Language of document : ECLI:EU:T:2005:404





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2005 − Selmani/Rat und Kommission

(Rechtssache T‑299/04)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gemeinsame Standpunkte des Rates – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzuständigkeit – Präklusion – Zulässigkeit“

1.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union angenommene Rechtsakte – Voraussetzung – Klage wegen Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft (Artikel 46 EU) (vgl. Randnrn. 54-56)

2.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Klage gegen Gemeinschaftsakte zur Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen und auf Titel V des Vertrages über die Europäische Union gestützt sind – Einbeziehung (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 58)

3.                     Verfahren – Zulässigkeit der Klage – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Keine Auswirkung auf das Urteil über die Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 68-70)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und Artikel 1 des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie von allen vom Rat aufgrund der Verordnung Nr. 2580/2001 angenommenen Beschlüssen mit gleichen Wirkungen wie der Beschluss 2004/306, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten.