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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) - Daniela Mühlleitner/Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi

(Rechtssache C-190/11)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Daniela Mühlleitner

Beklagte: Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Mögliche Beschränkung dieser Zuständigkeit auf Fernabsatzverträge

Tenor

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

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1 - ABl. C 204 vom 9.7.2011.