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Klage, eingereicht am 8. März 2006 - General Química u. a. / Kommission

(Rechtssache T-85/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: General Química, S. A. (Lantarón, Álava, Spanien), Repsol Química, S. A., und Repsol YPF, S. A., (Madrid), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. M. Jiménez Laiglesia und J. Jiménez Laiglesia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstaben g und h und 2 Buchstabe d der Entscheidung, soweit sie die Repsol Química und die Repsol YPF für einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG mitverantwortlich macht;

hilfsweise, Nichtigerklärung der Feststellung der Mitverantwortung von Repsol YPF;

Nichtigerklärung von Artikel 2 Buchstabe d der Entscheidung, soweit er die Höhe der Geldbuße auf 3,38 Millionen Euro festsetzt;

hilfsweise, angemessene Herabsetzung der verhängten Geldbuße;

Verurteilung der Europäischen Kommission in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung K(2005)5592 endg. der Kommission vom 21. Dezember 2005 in der Sache COMP/F/38.443 - Kautschukchemikalien. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass u. a. die Klägerinnen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG sowie gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich im Zeitraum 1999 - 2000 an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus Preisabsprachen und dem Austausch vertraulicher Informationen über den Kautschukchemikaliensektor im EWR beteiligt hätten. Für diese Zuwiderhandlungen habe die Kommission den Klägerinnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße auferlegt.

Zur Stützung ihrer Anträge machen die Klägerinnen folgende Gründe geltend:

Unzutreffende Beurteilung seitens der Kommission bei der Feststellung, dass Repsol YPF und Repsol Química zusammen mit General Química verantwortlich seien, und, hilfsweise, unzutreffende Beurteilung und fehlende Begründung bei der Feststellung der Mitverantwortung von Repsol YPF;

unzutreffende Beurteilung, fehlende Begründung und Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Geldbuße;

unzutreffende Beurteilung und Begründungsmängel bei der Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen1.

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1 - ABl. C 45, S. 3.