URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
6. Oktober 2021(*)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr – Einzelbeihilfen – Angemeldete Beihilfen, die für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden – Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Monopol – Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels“
In den verbundenen Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2019,
Scandlines Danmark ApS mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark),
Scandlines Deutschland GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),
Prozessbevollmächtigter: L. Sandberg-Mørch, advokat,
Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑174/19 P,
unterstützt durch
Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. mit Sitz in Fehmarn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und Rechtsanwalt W. Mecklenburg,
Rederi Nordö-Link AB mit Sitz in Malmö (Schweden), Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch und A. Godsk Fallesen, advokater,
Trelleborg Hamn AB mit Sitz in Trelleborg (Schweden), Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und J. L. Buendía Sierra, abogado,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, S. Noë und L. Armati als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch J. Nymann-Lindegren, dann durch V. Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, advokat,
Föreningen Svensk Sjöfart mit Sitz in Göteborg (Schweden), Prozessbevollmächtigter: J. L. Buendía Sierra, abogado,
Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Hohmuth und L. Sandberg-Mørch, advokat,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
und
Stena Line Scandinavia AB mit Sitz in Göteborg, Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und P. Alexiadis, Solicitor,
Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑175/19 P,
unterstützt durch
Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. mit Sitz in Fehmarn, Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, und Rechtsanwalt W. Mecklenburg,
Rederi Nordö-Link AB mit Sitz in Malmö, Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch und A. Godsk Fallesen, advokater,
Trelleborg Hamn AB mit Sitz in Trelleborg, vertreten durch L. Sandberg-Mørch, advokat, und J. L. Buendía Sierra, abogado,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, S. Noë und L. Armati als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch J. Nymann-Lindegren, dann durch V. Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, advokat,
Föreningen Svensk Sjöfart mit Sitz in Göteborg, Prozessbevollmächtigter: J. L. Buendía Sierra, abogado,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2021
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH die Aufhebung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission (T‑630/15, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2018:942), und die Stena Line Scandinavia AB die Aufhebung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Stena Line Scandinavia/Kommission (T‑631/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2018:944) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile). Mit diesen Urteilen wurde der Beschluss K(2015) 5023 endg. der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) – Finanzierung der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5) (im Folgenden: streitiger Beschluss) insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission entschieden hat, gegen die Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten der Femern A/S betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung keine Einwände zu erheben.
2 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln begehrt die Kommission die Aufhebung der angefochtenen Urteile, soweit mit ihnen festgestellt wurde, dass die Klage von Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland und die Klage von Stena Line Scandinavia insoweit zulässig seien, als sie die Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten von Femern Landanlæg betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite beträfen.
I. Rechtlicher Rahmen
3 Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) fallen unter den Begriff „Beteiligte“ u. a. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.
4 Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt in den Abs. 1 bis 4:
„(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.
(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [107] Absatz 1 [AEUV] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt] gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem [Binnenmarkt] vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.
(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem [Binnenmarkt] gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108] Absatz 2 [AEUV] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).“
5 Die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9), mit der die Verordnung Nr. 659/1999 mit Wirkung ab dem 14. Oktober 2015 aufgehoben wurde, enthält Bestimmungen, die mit den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen identisch sind.
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Vorhaben
6 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Finanzierung des Vorhabens der Querung des Fehmarnbelts zwischen Dänemark und Deutschland, nördlich von Lübeck (Deutschland) (im Folgenden: Vorhaben). Geplant sind der Bau eines etwa 19 km langen Absenktunnels zwischen Rødby auf der Insel Lolland in Dänemark und Puttgarden auf der Insel Fehmarn in Deutschland mit einer elektrifizierten Schienenstrecke und einer Autobahn (im Folgenden: Feste Fehmarnbeltquerung) und der Ausbau und die Verbesserung der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite, insbesondere der bestehenden, etwa 120 km langen Schienenstrecke zwischen Ringsted (Dänemark) und Rødby. Das Vorhaben wurde mit einem am 3. September 2008 unterzeichneten und 2009 ratifizierten Abkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland gebilligt.
7 Die Gesamtkosten des Vorhabens werden unter Zugrundelegung der Festpreise von 2014 auf 64,4 Mrd. dänische Kronen (DKK) (etwa 8,7 Mrd. Euro) geschätzt. Davon entfallen 54,9 Mrd. DKK (etwa 7,4 Mrd. Euro) auf die Planung und den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung und 9,5 Mrd. DKK (etwa 1,3 Mrd. Euro) auf die Planung und die Durchführung der Verbesserungen der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite.
8 Mit der Durchführung des Vorhabens wurden gemäß dem am 3. September 2008 unterzeichneten Abkommen und der Lov nr. 575 om anlæg og drift af en fast forbindelse over Femern Bælt med tilhørende landanlæg i Danmark (Gesetz Nr. 575 betreffend den Bau und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung und der Hinterlandanbindung auf dänischer Seite) vom 4. Mai 2015 zwei dänische öffentliche Unternehmen betraut. Das erste, die Femern A/S, wurde 2005 gegründet und ist für die Finanzierung, den Bau und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung verantwortlich. Das zweite, die Femern Landanlæg A/S, wurde 2009 gegründet und ist für die Finanzierung, den Bau und den Betrieb der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite zuständig. Femern Landanlæg ist eine Tochtergesellschaft der dem dänischen Staat gehörenden Sund & Bælt Holding A/S. Nach der Gründung von Femern Landanlæg wurde Femern Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft.
9 Eigentümer der betreffenden Schienenwege sind Banedanmark (20 %), der öffentliche Verwalter der dänischen nationalen Eisenbahninfrastruktur, und Femern Landanlæg (80 %).
10 Das Vorhaben wird von Femern und Femern Landanlæg über Anleihen auf den internationalen Finanzmärkten, die vom dänischen Staat gesichert werden, und ergänzend durch Darlehen der dänischen Zentralbank finanziert, wobei Femern und Femern Landanlæg Darlehen nur für die Tätigkeiten der Finanzierung, der Planung, des Baus und des Betriebs der Festen Fehmarnbeltquerung und der Schienen- und Straßenhinterlandanbindung auf dänischer Seite erhalten können. Darüber hinaus wurde Femern und Femern Landanlæg vom dänischen Staat eine Kapitaleinlage gewährt.
11 Femern erhält die Gebühren für die Nutzung der Festen Fehmarnbeltquerung, um seine Schulden zu begleichen, und schüttet an Femern Landanlæg Dividenden aus, die von dieser Gesellschaft wiederum dafür verwendet werden, um ihre Schulden zu begleichen.
12 Entsprechend der Aufteilung des Eigentums an den Schienenwegen zwischen ihr und Banedanmark erhält Femern Landanlæg 80 % der Entgelte, die Eisenbahnunternehmen für die Nutzung der Schienenwege an Banedanmark zahlen.
13 Banedanmark trägt sämtliche Kosten des Betriebs der Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite. Die Kosten für deren Unterhaltung werden jedoch von Femern Landanlæg und Banedanmark nach ihrem jeweiligen Eigentumsanteil getragen.
B. Ereignisse vor dem Rechtsstreit
14 Dem Vorhaben ging eine Phase der Planung voraus, deren Finanzierung die dänischen Behörden bei der Kommission anmeldeten.
15 Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 über die staatliche Beihilfe N 157/2009 – Finanzierung der Phase der Planung der Festen Fehmarnbeltquerung (ABl. 2009, C 202, S. 2) stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Planung des Vorhabens keine staatliche Beihilfe darstellen könnten und dass sie jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Sie beschloss deshalb gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999, keine Einwände zu erheben.
16 Am 22. Dezember 2014 meldeten die dänischen Behörden bei der Kommission das Modell der öffentlichen Finanzierung des Vorhabens (Kapitalzuführungen an Femern und Femern Landanlæg, staatliche Garantien und staatliche Darlehen) an.
