchandising (Verkaufsförderung); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marktanalysen; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Sammeln, Organisation, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von betriebswirtschaftlichen Daten; organisatorische Beratung zur Klärung und Darstellung gemeinsamer fachlicher und wirtschaftlicher Probleme“;

–        Klasse 38: „Elektronische Kommunikationsdienste; Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Bereitstellung von Online-Foren; Digitale Datenübertragung via Internet; Digitale Kommunikationsdienste; Hochladen von Fotos; Hochladen von Videos; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet“;

–        Klasse 41: „Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltungsdienste; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten, insbesondere Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Durchführung von Maßnahmen zur Bildung und Berufsbildung, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Symposien zum wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Erfahrungsaustausch; Berufsberatung“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisieren von Computersoftware; Installation von Computersoftware; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Software as a Service [SaaS]; Hosting von Plattformen im Internet; Website-Hosting im Internet“;

–        Klasse 45: „Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen; rechtliche Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und gleichartigen Organisationen, die rechtliche Vertretung vor Arbeits‑, Sozial- und Verwaltungsgerichten sowie in gleichgeordneten und übergeordneten Organisationen des Landes und des Bundes, Schlichtungsdienstleistungen, rechtliche Beratung und Vertretung in Tarifangelegenheiten, rechtliche Beratung und Vertretung beim Abschluss von Tarifvereinbarungen bzw. Abschluss von Kollektivvereinbarungen; rechtliche Beratung zur Klärung und Darstellung gemeinsamer fachlicher und wirtschaftlicher Probleme“.

4        Mit Entscheidung vom 14. September 2018 lehnte die Prüferin die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41, 42 und 45 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ab. In Bezug auf die Waren der Klasse 16 lehnte die Prüferin die Eintragung der angemeldeten Marke nur für „Grafische Darstellungen“ ab.

5        Am 11. Oktober 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

7        Die Beschwerdekammer bestimmte zunächst die angesprochenen Verkehrskreise für die verschiedenen von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen. Die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42 richten sich nach Auffassung der Beschwerdekammer sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an Fachkreise. Die Dienstleistungen in Klasse 35 richteten sich an ein gewerbliches Publikum, während jene in den Klassen 38 und 45 sich an den Durchschnittsverbraucher richteten. Im Hinblick auf die der englischen Sprache entstammenden Bestandteile der Anmeldung kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verbraucher seien, und zwar die des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas.

8        Die Beschwerdekammer stellte weiter fest, dass die Anmeldemarke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für einen Wähler wahrgenommen werde, der seine Stimme über ein elektronisches Abstimmungssystem abgebe. Alle Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt worden sei, könnten zur Schaffung und zur Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems für jede Art einer im täglichen Leben vorgenommenen Auswahl oder Bewertung verwendet werden.

9        Die Software in Klasse 9 (siehe oben, Rn. 3, erster Gedankenstrich) stelle das Herzstück eines solchen Systems dar, während die grafischen Darstellungen in Klasse 16 (siehe oben, Rn. 3, zweiter Gedankenstrich) es ermöglichten, den Ablauf und das Ergebnis der Abstimmung zu visualisieren. Die Dienstleistungen der Werbung und des Marketings in Klasse 35 (siehe oben, Rn. 3, dritter Gedankenstrich) zielten darauf ab, die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe publik zu machen, während die anderen Dienstleistungen in dieser Klasse, d. h. Marktforschung und Datenauswertung, insoweit in direktem Zusammenhang mit einer elektronischen Abstimmung stünden, als sie der Vorbereitung und Durchführung einer solchen Abstimmung oder der Voraussage, Bewertung, Dokumentation und Analyse ihres Ergebnisses dienten. Die Dienstleistungen der Telekommunikation in Klasse 38 (siehe oben, Rn. 3, vierter Gedankenstrich) seien notwendiger Bestandteil eines elektronischen Abstimmungssystems, während die Dienstleistungen der Publikation und Bildung in Klasse 41 (siehe oben, Rn. 3, fünfter Gedankenstrich) sich auf ein elektronisches Abstimmungssystem beziehen könnten oder mit Hilfe eines solchen Systems bewertet werden könnten. Außerdem dienten die IT‑Dienstleistungen der Klasse 42 (siehe oben, Rn. 3, sechster Gedankenstrich) dazu, die elektronischen Abstimmungssysteme an die besonderen Bedürfnisse der Beteiligten anzupassen. Die Dienstleistungen der Online-Bekanntschaftsvermittlung in Klasse 45 (siehe oben, Rn. 3, siebter Gedankenstrich) bestünden darin, mittels eines Verfahrens, das auf der Bewertung der Teilnehmer mit Hilfe einer elektronischen Abstimmung beruhe, Kontakte zwischen Personen zu erleichtern. Was die rechtlichen Dienstleistungen in derselben Klasse anbelange, könne die Anmeldemarke als Bezeichnung des Gegenstands solcher Dienstleistungen verstanden werden, die die Rechtmäßigkeit verschiedener Aspekte einer elektronischen Abstimmung betreffen könnten, oder als Möglichkeit, diese Dienstleistungen mit Hilfe einer solchen Abstimmung zu bewerten.

