Language of document :

Klage, eingereicht am 20. November 2023 – Evroins inshurans grup/EIOPA

(Rechtssache T1094/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evroins inshurans grup AD (Sofia, Bulgarien) (vertreten durch Rechtsanwalt H. Drăghici, Rechtsanwältin A. Morogai und Rechtsanwalt F. Giurgea)

Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom 19. September 2023 (EIOPA-23-719) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären und demzufolge

die EIOPA zu verpflichten, den Antrag der Klägerin, eine Untersuchung hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Unionsrechts durch die Autoritatea de Supraveghere Financiară (Finanzaufsichtsbehörde von Rumänien) einzuleiten, erneut zu prüfen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Erstens habe die EIOPA gegen die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und gegen die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen.1

Die EIOPA habe sich rechtsfehlerhaft geweigert, eine Untersuchung hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Unionsrechts durch die Autoritatea de Supraveghere Financiară einzuleiten, ohne in der angefochtenen Entscheidung eine umfassende Begründung zu geben.

Zweitens habe die EIOPA mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Befugnisse nach der Verordnung Nr. 1094/2010 überschritten.

Die EIOPA habe zum einen rechtsfehlerhaft entschieden, dass keine Verletzung von Unionsrechtsakten vorliege, und zum anderen rechtsfehlerhaft entschieden, nicht zu untersuchen, ob eine Verletzung von Unionsrechtsakten vorliege. Die Begründung der EIOPA scheine eher ein Zirkelschluss zu sein, da entschieden worden sei, dass keine Verletzung vorliege, ohne tatsächlich zu untersuchen, ob eine solche Verletzung stattgefunden habe.

Drittens habe die EIOPA gegen die Richtlinie 2009/138 verstoßen.

Die EIOPA habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, entsprechend ihren Pflichten nach der Richtlinie 2009/138 zu handeln und daher die Ordnung in dieser Sache wiederherzustellen. Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen die Richtlinie 2009/138 habe es die EIOPA versäumt, zu prüfen, ob die Autoritatea de Supraveghere Financiară Art. 32 Abs. 1 und Art. 250 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/138 eingehalten habe.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 48).

1 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. 2009, L 335, S. 1).