Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) - Daniela Mühlleitner/Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi
(Rechtssache C-190/11)
(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Daniela Mühlleitner
Beklagte: Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Mögliche Beschränkung dieser Zuständigkeit auf Fernabsatzverträge
Tenor
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
____________1 - ABl. C 204 vom 9.7.2011.