10      Aus diesen Gründen kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die Anmeldemarke für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken Art, Verwendungszweck oder Gegenstand der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41, 42 und 45 sowie die grafischen Darstellungen in Klasse 16 beschreibe, so dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ihrer Eintragung entgegenstehe.

11      Des Weiteren war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Anmeldemarke in Anbetracht der Art der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen nicht mehr darstelle als eine schlichte Aufforderung oder einen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Abstimmung mit Hilfe der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Daher könne sie nicht als betrieblicher Herkunftshinweis dienen, so dass ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen die Verwaltungspraxis des EUIPO und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

15      Da der zweite Klagegrund zum ersten akzessorisch ist, sind beide gemeinsam zu prüfen.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und gegen die Verwaltungspraxis des EUIPO

16      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe fälschlich angenommen, dass die betreffenden Verkehrskreise eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten; ihr Aufmerksamkeitsgrad sei vielmehr bei sämtlichen Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke, die sich im Wesentlichen an die breite Öffentlichkeit richteten, durchschnittlich. Außerdem spiele die Anmeldemarke entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer auf eine Person an, die elektronisch abstimme, und nicht auf die elektronische Abstimmung als solche. Folglich stelle der Durchschnittsverbraucher keinen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und der Software in Klasse 9, den grafischen Darstellungen in Klasse 16 oder den Dienstleistungen im Zusammenhang mit Werbung, Marketing oder Verkaufsförderung in Klasse 35 her. Dies gelte auch für die Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 sowie für die Organisation von Konferenzen, Kongressen und Symposien in Klasse 41. Ein direkter und konkreter Zusammenhang sei auch für die Dienstleistungen in Klasse 42 und die rechtsberatenden Dienstleistungen in Klasse 45 zu verneinen. Schließlich habe die Beschwerdekammer, indem sie die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt habe, weil sie für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, ihrer eigenen Verwaltungspraxis zuwidergehandelt und damit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

17      Das EUIPO hält diesen Klagegrund für unbegründet.

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

19      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

20      Durch die Verwendung der Begriffe „Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

21      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt hervor, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50). Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Eintragung eines Zeichens kann außerdem auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Eintragung des fraglichen Zeichens als Unionsmarke für die betreffende Kategorie hätte nämlich zur Folge, ihrem Inhaber das in Art. 9 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene ausschließliche Recht für Waren oder Dienstleistungen zuzuerkennen, für die es beschreibend ist – ein Ergebnis, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gerade verhindern soll (siehe oben, Rn. 19). Dieses Ergebnis tritt aber ein, wenn der von einer als solcher in der Anmeldung erwähnten Kategorie erfasste Teil der Waren oder Dienstleistungen anhand eines Kriteriums definiert wird, das ein Merkmal im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

23      Daher ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise das als Marke angemeldete Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Infolgedessen ist zunächst festzustellen, dass der vorstehend in Rn. 23 angeführte Gesichtspunkt („unmittelbar und ohne weitere Überlegung … zu erkennen“) das bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 heranzuziehende Kriterium darstellt. Dieses Kriterium impliziert, dass auf einen Verbraucher abzustellen ist, der die Bedeutung der angemeldeten Marke versteht, und dass der Prüfer und gegebenenfalls die Beschwerdekammer sodann zu prüfen haben, ob diese Bedeutung „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ als Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale erkannt wird.

