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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SEBIRAN, S.L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 6. August 2004

(Rechtssache T-332/04)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Die SEBIRAN, S.L. mit Sitz in Requena (Valencia, Spanien) hat am 6. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt José Antonio Calderón Chavero.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 in der Sache R-550/2003-2 aufzuheben;

die im Widerspruchsverfahren B348708 ergangene Entscheidung 1472/2003 zu bestätigen, mit der der von der Widerspruchsführerin eingelegte Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, und die Anmeldung der beanstandeten Marke für alle geltend gemachten Klassen zuzulassen;

dem HABM und den Beteiligten für den Fall, dass sie der Klage entgegentreten sollten, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und ihre Anträge abzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:    Die Klägerin.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:    Die Bildmarke "COTO D'ARCIS" - Anmeldung Nr. 1 558 113 für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Präparate für die Zubereitung von Getränken) und für Dienstleistungen der Klasse 39 (Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren).

Inhaber der Widerspruchsmarke

oder des Widerspruchszeichens:    El Coto de Rioja, S. A.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:    Gemeinschaftliche Wortmarken "COTO DE IMAZ" (Nr. 339 333) und "EL COTO" (Nr. 339 408) für Waren der Klassen 29, 32 und 33, internationale Marke Nr. 442 377 und spanische Marken Nrn. 877 219, 907 966, 907 967, 907 985, 907 989, 907 993, 907 994, 907 995, 983 888, 1 290 986, 1 614 514, 1 758 975 und 2 172 691).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:    Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:    teilweise Stattgabe der Beschwerde unter Zurückweisung der angemeldeten Marke für Waren der Klassen 32 und 33.

Klagegründe:    Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

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