Language of document : ECLI:EU:F:2013:199

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

12. Dezember 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Ernennung – Bewerber, die in Reservelisten für vor Inkrafttreten des neuen Statuts bekannt gemachte Auswahlverfahren aufgenommen wurden – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Grundsatz der Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen des Alters – Freizügigkeit“

In der Rechtssache F‑133/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EAG auch für den EAG-Vertrag gilt,

BV, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Herrmann und A. F. Jensen als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter E. Perillo und R. Barents,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2013

folgendes

Urteil

1        Mit am 13. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragt BV u. a., die Entscheidung der Europäischen Kommission über ihre Ernennung als Beamtin auf Probe aufzuheben, soweit sie in der Entscheidung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde, und die Kommission zu verurteilen, ihr Schadensersatz zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das Statut der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der Fassung dieser Verordnung (im Folgenden: BSB) sind gemäß Art. 2 dieser Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

3        Mit der Verordnung Nr. 723/2004 wurde im europäischen öffentlichen Dienst ein neues Laufbahnsystem eingeführt, bei dem die alten Laufbahngruppen der Beamten A, B, C und D durch die neuen Funktionsgruppen Administration und Assistenz ersetzt wurden.

4        Art. 5 des Statuts bestimmt:

„(1)      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚ADʻ) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚ASTʻ).

(2)      Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(5)      Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.“

5        Art. 31 des Statuts sieht vor:

„(1)      Die … ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2)      Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a)      angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b)      Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Union berücksichtigt werden.

(3)      Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.“

6        Art. 32 des Statuts lautet:

„Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

…“

7        Anhang XIII des Statuts enthält die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 geltenden Übergangsmaßnahmen.

8        Art. 1 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

,(1)      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

(2)      Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.ʻ

(2)      Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.“

9        Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor:

„Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A7/LA7 und A6/LA6

A*6

AD 6

…“

 Sachverhalt

10      Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. März 2004 die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 im Bereich Forschung (ABl. C 81 A, S. 1, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).

11      Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens umfasste vier verschiedene Titel, Titel A „Art der Tätigkeit und Zulassungsbedingungen (Anforderungsprofil)“, Titel B „Verfahren“, Titel C „Einreichung der Bewerbungen“ und Titel D „Allgemeine Hinweise“.

12      Titel A Teil II mit der Überschrift „Zulassungsbedingungen (Anforderungsprofil)“ war in vier Nummern unterteilt. Nr. 1 war mit „Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse“ und Nr. 2 mit „Berufserfahrung“ überschrieben.

13      In Nr. 1 („Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse“) hieß es in einem Absatz:

„Es ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem gewählten Bereich, insbesondere in folgenden Bereichen nachzuweisen: Physik, Chemie, Biowissenschaften, Materialwissenschaften, Ingenieurwissenschaft, Geografie, Agronomie, Mathematik, Statistik bzw. Wirtschaft.“

14      Nr. 2 („Berufserfahrung“) enthielt folgende Passage:

„Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nach Erlangung des Hochschulabschlusses, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt, eine Berufserfahrung auf Hochschulniveau von mindestens drei Jahren (Vollzeitäquivalent) erworben haben, die mit der Art der Aufgaben im Zusammenhang stehen muss.“

15      In Titel D Nr. 7 („Besoldungsgruppe“) bestimmte die Bekanntmachung:

„Die Einstellungsreserve für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gilt für die Besoldungsgruppe A 7/A 6.“

16      Fn. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens lautete:

„Dieses Auswahlverfahren wird gemäß den derzeit geltenden Statutsbestimmungen für die Laufbahn A 7/A 6 veröffentlicht. Die Kommission hat dem Rat [der Europäischen Union] jedoch einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts … übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind. Nach den Bestimmungen in Anhang XIII Abschnitt 2 Artikel 11 und 12 des geänderten Statuts werden die Besoldungsgruppen A 7/LA 7 und A 6/LA 6 während der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 durch die Besoldungsgruppe A*6 und danach durch die Besoldungsgruppe AD 6 ersetzt.“

17      Die Klägerin bewarb sich für das Auswahlverfahren EPSO/A/17/04, Fachbereich „Chemie und Biologie“.

18      Mit Schreiben vom 11. April 2006 teilte der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren der Klägerin mit, dass sie die Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04 bestanden habe und ihr Name in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens, Fachbereich „Chemie und Biologie“, aufgenommen worden sei.

19      Vom 4. bis 18. Februar 2010 veröffentlichte die Kommission in ihrem Intranet die Stellenausschreibung COM/2010/282 betreffend den Dienstposten eines wissenschaftlichen und technischen Projektmanagers beim Gemeinsamen Forschungszentrum in Ispra (Italien). Es war angegeben, dass der Posten für Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 ausgeschrieben sei.