25      Daraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 unerheblich ist, ob der zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörende Verbraucher eine geringe, durchschnittliche oder hohe Aufmerksamkeit aufweist. Dieser Befund wird außerdem dadurch bestätigt, dass weder die Beschwerdekammer, die sich zum Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf jede der oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen geäußert hat, noch die Klägerin ausgeführt hat, welche spezifischen Konsequenzen sich aus der Berücksichtigung des Grads der Aufmerksamkeit des Verbrauchers in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen ergeben sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, Bayer Intellectual Property/EUIPO [Darstellung eines Herzens], T‑123/18, EU:T:2019:95, Rn. 17 und 18). Im Gegenteil beziehen sich sowohl die Einschätzung der Beschwerdekammer als auch der Standpunkt der Klägerin, wonach die Anmeldemarke nicht beschreibend sei, auf die Frage, ob der Verbraucher die in Rede stehende Marke unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bezeichnung eines Merkmals der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen auffassen wird.

26      Die Rüge, die Beschwerdekammer sei fälschlich von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen, geht daher ins Leere.

27      Zurückzuweisen ist auch die Rüge, die Beschwerdekammer habe fälschlich festgestellt, dass die Anmeldemarke auf eine Person anspiele, die elektronisch abstimme, und nicht auf eine elektronische Abstimmung als solche. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 25 und 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, steht die Bezeichnung einer Person als „Wählender“ im Sinne des englischen Begriffs „voter“ in engem Zusammenhang damit, dass sich die betreffende Person an einer Abstimmung beteiligt, indem sie ihre Wahl zum Ausdruck bringt. Wie die Beschwerdekammer außerdem in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, wird ein vorangestelltes „e“ im Englischen häufig als Hinweis auf ein Verfahren oder Produkt mit elektronischen Bestandteilen verwendet. Folglich hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die Anmeldemarke eine Person bezeichnet, die an einer elektronisch ablaufenden Abstimmung teilnimmt.

28      Wie sich aus den Rn. 40 bis 42 der Klageschrift ergibt, stützt die Klägerin ihr Vorbringen zum fehlenden beschreibenden Charakter der Anmeldemarke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 (siehe oben, Rn. 3, erster, zweiter und dritter Gedankenstrich) insbesondere auf die Unterscheidung zwischen einer Person, die an einer elektronischen Abstimmung teilnimmt, und der elektronischen Abstimmung als solcher. Somit beruht diese Argumentation auf einer fehlerhaften Prämisse und ist daher zurückzuweisen.

29      Überdies umfasst der Begriff der elektronischen Abstimmung, an der die Person teilnimmt, auf die das Zeichen eVoter verweist, eine breite Palette von Sachverhalten, die vom bloßen Ausdruck einer Zustimmung oder Ablehnung über eine Beurteilung – mit oder ohne Begründung – von Waren oder Dienstleistungen bis hin zur Bekundung von Vorlieben jeder Art reicht, die auch Wahlverfahren im politischen oder gewerkschaftlichen Bereich betreffen können. An dieser Erwägung ist die Rechtmäßigkeit der Wertungen der Kammer zu messen.

30      Somit hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Software in Klasse 9 (siehe oben, Rn. 3, erster Gedankenstrich) insoweit das Herzstück eines elektronischen Abstimmungssystems ist, als dieses System mit ihrer Hilfe bereitgestellt wird. Ebenso hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass die grafischen Darstellungen in Klasse 16 (siehe oben, Rn. 3, zweiter Gedankenstrich) ein wesentliches Mittel zur Analyse verschiedener statistischer Aspekte einer Abstimmung, aber auch zur Visualisierung ihres Verlaufs sind. Folglich kann die Anmeldemarke dazu dienen, die Bestimmung der betreffenden Waren zu bezeichnen.