17 Die Maßnahmen wurden von der Kommission mit dem streitigen Beschluss genehmigt. Die Kommission stellte fest, dass die Femern Landanlæg für die Finanzierung der Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite gewährten Maßnahmen der öffentlichen Finanzierung keine staatlichen Beihilfen darstellten. Sie verfälschten den Wettbewerb nicht, da es „auf“ dem bzw. „um“ den Markt der Verwaltung und des Betriebs des nationalen Eisenbahnnetzes keinen Wettbewerb gebe und die Femern Landanlæg gehörenden Schienenwege von Banedanmark unter denselben Bedingungen verbessert und betrieben würden wie die übrigen Strecken des dänischen nationalen Eisenbahnnetzes.
18 Außerdem seien die Maßnahmen nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da die Verwaltung und der Betrieb des betreffenden Eisenbahnnetzes auf einem räumlich getrennten und abgeschlossenen nationalen Markt erfolgten, der nicht offen sei.
19 Zu den Femern für die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen stellte die Kommission fest, dass sie, wenn sie staatliche Beihilfen darstellten sollten, jedenfalls gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.
III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
A. Rechtssache T‑630/15
20 Mit Klageschrift, die am 10. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
21 Mit Schriftsatz, der am 6. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte das Königreich Dänemark, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 gab der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts diesem Antrag statt, wobei er, wie von den Klägerinnen beantragt, die vertrauliche Behandlung gegenüber dem Königreich Dänemark anordnete.
22 Mit Schriftsätzen, die am 7. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten Föreningen Svensk Sjöfart (im Folgenden: FSS), ein Reederverband mit Sitz in Schweden, und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V., eine Umweltschutzorganisation mit Sitz in Deutschland, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 30. November 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diesen Anträgen statt, wobei er, wie von den Klägerinnen beantragt, die vertrauliche Behandlung gegenüber FSS und NABU anordnete.
23 Mit dem ersten angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den streitigen Beschluss insoweit für nichtig, als die Kommission entschieden habe, gegen die Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten von Femern betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung keine Einwände zu erheben, und wies die Klage im Übrigen ab.
B. Rechtssache T‑631/15
24 Mit Klageschrift, die am 11. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Stena Line Scandinavia Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
25 Mit Schriftsatz, der am 6. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte das Königreich Dänemark, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 gab der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts diesem Antrag statt.
26 Mit Schriftsätzen, die am 7. April 2016 eingereicht wurden, beantragte FSS, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 30. November 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diesem Antrag statt.
27 Mit dem zweiten angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den streitigen Beschluss mit einer Begründung, die abgesehen von ergänzenden Ausführungen in den Rn. 162 bis 165 des zweiten angefochtenen Urteils mit der des ersten angefochtenen Urteils identisch ist, insoweit für nichtig, als die Kommission entschieden habe, gegen die Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten von Femern betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung keine Einwände zu erheben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
28 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission (C‑174/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1096), wurden die Rederi Nordö-Link AB (im Folgenden: Rederi Nordö-Link), die Trelleborg Hamn AB (im Folgenden: Trelleborg Hamn) und der Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. (im Folgenden: Aktionsbündnis) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland zugelassen.
29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, Stena Line Scandinavia/Kommission (C‑175/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1095), wurden Rederi Nordö-Link, Trelleborg Hamn und Aktionsbündnis als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Stena Line Scandinavia zugelassen.
30 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2020 wurden die Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden.
V. Anträge der Parteien
A. Rechtssache C‑174/19 P
31 Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland beantragen,
– das erste angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betrifft;
– festzustellen, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet ist;
– der Kommission neben ihren eigenen Kosten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.
32 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– die implizite Feststellung des Gerichts, dass die Klage zulässig sei, insoweit aufzuheben, als sie die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betrifft;
– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
33 Das Königreich Dänemark beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben.
34 FSS beantragt,
– das erste angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die von Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen worden sind;
– den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
– anzuordnen, dass die Kommission für sämtliche Beihilfemaßnahmen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, ein förmliches Prüfverfahren einleitet;
– festzustellen, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet ist;
– der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland sowie FSS in dem Verfahren vor dem Gericht und in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
35 NABU beantragt,
– dem Rechtsmittel stattzugeben und das erste angefochtene Urteil aufzuheben;
– festzustellen, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet ist;
– den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
– der Kommission neben ihren eigenen Kosten die ihm entstanden Kosten aufzuerlegen.
36 Rederi Nordö-Link, Trelleborg Hamn und Aktionsbündnis beantragen,
– dem Rechtsmittel stattzugeben und das erste angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;
– der Kommission die Kosten des Verfahrens und die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.
B. Rechtssache C‑175/19 P
37 Stena Line Scandinavia beantragt,
– das zweite angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betrifft;
– festzustellen, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet ist;
– der Kommission neben ihren eigenen Kosten die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.
38 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– ihrem Anschlussrechtsmittel stattzugeben und die implizite Feststellung des Gerichts, dass die Klage insoweit zulässig sei, als sie die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betreffe, aufzuheben;
– festzustellen, dass die Klage insoweit unzulässig ist;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
39 Das Königreich Dänemark beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Anschlussrechtsmittel der Kommission stattzugeben.
40 FSS beantragt,
– das zweite angefochtene Urteil aufzuheben;
– den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
– anzuordnen, dass die Kommission für sämtliche Beihilfemaßnahmen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, ein förmliches Prüfverfahren einleitet;
– festzustellen, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist;
– der Kommission neben ihren eigenen Kosten die der Rechtsmittelführerin und ihm in dem Verfahren vor dem Gericht und in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
41 Rederi Nordö-Link, Trelleborg Hamn und Aktionsbündnis beantragen,
– dem Rechtsmittel stattzugeben und das zweite angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;
– der Kommission neben ihren eigenen Kosten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.
VI. Zu den Rechtsmitteln
42 In der Rechtssache C‑174/19 P machen Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland sieben Rechtsmittelgründe geltend. Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund beziehen sich auf die Ausführungen des Gerichts zu dem Teil des Vorhabens, der die Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite betrifft, die übrigen Rechtsmittelgründe auf die Ausführungen des Gerichts zur Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung. In der Rechtssache C‑175/19 P macht Stena Line Scandinavia sechs Rechtsmittelgründe geltend. Sie sind im Wesentlichen mit den ersten sechs Rechtsmittelgründen identisch, die die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑174/19 P geltend machen.
A. Zur Zulässigkeit des dritten, des vierten, des fünften und des sechsten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
1. Vorbringen der Parteien
43 Die Kommission und das Königreich Dänemark erheben die Einrede, dass der dritte, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund, mit denen Rechtsfehler gerügt werden, die dem Gericht hinsichtlich der Anreizwirkung, der Beihilfefähigkeit der Kosten der Hinterlandanbindung auf dänischer Seite und der Verfälschung des Wettbewerbs durch die Maßnahmen zugunsten von Femern unterlaufen sein sollen, unzulässig seien. Sie machen unter Berufung auf Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und die hierzu ergangene Rechtsprechung geltend, dass die genannten Rechtsmittelgründe insoweit unzulässig seien, als sie nicht gegen den Tenor der angefochtenen Urteile, sondern gegen deren Begründung gerichtet seien.
44 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sie ein Rechtsschutzinteresse hätten und dass die genannten Rechtsmittelgründe zulässig seien. Mit ihnen könne verhindert werden, dass die beanstandeten Punkte der Begründungen der angefochtenen Urteile in Rechtskraft erwüchsen. NABU und FSS teilen im Wesentlichen die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
45 Nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Rechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein.
46 Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die im streitigen Beschluss enthaltenen Ausführungen zu den Femern für die Feste Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen aufgehoben.
47 Mit dem dritten, dem vierten, dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen aber geltend, dass dem Gericht bei der Beurteilung der Anreizwirkung der Maßnahmen, der Beihilfefähigkeit der Kosten der Hinterlandanbindung auf dänischer Seite und der Verfälschung des Wettbewerbs durch die Femern für die Feste Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen Rechtsfehler unterlaufen seien.
48 Somit wenden sich die Rechtsmittelführerinnen mit den genannten Rechtsmittelgründen nicht gegen den Tenor der angefochtenen Urteile, sondern gegen deren Begründung. Würde ihnen stattgegeben, würde dies nicht zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Tenors der angefochtenen Urteile führen.