20      Mangels qualifizierter interner Bewerber beabsichtigte das Gemeinsame Forschungszentrum, erfolgreiche Teilnehmer des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04, die in die bis zum 31. Dezember 2012 verlängerte Reserveliste dieses Verfahrens aufgenommen worden waren, einzustellen. Es lud die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2010 zu einem Gespräch ein, das am 24. Juni 2010 stattfinden sollte.

21      Nach diesem Gespräch bot die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2010 ihre Einstellung auf den in der Stellenausschreibung COM/2010/282 genannten Dienstposten an. In diesem Schreiben hieß es, dass die Klägerin im Fall einer Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werden würde und dass „[d]iese Einstufung … nach der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Änderung des Statuts, insbesondere seines Anhangs XIII, festgelegt worden [ist]“.

22      Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Februar 2011 wurde die Klägerin gemäß Art. 1 dieser Entscheidung zur Beamtin auf Probe ernannt und mit Wirkung zum 1. April 2011 in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft. In Art. 2 dieser Entscheidung war bestimmt, dass die Klägerin in die Planstelle eines Wissenschaftsrats im Referat „In-vitro-Methoden“ des dem Gemeinsamen Forschungszentrum unterstehenden Instituts für Gesundheit und Verbraucherschutz in Ispra eingewiesen wird.

23      Die Klägerin bestätigte den Empfang dieser Entscheidung am 22. Februar 2011.

24      Mit Entscheidung vom 24. Mai 2011 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 2011 zum „Operational action leader“ ernannt. Dabei handelt es sich um eine Funktion, die neben anderen Aufgaben die Koordinierung und Beaufsichtigung der Arbeit in den fünf Kompetenzgruppen des Referats „In-vitro-Methoden“ umfasst. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vier anderen Kompetenzgruppen des Referats von Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 geleitet würden.

25      Am 19. Mai 2011 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 10. Februar 2011 ein, soweit sie in der Entscheidung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung). Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 2011, die der Klägerin am darauffolgenden Tag zugestellt wurde, zurückgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Die vorliegende Klage ist am 13. Dezember 2011 erhoben worden.

27      Die Klägerin beantragt,

–        die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung vom 14. September 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        festzustellen, dass sie mit Rücksicht auf ihre Berufserfahrung und der Art der erbrachten Leistungen in die Besoldungsgruppe AD 11, mindestens jedoch in eine andere angemessene Besoldungsgruppe hätte eingestuft werden müssen;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie bis zu dem Tag, an dem die ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Einstufung in die ihrer Berufserfahrung und ihrem Dienstalter entsprechende Besoldungsgruppe ergeht, für den ihr entstandenen materiellen Schaden eine Summe in Höhe des gesamten Differenzbetrags – in Höhe von 3 051,43 Euro pro Monat oder aber in Höhe des von Experten festzustellenden Betrags – zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätte, zu zahlen, samt Verzugszinsen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie für den ihr entstandenen moralischen Schaden eine Summe in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen, samt Zuerkennung von Verzugszinsen auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes ab dem Datum ihrer Einstellung, hilfsweise ab dem Datum der vorliegenden Klage;

–        sie so zu stellen, dass Pensions- und sonstige Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis so berechnet oder neu berechnet werden, wie sie bei einer korrekten Einstufung der Klägerin hätten berechnet werden müssen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29      Mit Schriftsatz, der am 17. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. Juni 2012 gab der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesem Antrag statt.

30      In seinem Streithilfeschriftsatz zur Begründetheit beantragt der Streithelfer, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin in die Besoldungsgruppe AD 11, mindestens jedoch in eine andere angemessene Besoldungsgruppe hätte eingestuft werden müssen

31      Der Unionsrichter darf im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts keine rechtlichen Feststellungen treffen, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreift (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T‑156/89, Randnr. 150). Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin in die Besoldungsgruppe AD 11, mindestens jedoch in eine andere angemessene Besoldungsgruppe hätte eingestuft werden müssen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Antrag, die Klägerin so zu stellen, dass Pensions- und sonstige Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis so berechnet oder neu berechnet werden, wie sie bei einer korrekten Einstufung der Klägerin hätten berechnet werden müssen

32      Dem Unionsrichter steht es auch nicht zu, anstelle der Verwaltung tätig zu werden. Folglich ist der Antrag, die Klägerin so zu stellen, dass Pensions- und sonstige Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis so berechnet oder neu berechnet werden, wie sie bei einer korrekten Einstufung der Klägerin hätten berechnet werden müssen, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. September 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde

33      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8).

34      Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die streitige Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt.

35      Daher fallen der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. September 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde und der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung zusammen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung

36      Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, drittens einen Verstoß gegen den „Grundsatz der leistungsgerechten Vergütung“, viertens eine Diskriminierung wegen des Alters und fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 des Statuts

–       Vorbringen der Parteien

37      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass ihre Einstellung nur auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 des Statuts hätte erfolgen dürfen und nicht, wie geschehen, nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, da letztere Bestimmung nur bis 30. April 2006 gegolten habe und ihre Einstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei.

38      Die Kommission und der Rat beantragen, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

39      Nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts werden die im Anschluss an ein Auswahlverfahren in eine Eignungsliste aufgenommenen und von der Anstellungsbehörde für die Ernennung auf eine freie Stelle ausgewählten Bewerber „in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist“. Im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 723/2004 durchgeführten Statutsreform hat der Gesetzgeber dem Statut jedoch einen Anhang XIII hinzugefügt, dessen Art. 13 Abs. 1 als spezielle Übergangsvorschrift abweichend von der allgemeinen Regel in Art. 31 Abs. 1 des Statuts vorsieht, dass Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für die Besoldungsgruppe A 7/A 6 aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, in die Besoldungsgruppe AD 6 ernannt werden.

40      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin als erfolgreiche Teilnehmerin an einem Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe A 7/A 6 vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurde. Als die Kommission die Klägerin bei deren Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 6 ernannt hat, geschah dies daher in strikter Anwendung des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, ohne dass sie dabei über ein Ermessen verfügt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2010, Bleser/Gerichtshof, F‑25/07, Randnr. 102).

41      Das Vorbringen der Klägerin, Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts habe nur bis 30. April 2006 gegolten, ist zurückzuweisen, da dieser Bestimmung klar zu entnehmen ist, dass sie ohne zeitliche Begrenzung die Einzelheiten der Einstufung in die Besoldungsgruppe von Beamten regeln sollte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden.

42      Demnach ist der Klagegrund, die streitige Entscheidung hätte auf Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 des Statuts und nicht auf Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gestützt werden müssen, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Parteien

43      Die Klägerin macht geltend, sie sei gegenüber Zeitbediensteten diskriminiert worden, deren Einstufung in die Besoldungsgruppe bei ihrer Einstellung unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Berufserfahrung erfolgt sei.

44      Sie sei zudem gegenüber Beamten diskriminiert worden, die im Rahmen von Auswahlverfahren eingestellt worden seien, bei denen ebenfalls vorgesehen gewesen sei, dass die Einstufung in die Besoldungsgruppe zumindest teilweise von ihrer besonderen Berufserfahrung abhänge, so z. B. bei dem zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärzten durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/125/08, dessen erfolgreiche Teilnehmer gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in die Besoldungsgruppen AD 7 und AD 9 eingestuft worden seien, je nachdem, ob sie über eine Mindestberufserfahrung von sechs bzw. zehn Jahren verfügt hätten.

45      Die Kommission und der Rat beantragen, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

46      Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, Randnr. 87).

47      Erstens können nach ständiger Rechtsprechung die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei der Union als Beamte im eigentlichen Sinne oder aber als Bedienstete der verschiedenen Kategorien nach den BSB beschäftigt sind, nicht in Zweifel gezogen werden, da die Definition jeder dieser Kategorien legitimen Bedürfnissen der Unionsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben entspricht, die sie zu erfüllen hat (Urteile des Gerichts vom 17. November 2009, Palazzo/Kommission, F‑57/08, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 2010, Ezerniece Liljeberg u. a./Kommission, F‑83/05, Randnr. 93).

48      Somit ist die Situation von Beamten, die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren eingestellt werden und dazu ausersehen sind, nacheinander eine Reihe von Dienstposten zu besetzen und auf diese Weise innerhalb der Organe aufzusteigen, in Bezug auf die Einstufung bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nicht vergleichbar mit der Situation von Zeitbediensteten, die für die Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten eingestellt werden.

49      Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, in Bezug auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe gegenüber Zeitbediensteten, die bei ihrer Einstellung unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Berufserfahrung eingestuft worden seien, diskriminiert worden zu sein.

50      Zweitens ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Anstellungsbehörde vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Statuts, insbesondere von Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1, über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie die für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Befähigungsmerkmale und nach Maßgabe dieser Merkmale im dienstlichen Interesse die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens bestimmt. Die Wahl, die im Rahmen dieses weiten Ermessens getroffen wird, muss sich stets an den Erfordernissen der zu besetzenden Stellen und – allgemeiner – am dienstlichen Interesse orientieren (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Februar 1997, Petit-Laurent/Kommission, T‑211/95, Randnr. 54).

51      Demnach ist die Situation erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren, das der Besetzung bestimmter Dienstposten dient, in Bezug auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe nicht vergleichbar mit der Situation erfolgreicher Teilnehmer an Auswahlverfahren, mit denen andere Dienstposten besetzt werden sollen.

52      Die Klägerin kann folglich auch nicht mit Erfolg geltend machen, gegenüber Beamten diskriminiert worden zu sein, die auf der Grundlage von Auswahlverfahren eingestellt wurden, bei denen für die Einstufung in eine Besoldungsgruppe ihre jeweilige Berufserfahrung teilweise berücksichtigt wurde.

53      Daher und in Anbetracht des Umstands, dass der Klägerin gemäß Art. 32 Abs. 2 des Statuts mit Rücksicht auf ihre Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt wurde, ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Diskriminierung wegen des Alters

–       Vorbringen der Parteien

54      Die Klägerin trägt vor, Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 32 Abs. 2 des Statuts verstießen gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, da sie eine angemessene Berücksichtigung des Alters und der von den Beamten vor ihrer Einstellung erworbenen Berufserfahrung ausschlössen.

55      Die Kommission und der Rat beantragen, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

56      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entsprechungstabelle in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts offensichtlich nichts mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Berücksichtigung des Alters der eingestellten Beamten zu tun hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Randnr. 83, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Randnr. 89). So wurden alle erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04, die vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Berufserfahrung in die Besoldungsgruppe AD 6 eingestuft.

57      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und des Art. 32 Abs. 2 des Statuts eine Diskriminierung wegen des Alters bewirkten, da sie verhinderten, dass die älteren erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren die gleichen beruflichen Aussichten wie die jüngeren erfolgreichen Teilnehmer hätten und wie diese die höchsten Besoldungsgruppen ihrer Funktionsgruppe erreichen könnten. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe der erfolgreichen Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens müsse ihr jeweiliges Alter und ihre jeweilige Berufserfahrung berücksichtigen.

58      Zwar liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur dann vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden, sondern auch, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, Randnr. 69).

59      Verlangt jedoch die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die zur Einstellung von Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe veröffentlicht worden ist, von den Bewerbern, dass sie eine Mindestberufserfahrung vorweisen, ist davon auszugehen, dass sich alle erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren unabhängig von ihrem Alter und ihrer vorherigen Berufserfahrung in Bezug auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe in derselben Situation befinden.

60      Es trifft zwar zu, dass die erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04, die wie die Klägerin in den europäischen öffentlichen Dienst eingetreten sind, nachdem sie außerhalb der Organe große Berufserfahrung erworben haben, bei sonst gleichen Bedingungen nicht die gleichen beruflichen Aussichten haben werden wie die erfolgreichen Teilnehmer, die in jüngeren Jahren in den europäischen öffentlichen Dienst eingetreten sind, da die dienstliche Laufbahn der erstgenannten Gruppe grundsätzlich kürzer sein wird als die der zweitgenannten. Dieser Umstand beschreibt jedoch keine Diskriminierung wegen des Alters, sondern ergibt sich aus der jeweiligen Situation dieser Teilnehmer.

61      Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob die Richtlinie 2000/78 den Organen entgegengehalten werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, Schulze/Kommission, F‑36/05, Randnr. 65).

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den „Grundsatz der leistungsgerechten Vergütung“

–       Vorbringen der Parteien

62      Die Klägerin trägt vor, es sei Praxis der Kommission, die noch keine „Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Statuts erstellt habe, den Beamten Aufgaben zu übertragen, die nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprächen. Sie sei selbst Opfer dieser Praxis, denn sie nehme seit dem 1. Juni 2011 Managementaufgaben wahr, die denen entsprächen, die wesentlich höher vergüteten Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 übertragen seien. Diese Praxis verstoße daher wie auch Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 32 des Statuts gegen den „Grundsatz der leistungsgerechten Vergütung“.

63      Die Kommission und der Rat beantragen, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

64      Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 des Statuts, wonach der Beamte Anspruch auf die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechende Vergütung hat, ist zu entnehmen, dass einem Beamten nach Festlegung seiner Besoldungsgruppe und damit der Höhe seiner Bezüge keine Planstelle übertragen werden kann, die dieser Besoldungsgruppe nicht entspricht. Mit anderen Worten, die Besoldungsgruppe und somit die Vergütung, auf die ein Beamter Anspruch hat, bestimmt die Aufgaben, mit denen er betraut werden darf (Urteil Schulze/Kommission, Randnr. 80).

