Language of document : ECLI:EU:T:2006:108

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

5. April 2006(*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-83/06 AJ

Jürgen Roy, wohnhaft in Berlin (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,

Bundesrepublik Deutschland,

Antragsgegner,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1       Mit Schreiben, das am 16. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr J. Roy die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung beantragt, um wegen behaupteten Amtsmissbrauch eine Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Bundesrepublik Deutschland erheben zu können.

2       Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

3       Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

4       In diesem Fall beabsichtigt eine natürliche Person eine Klage gegen einerseits den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andererseits einen Mitgliedstaat einzureichen. Das Gericht erster Instanz ist für die Entscheidung über eine solche Klage nicht zuständig.

5       Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T-83/06 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 5. April 2006

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.