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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Oktober 2008 - TV 2/Danmark / Kommission

(Verbundene Rechtssache T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04)1

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen Behörden im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TV2, um deren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu finanzieren - Als teils mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare und teils mit diesem unvereinbare staatliche Beihilfen eingestufte Maßnahmen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Verteidigungsrechte - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Definition und Finanzierung - Staatliche Mittel - Begründungspflicht - Prüfungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch und Dänisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-309/04: TV 2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Koktvedgaard und M. Thorninger)

Streithelferin der Klägerin in der Rechtssache T-309/04: Union européenne de radio-télévision (UER) mit Sitz in Grand-Saconnex (Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carnelutti)

Kläger in der Rechtssache T-317/04: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Molde im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und K. Lundgaard Hansen)

Klägerin in der Rechtssache T-329/04: Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton, Middlesex (Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hjelmborg und M. Honoré)

Streithelferinnen in der Rechtssache T-329/04: SBS TV A/S, vormals TV Danmark A/S, mit Sitz in Skovlunde (Dänemark) und SBS Danish Television Ltd, vormals Kanal 5 Denmark Ltd, mit Sitz in Hounslow, Middlesex (Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K.-U. Karl und H. Peytz)

Klägerinnen in der Rechtssache T-336/04: SBS TV A/S, SBS Danish Television Ltd,

Streithelferin der Klägerinnen in der Rechtssache T-336/04: Viasat Broadcasting UK Ltd

Beklagte in den Rechtsssachen T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte in den Rechtssachen T-309/04, T-317/04 und T-329/04: H. Støvlbaek und M. Niejahr, in der Rechtssache T-329/04 auch N. Kahn und in der Rechtssache T-336/04 N. Kahn und M. Niejahr)

Streithelferinnen der Beklagten in der Rechtssache T-309/04: SBS TV A/S, SBS Danish Television Ltd und Viasat Broadcasting UK Ltd

Streithelfer der Beklagten in den Rechtssachen T-329/04 und T-336/04: Königreich Dänemark, TV 2/Danmark A/S und UER

Gegenstand

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV 2/Danmark (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. 112) und hilfsweise des Art. 2 dieser Entscheidung oder der Abs. 3 und 4 dieses Artikels in den Rechtssachen T 309/04 und T 317/04 und Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit darin das Vorliegen einer teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren staatlichen Beihilfe festgestellt wird, in den Rechtssachen T 329/04 und T 336/04

Tenor

Die Rechtssachen T 309/04, T 317/04, T 329/04 und T 336/04 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Entscheidung 2006/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/Danmark wird für nichtig erklärt.

Die TV 2/Danmark A/S, das Königreich Dänemark und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T 309/04 R und T 317/04 R.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T 309/04 und T 317/04 sowie die Kosten der TV 2/Danmark A/S und des Königreichs Dänemark in diesen Rechtssachen.

Die Union européenne de radio-télévision, die SBS TV A/S, die SBS Danish Television Ltd und die Viasat Broadcasting UK Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T 309/04.

SBS TV, SBS Danish Television und Viasat Broadcasting UK tragen jeweils ihre ihnen sowohl als Parteien als auch als Streithelferinnen in den Rechtssachen T 329/04 und T 336/04 entstandenen eigenen Kosten.

Viasat Broadcasting UK trägt ein Zehntel der Kosten der Kommission, der TV 2/Danmark A/S, des Königreichs Dänemark und der UER in der Rechtssache T 329/04.

SBS TV und SBS Danish Television tragen ein Zehntel der Kosten der Kommission, der TV 2/Danmark A/S, des Königreichs Dänemark und der UER in der Rechtssache T 336/04.

Die Kommission, die TV 2/Danmark A/S, das Königreich Dänemark und die UER tragen jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T 329/04 und T 336/04.

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1 - ABl. C 262 vom 23.10.2004.