Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 – BV/Kommission
(Rechtssache F-133/11)1
(Öffentlicher Dienst – Ernennung – Bewerber, die in Reservelisten für vor Inkrafttreten des neuen Statuts bekannt gemachte Auswahlverfahren aufgenommen wurden – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Grundsatz der Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen des Alters – Freizügigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und A. F. Jensen)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04, dessen Bekanntmachung vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts veröffentlicht worden war, aufgenommene Klägerin nach weniger günstigen Vorschriften in die Besoldungsstufe AD 6, Dienstaltersstufe 2, einzustufen
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
BV trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 133 vom 5.5.2013, S. 29.