49 Der dritte, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
50 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen von NABU und FSS, mit dem auf die Rechtskraft der Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile, auf die sich die genannten Rechtsmittelgründe beziehen, abgestellt wird.
51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils lediglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils, die den Tenor tragen und von diesem daher nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, C‑85/17 P und C‑95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Hebt das Gericht eine Entscheidung der Kommission auf, erwachsen die Gründe, aufgrund derer es bestimmte von den Parteien vorgebrachte Argumente zurückgewiesen hat, mithin nicht in Rechtskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, C‑85/17 P und C‑95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 53).
53 Der dritte, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P beziehen sich jedoch auf erstinstanzliches Vorbringen, das vom Gericht mit den angefochtenen Urteilen zurückgewiesen worden ist. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des dritten, des vierten, des fünften und des sechsten Rechtsmittelgrundes kann den Rechtsmittelführerinnen daher weder zum Vorteil gereichen noch einen Einfluss auf den Teil des Tenors der angefochtenen Urteile haben, mit dem die im streitigen Beschluss enthaltenen Ausführungen zu den Maßnahmen zugunsten von Femern für nichtig erklärt wurden.
54 Folglich sind der dritte, der vierte, der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P als unzulässig zurückzuweisen.
B. Zum siebten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑174/19 P
55 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑174/19 P machen die Rechtsmittelführerinnen unterstützt durch Rederi Nordö-Link und Aktionsbündnis geltend, dass das Gericht ihre Klagegründe betreffend Beihilfemaßnahmen in Gestalt von Entgelten für die Nutzung der Schienenwege und die Nutzung von Gütern, die dem dänischen Staat gehören, in den Rn. 40 bis 52 des ersten angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses seien. NABU und FSS teilen im Wesentlichen diese Auffassung.
56 Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, dass dieses Urteil in Widerspruch zu dem Beschluss vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission (T‑890/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1004), stehe, in dem das Gericht festgestellt habe, dass die genannten Maßnahmen Gegenstand des streitigen Beschlusses gewesen seien. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 1 und 4 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar.
57 Die Kommission und das Königreich Dänemark sind der Auffassung, dass der siebte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei. Nach Auffassung der Kommission geht der siebte Rechtsmittelgrund darüber hinaus in jedem Fall ins Leere.
58 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht im ersten angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass die genannten Maßnahmen nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses gewesen wären.
59 Das Gericht hat das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Maßnahmen in Rn. 48 des ersten angefochtenen Urteils nämlich als neu und damit unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon ist ergänzend festzustellen, dass das Gericht in Rn. 52 des ersten angefochtenen Urteils nicht festgestellt hat, dass die Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und die unentgeltliche Nutzung von Gütern, die dem dänischen Staat gehören, nicht Gegenstand des Beschlusses über den Bau von 2015 gewesen wären. Das Gericht hat lediglich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass dieser Beschluss, was diese Maßnahmen angehe, nicht hinreichend begründet sei, mit der Begründung zurückgewiesen, dass damit nicht ein Fehlen der Begründung des Beschlusses im engeren Sinne geltend gemacht werde. Im Übrigen hat sich das Gericht in Rn. 52 des ersten angefochtenen Urteils lediglich auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bezogen, ohne auf die Frage einzugehen, ob die genannten Maßnahmen tatsächlich Gegenstand des genannten Beschlusses waren (Beschluss vom 3. September 2021, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C‑173/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:699, Rn. 53).
60 Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑174/19 P als unbegründet zurückzuweisen.
C. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
61 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen, dass es entschieden habe, dass die Kommission rechtsfehlerfrei angenommen habe, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg nicht geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen, und insoweit auch auf keine ernsten Schwierigkeiten gestoßen sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass dem Gericht bei der Annahme, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg nicht geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dieselben Rechtsfehler unterlaufen seien.
1. Vorbemerkungen
62 Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV).
63 Die Rechtsmittelführerinnen rügen mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund, dass ihre Verfahrensrechte nicht gewahrt worden seien. Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 führt eine vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen ein, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu bilden. Am Ende dieses Verfahrens kann die Kommission entweder feststellen, dass die fragliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt. In diesem letzteren Fall erklärt die Kommission die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar und erlässt eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, sofern die Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Andernfalls muss sie ein förmliches Prüfverfahren einleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43, 44 und 46).
64 Erlässt die Kommission eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, erklärt sie die Maßnahme nicht nur für mit dem Binnenmarkt vereinbar, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 45).
65 Das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe nur dann auf die Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, EU:C:2009:223 Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Das Kriterium der „ernsten Schwierigkeiten“ ist seinem Wesen nach objektiv, und die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist nicht nur anhand der Umstände zu prüfen, unter denen die Kommission den Beschluss am Ende der Vorprüfungsphase erlassen hat, sondern auch anhand der Erwägungen, auf die sie sich dabei gestützt hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Dabei ist zu ermitteln, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 beteiligen können. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Kommission noch Zweifel hat, ob die geprüfte Maßnahme überhaupt als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
2. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
a) Vorbringen der Parteien
68 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P machen die Rechtsmittelführerinnen unterstützt durch die Streithelfer geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg nicht geeignet seien, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, obwohl die Feste Fehmarnbeltquerung und die Schienenhinterlandanbindung ein Gesamtvorhaben darstellten, bei dem unstreitig sei, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen. FSS und NABU teilen im Wesentlichen diese Auffassung.
69 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Tätigkeiten von Femern Landanlæg nicht die Erbringung von Dienstleistungen des Transports über den Fehmarnbelt umfassten, obwohl die Schienenhinterlandanbindung und die Feste Fehmarnbeltquerung ein einheitliches Gesamtvorhaben darstellten und gerade mit dem Ziel geschaffen worden seien, solche Dienstleistungen zu erbringen. Die Maßnahmen zugunsten von Femern und die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg hätten mithin denselben Zweck, nämlich die Erbringung von Dienstleistungen des Transports über den Fehmarnbelt.
70 Abgesehen davon verfälschten die Maßnahmen zugunsten allein der Schienenhinterlandanbindung den Wettbewerb jedenfalls auf dieselbe Weise wie die Maßnahmen zugunsten der Eisenbahninfrastruktur der Festen Fehmarnbeltquerung.
71 Daher habe das Gericht in Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 63 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern und Femern Landanlæg zwar dasselbe Vorhaben beträfen, sich aber hinsichtlich des Zwecks und der Empfänger unterschieden.
72 Die Rechtsmittelführerinnen machen weiter geltend, dass die von der Kommission und dem Königreich Dänemark erhobene Einrede der Unzulässigkeit unbegründet sei.
73 FSS macht geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, die gewährten Finanzierungsmaßnahmen getrennt zu prüfen, nur, weil das Vorhaben von zwei verschiedenen Gesellschaften durchgeführt werde. Bei der Beurteilung der Analyse der Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte auf das Vorhaben als Ganzes abgestellt werden müssen. Der Teil des Vorhabens, der sich auf die Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite beziehe, hänge von dem Bestehen der Festen Fehmarnbeltquerung ab. Im Übrigen werde die Finanzierung der Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite durch die von Femern an Femern Landanlæg ausgeschütteten Dividenden gewährleistet.
74 Rederi Nordö-Link macht geltend, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg jedenfalls den Markt der Dienstleistungen des Transports über den Fehmarnbelt beträfen sowie den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten, etwa dem Markt der Lieferung von Baumaterial, und den nachgelagerten, etwa dem Markt der Dienstleistungen des Schienentransports in Dänemark.
75 Die Kommission macht geltend, dass die Rechtsmittelführerinnen die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht genau bezeichnet hätten.
76 Jedenfalls sei der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P unbegründet.
77 Das Königreich Dänemark macht geltend, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht abschließend entschieden habe, ob die Maßnahmen zugunsten von Femern geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen, ja nicht einmal, ob es sich bei Femern um ein Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele. Weder Femern noch Femern Landanlæg seien Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
78 Das Königreich Dänemark macht weiter geltend, dass die Rechtsmittelführerinnen im Verfahren vor dem Gerichtshof dieselben Argumente vorbrächten wie diejenigen, die vom Gericht bereits zurückgewiesen worden seien.
79 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sei im Übrigen unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht genau bezeichnet hätten. Außerdem griffen sie die vom Gericht hinsichtlich des Zwecks und der Funktion der Hinterlandanbindung vorgenommene Würdigung der Tatsachen an, ohne eine Verfälschung geltend zu machen.
80 Jedenfalls sei der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in beiden Rechtssachen unbegründet.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
81 Zu der von der Kommission und dem Königreich Dänemark erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht hinreichend genau bezeichnet seien, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen diese eindeutig bezeichnet haben.
82 Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland haben im Rahmen ihres Vorbringens zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑174/19 P ausdrücklich auf die Rn. 87 bis 93, insbesondere auf Rn. 88, des ersten angefochtenen Urteils Bezug genommen, in denen das Gericht auf die Frage eingegangen ist, ob die Zugehörigkeit der geprüften Maßnahmen zu ein und demselben Vorhaben für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV relevant ist. Stena Line Scandinavia hat sich im Rahmen des Vorbringens zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑175/19 P auf die Rn. 62 bis 71 des zweiten angefochtenen Urteils bezogen, insbesondere auf Rn. 63 dieses Urteils.
83 Die von der Kommission und dem Königreich Dänemark erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht hinreichend genau bezeichnet seien, ist daher zurückzuweisen.
84 Die vom Königreich Dänemark erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes lediglich Argumente vorbrächten, die sie bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hätten, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich mit diesen Argumenten nämlich gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 87 bis 93 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 62 bis 71 des zweiten angefochtenen Urteils, mit denen ihr Vorbringen zurückgewiesen wurde.
85 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Könnte eine Partei ihr Rechtsmittel nicht auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 26).
86 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Tätigkeiten von Femern Landanlæg die Erbringung von Dienstleistungen des Transports über den Fehmarnbelt umfassten, ist hingegen, wie das Königreich Dänemark geltend macht, unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof hiermit darum ersuchen, eine neue Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, ohne deren Verfälschung durch das Gericht geltend zu machen. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall von deren Verfälschung, nämlich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Im Übrigen geht aus dem Vorbringen zur Einheitlichkeit des Vorhabens, insbesondere zum Zweck und zum Modell der Finanzierung des Vorhabens, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in keiner Weise hervor, dass die Tätigkeiten von Femern Landanlæg die Erbringung von Dienstleistungen des Transports über den Fehmarnbelt umfassten.
88 Das Vorbringen von Rederi Nordö-Link, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg auch den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten, etwa dem Markt der Lieferung von Baumaterial, und den nachgelagerten, etwa dem Markt der Dienstleistungen des Schienentransports in Dänemark, beeinträchtigten, bezieht sich in Wirklichkeit auf Rn. 91 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 66 des zweiten angefochtenen Urteils, in denen auf die Randnummern der angefochtenen Urteile verwiesen wird, in denen auf die Frage eingegangen wird, ob Wettbewerb besteht. Für die Rechtsfolgen der Zugehörigkeit verschiedener untersuchter Maßnahmen zu ein und demselben Vorhaben ist dieses Vorbringen daher ohne Belang. Es vermag den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht zu stützen.
89 Für die Beurteilung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist auch nicht von Belang, ob es sich bei Femern und Femern Landanlæg um Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt.
90 Schließlich ist festzustellen, dass die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche für deren Einstufung als staatliche Beihilfe unerheblich sind. Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Auch wenn die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg zu einem Vorhaben gehören, dessen Zweck, wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insgesamt darin besteht, die Bedingungen für den Personen- und Güterverkehr zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa zu verbessern, können sie folglich nicht allein deshalb im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV gemeinsam mit den Maßnahmen zugunsten von Femern beurteilt werden. Denn die Tätigkeiten dieser beiden Unternehmen sind jeweils verschieden. Es steht nämlich fest, dass sich, wenn das Vorhaben einmal durchgeführt ist, die Tätigkeiten von Femern Landanlæg auf die Verwaltung und den Betrieb der Schienenhinterlandanbindung und die von Femern auf die Feste Fehmarnbeltquerung beschränken werden. Hinzu kommt, dass diese verschiedenen Infrastrukturen unabhängig voneinander genutzt werden können.
92 Die Annahme des Gerichts in Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 63 des zweiten angefochtenen Urteils, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg, die im Rahmen desselben Vorhabens getroffen worden seien, in dem auch Maßnahmen zugunsten von Femern für die Feste Fehmarnbeltquerung vorgesehen seien, die von der Kommission als staatliche Beihilfen eingestuft worden seien, nicht „bereits deshalb“ staatliche Beihilfen darstellten, da sich die beiden Arten von Maßnahmen hinsichtlich ihres Gegenstands und der Begünstigten unterschieden, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat in den Rn. 90 bis 92 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 65 bis 67 des zweiten angefochtenen Urteils bei den Auswirkungen auf den Wettbewerb somit zu Recht zwischen den Maßnahmen zugunsten des einen und des anderen Unternehmens unterschieden.
93 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
3. Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
a) Vorbringen der Parteien
94 Es bietet sich an, den zweiten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P zusammen zu prüfen. Die Rechtsmittelführerinnen machen unterstützt durch die Streithelfer geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass der Markt der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark nicht offen sei. Ihr Vorbringen, dass um den Markt der Verwaltung und des Betriebs der dänischen Eisenbahninfrastruktur sowohl de facto als auch de iure Wettbewerb bestehe, habe das Gericht in den Rn. 108 bis 120 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 83 bis 95 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht zurückgewiesen. NABU und FSS teilen im Wesentlichen diese Auffassung.
95 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sie sich auch gegen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 94 bis 96 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 69 bis 71 des zweiten angefochtenen Urteils wenden, wonach die Schienenhinterlandanbindung Bestandteil des nationalen Eisenbahnnetzes sei.
96 Zu der Frage, ob de iure Wettbewerb besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das nach dänischem Recht für die Nutzung, die Verwaltung und die Unterhaltung der dänischen Eisenbahninfrastruktur geltende Lizenzsystem, nach dem für die Verwaltung einer Eisenbahninfrastruktur eine von der für den Verkehr zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz erforderlich sei und das 2015 durch ein Sicherheitszulassungssystem ersetzt worden sei, impliziere, dass diese Tätigkeiten offen für Wettbewerb seien, zumindest was den Wettbewerb „um“ den Markt der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur angehe. Denn jedes Unternehmen, dem eine Lizenz und eine Sicherheitszulassung erteilt worden sei, könne Betreiber einer Eisenbahninfrastruktur sein. Es gebe in Dänemark auch mehrere Eisenbahninfrastrukturbetreiber.
97 Die Rechtsmittelführerinnen nehmen Bezug auf das von der Kommission in einem Dokument über die Eisenbahn‑, U-Bahn- und Nahverkehrsinfrastruktur („Infrastructure Analytical Grid for Railway, Metro and local transport infrastructure“) erwähnte „analytical grid“, in dem es heißt, dass die Verwaltung von Eisenbahninfrastruktur nur dann für den Wettbewerb geschlossen sei, wenn es für die Verwaltung und den Betrieb ein gesetzliches Monopol gebe, was voraussetze, dass eine Dienstleistung gesetzlich einem einzigen Dienstleistungserbringer vorbehalten sei und dass es eindeutig verboten sei, dass ein anderer Dienstleistungserbringer sie erbringe.
98 Dies sei in Dänemark aber nicht der Fall. Und, sofern Femern Landanlæg oder Banedanmark ihre Tätigkeiten von anderen Unternehmen erbringen ließen, ermögliche es das Lizenzsystem den Unternehmen sowohl beim Aufbau und dem Betrieb der Infrastruktur als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen über bestehende Infrastrukturen miteinander in Wettbewerb zu treten.
99 Im Übrigen machen die Rechtsmittelführerinnen unter Verweis auf andere Wirtschaftszweige, in denen eine Tätigkeit ebenfalls auf die Nutzung eines Netzes angewiesen sei, etwa Telekommunikation, Strom oder Gas, geltend, dass die Feststellung, dass ein Markt offen sei, allein davon abhänge, welches System eingerichtet sei, um den Zugang der miteinander in Wettbewerb stehenden Wirtschaftsteilnehmer zu der Infrastruktur zu ermöglichen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich auf dem Markt präsent seien.