31      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, können die „[Dienstleistungen] Werbung; Marketing; Werbung und Verkaufsförderung; Marktforschung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Marketing über das Internet; Verkaufsförderung und Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung und Marketing; Werbung, insbesondere Zeitungs‑, Zeitschriften‑, Rundfunk‑, Kino- und Fernsehwerbung sowie Werbung auf lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Computernetzen; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Merchandising (Verkaufsförderung); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marktanalysen; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten“ in Klasse 35 (siehe oben, Rn. 3, dritter Gedankenstrich) dazu dienen, eine elektronische Abstimmung zu bewerben, indem die Öffentlichkeit zur Teilnahme an ihr aufgefordert wird. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt hat, können sowohl die Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken als auch die „organisatorische Beratung zur Klärung und Darstellung gemeinsamer fachlicher und wirtschaftlicher Probleme“ in derselben Klasse zur Bereitstellung, zur Durchführung oder zur Analyse der Parameter und Ergebnisse einer elektronischen Abstimmung dienen, die darauf gerichtet sein kann, gemeinsame Probleme oder Fragestellungen der Teilnehmer zu beleuchten. Folglich kann die Anmeldemarke dazu dienen, Art und Gegenstand der fraglichen Dienstleistungen zu bezeichnen.

32      Die Beschwerdekammer hat auch keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass „Elektronische Kommunikationsdienste; Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Digitale Datenübertragung via Internet und Digitale Kommunikationsdienste“ in Klasse 38 (siehe oben, Rn. 3, vierter Gedankenstrich) notwendiger Bestandteil einer elektronischen Abstimmung sind, da sie die Übermittlung und Verarbeitung der Stimmen ermöglichen, um daraus die statistischen Ergebnisse zu den zur Abstimmung stehenden Fragen zu extrahieren. Ebenso können die Dienstleistungen „Bereitstellung von Online-Foren; Hochladen von Fotos; Hochladen von Videos; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet“ in Klasse 38 entweder Foren zum Meinungsaustausch über die zur Abstimmung stehenden Themen darstellen oder selbst Gegenstand einer Abstimmung zur Ermittlung der beliebtesten geistigen Schöpfung sein. Folglich kann die Anmeldemarke dazu dienen, Art und Gegenstand dieser Dienstleistungen zu bezeichnen.

33      Zu den Dienstleistungen „Ausbildung, Erziehung; Unterhaltungsdienste; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten, insbesondere Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Durchführung von Maßnahmen zur Bildung und Berufsbildung, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Symposien zum wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Erfahrungsaustausch; Berufsberatung“ in Klasse 41 (siehe oben, Rn. 3, fünfter Gedankenstrich) ist festzustellen, dass die Anmeldemarke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, bei vernünftiger Betrachtung als Bezeichnung des Gegenstands der angebotenen Ausbildung oder der organisierten Konferenz verstanden werden kann, die mit der Bereitstellung elektronischer Abstimmungen in verschiedenen Zusammenhängen sowie mit der Analyse und Darstellung ihrer Ergebnisse verbunden ist. In Bezug auf die Organisation von Konferenzen, Seminaren und Symposien kann die Anmeldemarke zudem als Hinweis auf die Möglichkeit für die Teilnehmer verstanden werden, über eine Reihe von Fragen zu deren Gegenstand abzustimmen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Folglich kann die Anmeldemarke dazu dienen, den Gegenstand dieser Dienstleistungen zu bezeichnen.

34      Die Dienstleistungen in Klasse 42 (siehe oben, Rn. 3, sechster Gedankenstrich), d. h. „Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisieren von Computersoftware; Installation von Computersoftware; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Software as a Service [SaaS]; Hosting von Plattformen im Internet; Website-Hosting im Internet“ können, wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, unmittelbar mit der Organisation und der Durchführung einer elektronischen Abstimmung in Zusammenhang gebracht werden. Eine solche Abstimmung erfordert nämlich die Entwicklung von Software und, wenn sie über das Internet stattfindet, auch die Einrichtung von Plattformen bzw. Websites.

35      In Bezug auf die „Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen“ in Klasse 45 (siehe oben, Rn. 3, siebter Gedankenstrich) ist festzustellen, dass sie durch die Möglichkeit des Nutzers gekennzeichnet sind, seine Zustimmung oder Ablehnung geäußerter Ansichten oder seine Zuneigung oder Abneigung zu Personen mit Hilfe elektronischer Abstimmungsfunktionen zum Ausdruck zu bringen. Folglich wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Anmeldemarke unmittelbar als Bezeichnung der Art dieser Dienstleistungen verstanden.