65      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr kurze Zeit nach ihrer Einstellung Managementaufgaben übertragen worden seien, die nicht den Aufgaben entsprächen, die einem Beamten ihrer Besoldungsgruppe normalerweise übertragen werden dürften, und die Vergütung, die sie erhalte, deshalb nicht ihrem Leistungsniveau entspreche. Vier andere Beamte, die vergleichbare Aufgaben erfüllten, seien in die Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft.

66      Ein solcher Umstand, der im Übrigen von der Kommission nicht bestritten wird, könnte jedoch nur gegen die Entscheidung angeführt werden, mit der die Klägerin ab dem 1. Juni 2011 zum „Operational action leader“ ernannt wurde. Auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung hat sie dagegen keinen Einfluss, da diese nur die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei ihrer Einstellung ab dem 1. April 2011 zum Gegenstand und zur Folge hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulze/Kommission, Randnr. 82). Es steht der Klägerin frei, einen Antrag auf Einhaltung des Grundsatzes der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten in ihrem Fall zu stellen, wenn sie einen solchen für zulässig und begründet hält.

67      Schließlich ist aus demselben Grund wie dem in der vorhergehenden Randnummer angeführten auch das Vorbringen als unerheblich zurückzuweisen, die Stellenausschreibung COM/2010/282 sei rechtswidrig, soweit danach die ausgeschriebene Stelle mit Beamten der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 besetzt werden könne, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Praxis mit dem Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten angebracht sein können.

68      Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit

–       Vorbringen der Parteien

69      Nach Ansicht der Klägerin verstoßen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit, da sie zur Folge hätten, dass die Beamten, die vor ihrer Einstellung außerhalb der Organe und in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie eingestellt worden seien, große Berufserfahrung erworben hätten, schlechter behandelt würden als Beamte, die ihre dienstliche Laufbahn jünger begonnen und ihre Berufserfahrung innerhalb der Organe erworben hätten. Gleiches gelte für Art. 32 Abs. 2 des Statuts.

70      Die Kommission und der Rat beantragen, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

71      Art. 45 AEUV verbietet zwar die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, wenn er eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, doch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und des Art. 32 des Statuts im Hinblick auf Art. 45 AEUV berufen. Ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV würde nämlich voraussetzen, dass diese Bestimmungen für die Einstufung eines mittels Auswahlverfahrens eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe danach unterschieden, ob die Berufserfahrung in dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat erworben wurde (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Randnr. 113). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

72      Sollte die Klägerin ferner auch rügen wollen, dass Beamte, die vor ihrer Einstellung große Berufserfahrung außerhalb der Organe erworben hätten, gegenüber Beamten, die ihre dienstliche Laufbahn in jüngeren Jahren begonnen und ihre Berufserfahrung innerhalb der Organe erworben hätten, durch die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts diskriminiert worden seien, so wäre ein solches Vorbringen zurückzuweisen. Es beruht nämlich auf der Prämisse, dass sich diese beiden Personengruppen in einer vergleichbaren Situation befänden. Der Unionsrichter hat aber bereits entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Denn anders als es normalerweise bei Externen der Fall ist, erwerben die Beamten eine für die Organe relevante Erfahrung, da sie ihre Fähigkeiten bereits bei der Durchführung von Aufgaben dieser Organe im Rahmen der Besonderheiten der europäischen Verwaltungsorganisation und der nach dem Statut vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisse unter Beweis gestellt haben, insbesondere im Bereich der Unterordnung, der Beurteilung und der Disziplin sowie in einem multikulturellen und von unterschiedlichen Traditionen geprägten Umfeld (Urteil des Gerichts vom 29. September 2011, Strobl/Kommission, F‑56/05, Randnr. 87).

73      Demnach ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

74      Da keiner der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen.

 Zu den Schadensersatzanträgen

75      Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge im Bereich des öffentlichen Dienstes zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Aufhebungsanträgen stehen, die ihrerseits als unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T‑330/03, Randnr. 69).

76      Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist folglich auch der Antrag auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der durch die streitige Entscheidung entstanden sein soll, als unbegründet zurückzuweisen.

77      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

78      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

79      Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Klägerin unterlegen ist. Auch hat die Kommission ausdrücklich beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, hat die Klägerin ihre eigenen Kosten zu tragen und wird zur Tragung der Kosten der Kommission verurteilt.

80      Schließlich trägt der Rat gemäß Art. 89 Abs. 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      BV trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Kreppel

Perillo

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2013.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.