100 Ebenso habe das Gericht in Rn. 112 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 87 des zweiten angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Umstand, dass außer Banedanmark noch weitere Unternehmen Lizenzen erhalten hätten und ihre Tätigkeiten der Verwaltung und des Betriebs auf Abschnitten des Eisenbahnnetzes ausübten, die ihrem Wesen nach „natürliche Monopole“ seien, nicht genüge, um nachzuweisen, das „auf“ dem oder „um“ den Markt des Betriebs und der Verwaltung des nationalen Eisenbahnnetzes Wettbewerb bestehe.
101 Dass das Unionsrecht nicht vorschreibe, dass der Markt der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur offen sein müsse, wie das Gericht in Rn. 111 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 86 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt habe, und dass Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten sich in Dänemark auf von ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Zulassungen berufen könnten, wie das Gericht in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt habe, sei nicht von Belang.
102 Jedenfalls verfälschten die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten, etwa dem Markt der Lieferung von Baumaterial, und den nachgelagerten, etwa dem Markt der Erbringung von Dienstleistungen des Transports in Dänemark.
103 Die Rechtsmittelführerinnen machen sodann mit ähnlichen Argumenten geltend, dass dem Gericht auch dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen sei, dass es nicht festgestellt habe, das auf dem Markt, auf dem Femern Landanlæg tätig sei, de facto Wettbewerb bestehe, insbesondere wegen der Präsenz von Gesellschaften, die befugt seien, vom nationalen Eisenbahnnetz gesonderte lokale Schienennetze zu verwalten.
104 Unter Verweis auf die Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2013, C 25, S. 1), die Wirtschaftsteilnehmern für den Bau und den Betrieb von Infrastruktur gewährt werden könnten, machen sie weiter geltend, dass es bei der Frage, ob die Femern Landanlaeg gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe sei, darauf ankomme, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer die Finanzierung zu Marktbedingungen erlangt habe. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen.
105 In ihrer Erwiderung machen die Rechtmittelführerinnen geltend, dass die von der Kommission und dem Königreich Dänemark erhobenen Einreden der Unzulässigkeit nicht begründet seien.
106 FSS weist darauf hin, dass der Ansatz, dem die Kommission im streitigen Beschluss gefolgt sei, neu sei. Die seltenen Fälle, in denen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Wettbewerb nicht verfälscht werde, hätten bislang im Wesentlichen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung betroffen, in der Regel Tätigkeiten, die weitab der Grenzen ausgeübt worden seien und rein lokale Auswirkungen gehabt hätten.
107 Wegen des in Dänemark angewandten Lizenzsystems habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass es keinen Wettbewerb „um“ den Markt der Eisenbahninfrastruktur gebe. Denn der Markt des Betriebs der Hinterlandanbindung hätte jedem interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugeteilt werden können. Auch wenn jegliche Eisenbahninfrastruktur Merkmale eines natürlichen Monopols aufweise, bedeute dies nicht, dass es unter Wirtschaftsteilnehmern keinen Wettbewerb „um“ diesen Markt geben könne. Eine finanzielle Unterstützung, die lediglich einem dieser Wirtschaftsteilnehmer gewährt werde, verfälsche den Wettbewerb.
108 Selbst wenn diese Märkte aufgrund eines gesetzlichen Monopols geschlossen wären, hätte eine finanzielle Unterstützung Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Transportsektor. Die öffentliche Finanzierung des Aufbaus der Infrastruktur dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors haben, zum Nachteil anderer Transportmittel, indem insbesondere die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, ihre Transportdienstleistungen auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats erbringen zu können, verschlechtert würden. FSS bezieht sich insoweit insbesondere auf die Rn. 77 und 78 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), und auf das Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T‑747/17, EU:T:2019:271).
109 Die Finanzierung der Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite wirke sich auch stark auf den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten aus, insbesondere im Bausektor, da der Umsatz der Unternehmen, die die Arbeiten ausführten, steige.
110 Die Finanzierung der Hinterlandanbindung sei wie jede andere Infrastruktur einer netzgebundenen Tätigkeit, die die Merkmale eines natürlichen Monopols aufweise, geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Finanzierung einer solchen Infrastruktur sei von der Kommission daher stets sorgfältig nach den Regeln über staatliche Beihilfen geprüft worden. FSS bezieht sich insoweit auf die Rn. 214 ff. der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2016, C 262, S. 1).
111 NABU, Rederi Nordö-Link, Trelleborg Hamn und Aktionsbündnis teilen die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen. Rederi Nordö-Link macht darüber hinaus geltend, dass das Bestehen eines gesetzlichen Monopols nicht genüge, um festzustellen, dass kein Wettbewerb bestehe, da die Eisenbahninfrastruktur mit anderen Transportinfrastrukturen wie etwa Häfen in Wettbewerb stehe.
112 Die Kommission macht geltend, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen unzulässig sei, da das Gericht in den angefochtenen Urteilen nicht festgestellt habe, dass de iure kein Wettbewerb bestehe.
113 Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu einem etwaigen De-facto-Wettbewerb angehe, so würden die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht hinreichend genau bezeichnet. Das Vorbringen sei daher unzulässig.
114 Dass der Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten verfälscht worden sei, sei vor dem Gericht nicht vorgetragen worden. Es handele sich mithin um ein neues Vorbringen.
115 Das Vorbringen, mit dem sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die vom Gericht insbesondere in den Rn. 110 und 112 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 85 und 87 des zweiten angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des dänischen Rechts wendeten, sei als unzulässig zurückzuweisen. Es betreffe die Würdigung der Tatsachen.
116 Die Kommission macht hilfsweise geltend, dass der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in beiden Rechtssachen unbegründet seien.
117 Das Königreich Dänemark macht geltend, dass der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig seien, da lediglich Argumente wiederholt würden, die bereits im ersten Rechtszug vorgebracht worden seien, und es um die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung gehe, ohne dass eine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht würde.
118 Das Königreich Dänemark macht weiter geltend, dass der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in beiden Rechtssachen unbegründet seien.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
1) Zur Zulässigkeit
119 Entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Königreichs Dänemark haben die Rechtsmittelführerinnen die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile hinreichend genau bezeichnet.
120 In der Rechtssache C‑174/19 P bezieht sich Rn. 35 der Rechtsmittelschrift auf die Erwägungen, die das Gericht in den Rn. 108 bis 116, insbesondere in Rn. 110, des ersten angefochtenen Urteils zum Fehlen eines De-lege-Wettbewerbs angestellt hat. Und Rn. 47 der Rechtsmittelschrift bezieht sich auf die Rn. 117 bis 120 des ersten angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf die Frage eingeht, ob der Markt de facto offen gewesen sei. Vergleichbares gilt für das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑175/19 P. Stena Line Scandinavia bezeichnet nämlich genau die Rn. 83 bis 91, insbesondere Rn. 85, und die Rn. 92 bis 95 des zweiten angefochtenen Urteils.
121 Es kann den Rechtsmittelführerinnen nicht vorgeworfen werden, die Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht genau bezeichnet zu haben, in denen das Gericht angenommen hat, dass die Annahme der Kommission, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschten, nicht zu beanstanden sei. Das Gericht hat die rechtlichen Schlussfolgerungen aus seinen Ausführungen zur Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels in den Rn. 133 und 134 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 108 und 109 des zweiten angefochtenen Urteils nämlich global gezogen.
122 Auch die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen nicht festgestellt habe, dass de iure kein Wettbewerb bestehe, ist zurückzuweisen. Aus den Rn. 97 und 98 und 108 bis 116 des ersten angefochtenen Urteils und aus der Überschrift „De-lege-Öffnung der relevanten Märkte durch das Gesetz Nr. 1249“ vor Rn. 108 des ersten angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass das Gericht die in Rede stehenden Maßnahmen nach dem Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs geprüft hat. Diese Erwägungen finden sich auch in den Rn. 72 und 73 und 83 bis 91 des zweiten angefochtenen Urteils.