36      Ebenso kann die Anmeldemarke in Anbetracht der zahlreichen im Zusammenhang mit einer elektronischen Abstimmung möglicherweise auftretenden Rechtsfragen wie dem Schutz personenbezogener Daten, der Wahrung der geistigen Eigentumsrechte an der Software, der Haftung im Fall von Störungen der für die Abstimmung bereitgestellten IT‑Systeme oder der Folgen einer Anfechtung des Ergebnisses der Abstimmung einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Dienstleistungen „rechtliche Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und gleichartigen Organisationen, rechtliche Vertretung vor Arbeits‑, Sozial- und Verwaltungsgerichten sowie in gleichgeordneten und übergeordneten Organisationen des Landes und des Bundes, Schlichtungsdienstleistungen, rechtliche Beratung und Vertretung in Tarifangelegenheiten, rechtliche Beratung und Vertretung beim Abschluss von Tarifvereinbarungen bzw. Abschluss von Kollektivvereinbarungen; rechtliche Beratung zur Klärung und Darstellung gemeinsamer fachlicher und wirtschaftlicher Probleme“ in Klasse 45 (siehe oben, Rn. 3, siebter Gedankenstrich) aufweisen. Dass die Umstände, unter denen diese Dienstleistungen angeboten werden, durch die „kollektive“ Dimension der Aspekte gekennzeichnet sind, in Bezug auf die die rechtliche Vertretung wahrgenommen wird, verstärkt diesen Zusammenhang noch, da eine elektronische Abstimmung definitionsgemäß eine große Zahl von Personen betrifft, deren Interessen im Fall von Störungen der IT‑Systeme kollektiv beeinträchtigt werden können.

37      Das Argument der Klägerin, dass sich die rechtliche Vertretung „vor Arbeits‑, Sozial- und Verwaltungsgerichten“ niemals auf die Rechtmäßigkeit einer elektronischen Abstimmung beziehen könne, greift nicht durch. Zum einen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Dienstleistungen der Klasse 45 in der Anmeldung, dass die rechtliche Vertretung „vor Arbeits‑, Sozial- und Verwaltungsgerichten“ Teil der allgemeineren Dienstleistung „rechtliche Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und gleichartigen Organisationen“ ist. Folglich ist der etwaige beschreibende Charakter der Anmeldemarke anhand der allgemeineren Kategorie zu beurteilen (siehe oben, Rn. 22). Zum anderen kann eine elektronische Abstimmung im Rahmen gewerkschaftlicher Maßnahmen, anders als von der Klägerin behauptet, je nach den in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsvorschriften Gegenstand eines Verfahrens vor einem Sozial- oder Arbeitsgericht oder auch vor einem Schlichtungsorgan mit entsprechender Zuständigkeit sein.

38      Die Beschwerdekammer hat somit keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Anmeldemarke den Gegenstand der Dienstleistungen in Klasse 45 bezeichnet.

39      In Anbetracht der oben in den Rn. 29 bis 37 dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anmeldemarke unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Beschreibung der möglichen Art oder Bestimmung oder des möglichen Gegenstands von Waren und Dienstleistungen verstanden wird, die zu den Kategorien von Waren und Dienstleistungen gehören, für die sie angemeldet wurde.

40      Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, wonach die Beschwerdekammer in einem andere Marken betreffenden Fall zu einem abweichenden Ergebnis gekommen sei, genügt der Hinweis, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 28. April 2016, Jääkiekon SM-liiga/EUIPO [Liiga], T‑54/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:250, Rn. 26).

41      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der obigen Rn. 39, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der Markenanmeldung der Klägerin das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Daher kann diese Beurteilung nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil eine andere Marke, und zwar die Wortmarke JustVote, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 45 eingetragen wurde.

42      Der erste und der zweite Klagegrund sind daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

43      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe fälschlich angenommen, dass die Anmeldemarke lediglich eine Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Abstimmung darstelle. Hierzu verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zur Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Rahmen des ersten Klagegrundes und fügt hinzu, die Marke weise insoweit Phantasie auf, als es sich nicht um einen Begriff der Alltagssprache handle und ihr Originalität zuzusprechen sei.

44      Wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 25).

45      Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht bejaht hat, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Eintragungshindernis besteht (siehe oben, Rn. 39), braucht die Begründetheit des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird, nicht geprüft zu werden.

46      Die Klage ist demgemäß abzuweisen.

 Kosten

47      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. trägt die Kosten.

Costeira

Gratsias

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2019.

Der Kanzler

 

In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.