Language of document : ECLI:EU:C:2004:534

Rechtssache C-382/02

Cimber Air A/S

gegen

Skatteministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 – Steuerbefreiung bei Ausfuhren nach einem Drittland – Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind – Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug“

Leitsätze des Urteils

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiungen bestimmter Umsätze, die sich auf Luftfahrzeuge beziehen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind – Geltungsbereich – Umsätze, die sich auf Luftfahrzeuge beziehen, die für Inlandsflüge eingesetzt werden – Einbeziehung – Begriff der „Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind“ – Beurteilung durch die nationalen Gerichte

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9)

Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, der bestimmte Umsätze von der Mehrwertsteuer befreit, die sich auf Luftfahrzeuge beziehen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von solchen Gesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Die Frage, ob eine Luftfahrtgesellschaft hauptsächlich im internationalen Verkehr im Sinne des genannten Artikels 15 Nummer 6 tätig ist, ist jedenfalls für diejenige Gesellschaft zu bejahen, bei der die nicht internationalen Tätigkeiten spürbar weniger bedeutsam sind als ihre internationalen. Insoweit ist es Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaft zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.

(vgl. Randnrn. 30, 39-40, Tenor 1-2)