123 Die vom Königreich Dänemark erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführerinnen lediglich Argumente wiederholt hätten, die sie bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht hätten, ist zu allgemein und zu unbestimmt formuliert. Ihr kann nicht stattgegeben werden.
124 Der von der Kommission und dem Königreich Dänemark erhobenen Einrede, mit der geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführerinnen die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht angegriffen hätten, aber eine Verfälschung weder geltend gemacht noch bewiesen hätten, ist hingegen teilweise stattzugeben.
125 Die Feststellung einer Verfälschung setzt voraus, dass sich die behauptete Verfälschung offensichtlich aus den Akten ergibt, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 107).
126 Danach können die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht in den Rn. 94 bis 96 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 69 bis 71 des zweiten angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite, die Gegenstand des Vorhabens sei, zum dänischen nationalen Eisenbahnnetz gehöre, nicht anfechten. Sie haben keine Verfälschung geltend gemacht, um diese Feststellung anzugreifen, die im Wesentlichen auf der in Rn. 95 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 70 des zweiten angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung beruht, dass die Schienenhinterlandanbindung, die hauptsächlich im Ausbau und der Verbesserung der bestehenden, Banedanmark gehörenden Schienenstrecke zwischen Ringsted und Rødby bestehe, von Banedanmark nach den für das gesamte nationale Netz geltenden Regeln verwaltet werde und folglich die Feste Fehmarnbeltquerung lediglich an das bestehende nationale Netz anbinde und somit Bestandteil dieses Netzes werde.
127 Nach der dargestellten Rechtsprechung können die Rechtsmittelführerinnen auch die vom Gericht vorgenommene Analyse der Märkte, auf denen die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg den Wettbewerb verfälschen können, nicht angreifen, indem sie mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln eine Verfälschung des Wettbewerbs auf anderen Märkten geltend machen, die den vom Gericht untersuchten vor- und nachgelagert sind.
128 Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen hingegen gegen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 110 und 112 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 85 und 87 des zweiten angefochtenen Urteils wenden, dass das dänische Lizenzsystem nicht unbedingt bedeute, dass der Markt des Betriebs und der Verwaltung der nationalen Eisenbahninfrastruktur offen sei, greifen sie, anders als insbesondere die Kommission geltend macht, nicht nur die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht an, sondern auch die rechtliche Würdigung des dänischen Lizenzsystems durch das Gericht, was das Bestehen von Wettbewerb „um“ den betreffenden Markt in einem Kontext angeht, in dem ein Teil des Betriebs der Infrastruktur auch Gegenstand eines Monopols ist, so dass dieses Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels als zulässig anzusehen ist.
2) Zur Begründetheit
129 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 62), setzt die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV u. a. voraus, dass die Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
130 Wie die Kommission in den Rn. 188 und 219 ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausführt, führt die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat eine öffentliche Dienstleistung, die einem rechtlichen Monopol unterliegt, einem öffentlichen Unternehmen überträgt, unter bestimmten Umständen nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und kann ein Vorteil, der dem Betreiber einer Infrastruktur gewährt wird, die einem rechtlichen Monopol unterliegt, unter solchen Umständen den Wettbewerb nicht verfälschen. Wie die Kommission in Rn. 188 Buchst. b dieser Mitteilung weiter ausführt, setzt der Ausschluss einer Wettbewerbsverfälschung unter solchen Umständen allerdings voraus, dass das rechtliche Monopol nicht nur den Wettbewerb „auf“ dem Markt, sondern auch den Wettbewerb „um“ den Markt ausschließt, indem es jeglichen möglichen Wettbewerb um die Stellung als alleiniger Erbringer einer Dienstleistung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 57).
131 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht in Rn. 112 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 87 des zweiten angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass Banedanmark das nationale Eisenbahnnetz als rechtliches Monopol verwalte, nicht angefochten.
132 Somit steht fest, dass Banedanmark über ein rechtliches Monopol für die Verwaltung und den Betrieb der ihr gehörenden nationalen Eisenbahninfrastruktur verfügt und dass die Schienenhinterlandanbindung Bestandteil dieser Infrastruktur ist.
133 Aus den angefochtenen Urteilen geht ferner hervor, dass Banedanmark auch nach der Durchführung des Vorhabens weiter für die Verwaltung und den Betrieb der Schienenhinterlandanbindung verantwortlich sein wird, auch soweit sie Femern Landanlæg gehört.
134 Im Übrigen geht aus Rn. 112 des ersten angefochtenen Urteils und aus Rn. 87 des zweiten angefochtenen Urteils zwar hervor, dass Unternehmen nach der dänischen Regelung unter bestimmten Voraussetzungen eine Lizenz für die Verwaltung und den Betrieb von Abschnitten des Eisenbahnnetzes erhalten können. Es handelt sich dabei jedoch um Abschnitte, die vom nationalen Eisenbahnnetz gesondert sind.
135 Insoweit wurde nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass die Erteilung der Lizenzen bzw. später dann der Sicherheitszulassungen es anderen Unternehmen als Banedanmark ermöglichen würde, ihre Tätigkeiten auf oder um den Markt der Verwaltung und des Betriebs der nationalen Eisenbahninfrastruktur auszuüben.
136 Daraus, dass Banedanmark über ein rechtliches Monopol für die Verwaltung und den Betrieb der nationalen Eisenbahninfrastruktur verfügt, lässt sich schließen, dass das Königreich Dänemark durch Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen verpflichtet wäre, die Verwaltung und den Betrieb dieser Infrastruktur ausschließlich an diesen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, wie es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
137 Das Gericht hat in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich nach der dänischen Regelung in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige Wirtschaftsteilnehmer auf in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilte Zulassungen berufen könnten. Es hat daraus rechtsfehlerfrei gefolgert, dass der Markt der Verwaltung und des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark nicht bereits deshalb ein offener Markt sei.
138 Zu dem auf Rn. 97 des Urteils vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T‑747/17, EU:T:2019:271), gestützten Vorbringen von FSS, dass auch bei Bestehen eines solchen Monopols geprüft werden müsse, ob ein potenzieller Wettbewerb mit anderen Transportmitteln bestehe, ist festzustellen, dass sich aus Rn. 97 dieses Urteils ergibt, dass der Fall anders lag als in den vorliegenden Rechtssachen. Die Kommission hatte einen potenziellen Wettbewerb nicht für Hafendienste, für die ein Monopol bestand, sondern für von Häfen angebotene Transportdienste festgestellt, die zu den von oder in anderen Häfen oder von anderen Transportdienstleistern angebotenen in gewissem Maß in Wettbewerb standen.
139 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 111 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 86 des zweiten angefochtenen Urteils, dass das Unionsrecht anerkenne, dass es sich bei der Eisenbahninfrastruktur um ein natürliches Monopol handele, für die Prüfung der Frage relevant, ob das Unionsrecht, unabhängig von dem, was das dänische Recht vorsieht, dem rechtlichen Monopol von Banedanmark entgegensteht.
140 Die Annahme des Gerichts in den Rn. 110 und 112 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 85 und 87 des zweiten angefochtenen Urteils, dass die dänische Regelung, mit der ein Lizenzsystem für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur geschaffen werde, nicht zwingend bedeute, dass ein De-lege-Wettbewerb „auf“ dem oder „um“ den Markt der Verwaltung und des Betriebs der nationalen Infrastruktur, für die Banedanmark ein rechtliches Monopol habe, bestünde, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
141 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass einem anderen Unternehmen wie Femern Landanlæg, das vom dänischen Gesetzgeber geschaffen wurde, um die Finanzierung des Teils des Vorhabens zu gewährleisten, der die Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite betrifft, und das auch für deren Betrieb und die Unterhaltung verantwortlich sein wird, die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt werden.
142 Das Gericht hat in Rn. 119 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 94 des zweiten angefochtenen Urteils, ohne dass dies angegriffen worden wäre, festgestellt, dass sich weder aus den dänischen Rechtsvorschriften über Femern Landanlæg noch aus der Satzung dieser Gesellschaft ergebe, dass diese andere Aufgaben als diejenigen, die ihr im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens übertragen worden seien, erfülle oder erfüllen könnte.
143 Das Gericht hat in Rn. 132 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 107 des zweiten angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die streitigen Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt werden könnte, auch zutreffend festgestellt, dass der Umstand, dass Banedanmark Tätigkeiten der Unterhaltung des dänischen Eisenbahnnetzes in Wettbewerb mit anderen Gesellschaften erbringe und in andere nationale Märkte eintreten könnte, unterstellt, er sei erwiesen, weder beweise, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg und nicht zugunsten von Banedanmark eine mittelbare Beihilfe zugunsten von Banedanmark darstellen, noch, dass solche Maßnahmen geeignet wären, auf dem Markt, auf dem Femern Landanlæg tätig ist, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.
144 Dass das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass auf dem Markt, auf dem Femern Landanlæg tätig sei, De‑lege‑Wettbewerb bestehe, zurückgewiesen hat, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.
145 Aus denselben Gründen vermag das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes, dass der Markt de facto offen sei, das vergleichbar ist mit dem, mit dem geltend gemacht wurde, dass der Markt de lege offen sei, diese Analyse nicht zu entkräften.
146 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass in Wirklichkeit darauf abzustellen sei, ob Femern Landanlæg eine Finanzierung zu Marktbedingungen erhalten habe, ist festzustellen, dass es sich um ein gesondertes Tatbestandsmerkmal einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, das für die Frage, ob der Markt, auf dem das Unternehmen tätig ist, offen ist, nicht relevant ist.
147 Folglich sind der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
4. Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
a) Vorbringen der Parteien
148 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P machen die Rechtsmittelführerinnen unterstützt durch die Streithelfer geltend, dass das Gericht in den Rn. 121 bis 127 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 96 bis 102 des zweiten angefochtenen Urteils bei der Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg auf den Wettbewerb rechtsfehlerhaft zwischen den Tätigkeiten des Aufbaus und der Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur und den Tätigkeiten der Verwaltung und des Betriebs dieser Infrastruktur unterschieden habe. NABU und FSS teilen im Wesentlichen diese Auffassung.
149 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das dänische Lizenzsystem, das in der Folge durch das System der Sicherheitszulassungen ersetzt worden sei, unterschiedslos für alle diese Tätigkeiten gelte. Betreiber der Infrastruktur sei nach dänischem Recht jede für die Infrastruktur verantwortliche Einheit.
150 Aus den angefochtenen Urteilen gehe nicht hervor, warum das Gericht zwischen den beiden genannten Tätigkeiten unterschieden habe. Aus der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32), die in den Rn. 101 bis 104 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 76 bis 79 des zweiten angefochtenen Urteils erwähnt werde, ergebe sich eine solche Unterscheidung nicht. Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insbesondere auf Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie, in dem der „Infrastrukturbetreiber“ als jede Stelle oder jedes Unternehmen, die bzw. das insbesondere für „die Verwaltung und die Unterhaltung“ der Fahrwege der Eisenbahn zuständig sei, definiert werde, und auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, in dem ohne weitere Präzisierungen von den „wesentlichen Funktionen“ eines Infrastrukturbetreibers die Rede sei.
151 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht in den Rn. 125 und 127 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 100 und 102 des zweiten angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft und unter Verfälschung der Beweismittel angenommen habe, dass sich weder aus den dänischen Rechtsvorschriften noch aus dem streitigen Beschluss noch aus der Satzung von Femern Landanlæg ergebe, dass dieses Unternehmen die Aufgabe hätte, die Aufgaben des Aufbaus und der Unterhaltung des Eisenbahnnetzes in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auszuüben.
152 Soweit sie, die Rechtsmittelführerinnen, sich mit ihrem Vorbringen gegen Rn. 125 des ersten angefochtenen Urteils und gegen Rn. 100 des zweiten angefochtenen Urteils wendeten, in denen das Gericht festgestellt habe, dass Femern Landanlæg nicht in der Lage sei, diese Aufgaben zu erfüllen, könne dieses Vorbringen, anders als das Königreich Dänemark meine, nicht als neues Vorbringen und damit als unzulässig angesehen werden. Die in den genannten Randnummern enthaltene Beurteilung ergebe sich nämlich nicht aus dem streitigen Beschluss und habe daher vor dem Gericht nicht angefochten werden können.
153 Rederi Nordö-Link, Trelleborg Hamn und Aktionsbündnis machen darüber hinaus geltend, dass das Gericht in den Rn. 122 und 127 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 97 und 102 des zweiten angefochtenen Urteils die Beweismittel, einschließlich des streitigen Beschlusses, verfälscht habe, indem es angenommen habe, dass sich die von Femern Landanlæg ausgeübten Tätigkeiten der Verwaltung und des Betriebs des Eisenbahnnetzes nicht auf dessen Aufbau und Unterhaltung erstreckten.
154 Die Kommission und das Königreich Dänemark sind der Auffassung, dass der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.
155 Darüber hinaus macht das Königreich Dänemark geltend, dass das Vorbringen, mit dem sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung der dänischen Rechtsvorschriften wendeten, neu sei. Es sei in jedem Fall als unzulässig zurückzuweisen.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
156 Das Gericht hat in den Rn. 122 bis 124 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 98 bis 100 des zweiten angefochtenen Urteils die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dargestellt und dann in Rn. 125 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 100 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt, dass Femern Landanlæg für die Durchführung der Tätigkeiten des Baus und des Betriebs der Schienenhinterlandanbindung verantwortlich sei, aber nicht in der Lage sei, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterhaltung und dem Aufbau des Netzes im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern selbst zu erfüllen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist diese Feststellung demnach hinreichend begründet.
157 Ohne dass über die vom Königreich Dänemark erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden werden braucht, ist das Vorbringen, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht habe, indem es angenommen habe, dass Femern Landanlæg nicht mit den Aufgaben des Aufbaus und der Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur betraut sei, jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.
158 Denn, wie die Kommission und das Königreich Dänemark geltend machen, ergibt sich weder aus Rn. 125 des ersten angefochtenen Urteils noch aus Rn. 100 des zweiten angefochtenen Urteils, dass Femern Landanlæg nicht für den Aufbau und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich wäre. Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass dieses Unternehmen nicht „in der Lage ist, diese Aufgabe selbst zu erfüllen“, oder, wie es in Rn. 127 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 102 des zweiten angefochtenen Urteils heißt, dass es diese Tätigkeiten „nicht unmittelbar ausübt“. Diese Würdigung der Tatsachen ist nicht angefochten worden.
159 In Rn. 9 der angefochtenen Urteile hat das Gericht im Rahmen der Beschreibung des Vorhabens auch darauf hingewiesen, dass Femern Landanlæg für den Aufbau und die Verwaltung, „einschließlich der Unterhaltung“, der Schienenhinterlandanbindung „verantwortlich“ sei und die Kosten im Verhältnis zu seinem Eigentumsanteil trage, während der Rest von Banedanmark getragen werde. Außerdem ergibt sich insbesondere aus Rn. 124 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 99 des zweiten angefochtenen Urteils, dass Banedanmark für die Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlich sein wird.
160 Die Unterscheidung, die das Gericht in Rn. 122 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 97 des zweiten angefochtenen Urteils zwischen den Märkten des Aufbaus und der Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur, auf denen Femern Landanlæg nicht „aktiv“ ist, und den Märkten der Verwaltung und des Betriebs „im engeren Sinne“ der Eisenbahninfrastruktur, vorgenommen hat, beruht mithin einzig und allein auf der Unterscheidung danach, ob Femern Landanlæg diese verschiedenen Tätigkeiten tatsächlich durchführt oder nicht.
161 Wie die Kommission geltend macht, ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg auf den Wettbewerb jedoch auf die Tätigkeiten abzustellen, für die dieses Unternehmen tatsächlich konkret verantwortlich ist.
162 Da Femern Landanlæg nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten des Aufbaus und der Unterhaltung der Schienenhinterlandanbindung selbst zu erbringen, ist die Annahme des Gerichts in Rn. 126 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 101 des zweiten angefochtenen Urteils, dass die Existenz von Gesellschaften, die diese Tätigkeiten im dänischen Eisenbahnnetz durchführten, insbesondere nach einer Ausschreibung zur Vergabe der entsprechenden Aufträge, nicht beweise, dass auch die von Femern Landanlæg in diesem Bereich ausgeübten Tätigkeiten der Verwaltung und des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur offen für Wettbewerb wären, nicht zu beanstanden.
163 Zu dem Vorbringen, die Tätigkeiten von Femern Landanlæg würden dennoch in einem offenen Markt ausgeübt, wie sich insbesondere aus dem in Dänemark bestehenden Lizenzsystem ergebe, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen in Wirklichkeit auf die Auswirkungen der Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg auf den Wettbewerb bezieht, die Gegenstand des zweiten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes sind.
164 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die von Femern Landanlæg ausgeübten Tätigkeiten des Aufbaus und der Unterhaltung des Eisenbahnnetzes von den Tätigkeiten des Betriebs des Eisenbahnnetzes im engeren Sinne unterschieden hat.
165 Folglich ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P als unbegründet zurückzuweisen.
166 Da sämtliche Teile des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind, ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
D. Zum zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P
1. Vorbringen der Parteien
167 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P machen die Rechtsmittelführerinnen, FSS und Rederi Nordö-Link geltend, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie sowohl auf dem Markt der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur als auch auf dem Markt des Transports über den Fehmarnbelt den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein grenzüberschreitendes Vorhaben handele, dass zwei Mitgliedstaaten verbinde.
168 Die Kommission und das Königreich Dänemark machen geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Die Rechtsmittelführerinnen hätten die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Urteile nicht genau bezeichnet. In jedem Fall sei der zweite Rechtsmittelgrund aber unbegründet.
169 Darüber hinaus macht das Königreich Dänemark geltend, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem die Rn. 129 bis 132 des ersten angefochtenen Urteils und die Rn. 104 bis 107 des zweiten angefochtenen Urteils angegriffen würden, ohne dass behauptet werde, dass das Gericht die Tatsachen oder Beweismittel verfälscht hätte, unzulässig sei, da es die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen betreffe.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
170 Entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Königreichs Dänemark bezeichnet der zweite Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P die beanstandeten Randnummern der angefochtenen Urteile hinreichend genau. Die Rechtsmittelführerinnen beziehen sich u. a. auf die Rn. 128 bis 132 des ersten angefochtenen Urteils und die Rn. 103 bis 107 des zweiten angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf ihr Vorbringen zu der Frage eingegangen ist, ob die streitigen Beihilfemaßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
171 Es kann den Rechtsmittelführerinnen nicht vorgeworfen werden, die Randnummern der angefochtenen Urteile nicht genau bezeichnet zu haben, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht geeignet seien, den Handel zu beeinträchtigen. Denn das Gericht hat den ersten Klagegrund und die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes, mit denen im Zusammenhang mit der Analyse der Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betreffend die Planung, den Aufbau und den Betrieb der Schienenhinterlandanbindung ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und ein Verstoß gegen die Verpflichtung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, gerügt wurden, in den Rn. 133 und 134 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 108 und 109 des zweiten angefochtenen Urteils global zurückgewiesen.
172 Wie die Prüfung des zweiten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, hat das Gericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass auf dem Markt der Verwaltung und des Betriebs der nationalen Eisenbahninfrastruktur kein Wettbewerb stattfinde.
173 Auch die Annahme des Gerichts in den Rn. 129 und 130 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 104 und 105 des zweiten angefochtenen Urteils, dass die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften wegen des Fehlens von Wettbewerb auf diesem Markt daran gehindert seien, in den Markt einzutreten, und dass es Femern Landanlæg nach dem in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses angesprochenen Gesetz über die Planung und nach dem in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses angesprochenen Gesetz über den Bau nicht möglich sei, in anderen Bereichen als der Planung, dem Bau und dem Betrieb der Schienenhinterlandanbindung tätig zu werden, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
174 Dass das Gericht daraus in Rn. 131 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 106 des zweiten angefochtenen Urteils geschlossen hat, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass Femern Landanlæg befugt wäre, andere Tätigkeiten auszuüben als die in Zusammenhang mit dem Vorhaben, und daher in Märkte in anderen Mitgliedstaaten eintreten könnte, ist daher nicht zu beanstanden.
175 Wie das Königreich Dänemark geltend macht, gehören diese Randnummern der angefochtenen Urteile zur Würdigung der Tatsachen durch das Gericht, in Bezug auf die eine Verfälschung ausdrücklich weder geltend gemacht noch dargetan worden ist.
176 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass es sich um ein grenzüberschreitendes Vorhaben handele, da die Verbindung zweier Mitgliedstaaten ermöglicht werde, ist festzustellen, dass die Maßnahmen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes untersucht werden, ohnehin lediglich die Schienenhinterlandanbindung auf dänischer Seite betreffen, die nicht in dem von den Rechtsmittelführerinnen gemeinten Sinn „grenzüberschreitend“ ist. Abgesehen davon wurde ihre Finanzierung gesondert von der der Festen Fehmarnbeltquerung beurteilt, wie sich insbesondere aus Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 63 des zweiten angefochtenen Urteils ergibt.
177 Somit ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 133 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 108 des zweiten angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die Prüfung der Kommission, was das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angehe, nicht unter einem Rechtsfehler leide und dass die Kommission auch nicht auf ernste Schwierigkeiten gestoßen sei, die geeignet gewesen wären, sie dazu zu verpflichten, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.
178 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑174/19 P und C‑175/19 P unbegründet.
179 Da die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe allesamt zurückgewiesen worden sind, sind die Rechtsmittel jeweils in vollem Umfang zurückzuweisen.
VII. Zu den Anschlussrechtsmitteln
180 Die Kommission macht mit ihren Anschlussrechtsmitteln jeweils einen einheitlichen Anschlussrechtsmittelgrund geltend. Sie rügt, das Gericht habe zu Unrecht implizit angenommen, dass die Klägerinnen befugt gewesen seien, gegen den streitigen Beschluss, soweit er die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betreffe, Klage zu erheben.
181 Die Rechtsmittelführerinnen, NABU und FSS haben die Einrede erhoben, dass die Anschlussrechtsmittel unzulässig seien.
182 Über diese Einrede der Unzulässigkeit braucht nicht entschieden zu werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen nicht über die Zulässigkeit der von den Klägerinnen gegen den streitigen Beschluss erhobenen Klagen entschieden, soweit dieser die Maßnahmen zugunsten von Femern Landanlæg betrifft. Dies ist nicht zu beanstanden, da das Gericht die Klagen rechtsfehlerfrei als unbegründet abgewiesen hat.
183 Die Anschlussrechtsmittel sind daher zurückzuweisen.
VIII. Kosten
184 Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung).
185 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
186 Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die durch die Rechtsmittel entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen.
187 Da die Kommission mit ihren Anschlussrechtsmittelanträgen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, soweit diese durch die Anschlussrechtsmittel entstanden sind.
188 Hat eine erstinstanzliche Streithilfepartei das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, so können ihr im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat; nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen (Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung).
189 Danach haben das Königreich Dänemark, FSS und NABU als erstinstanzliche Streithilfeparteien, die an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, in den Rechtssachen, in denen sie beigetreten sind, ihre eigenen Kosten zu tragen.
190 Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Art. 140 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung genannten seine eigenen Kosten trägt.
191 Danach haben Rederi Nordö-Link, Trelleborg Hamn und Aktionsbündnis in den beiden Rechtssachen ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH sowie die Stena Line Scandinavia AB tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch die Rechtsmittel entstandenen Kosten.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, soweit diese durch die Anschlussrechtsmittel entstanden sind.
4. Das Königreich Dänemark, der Föreningen Svensk Sjöfart und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. tragen ihre eigenen Kosten.
5. Die Rederi Nordö-Link AB, die Trelleborg Hamn AB und der Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. tragen ihre eigenen Kosten.
Unterschriften