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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Koszalinie, eingereicht am 7. Februar 2024 – G.M.K.-Z.B.M./S.O.

(Rechtssache C-99/24, Chmieka1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Koszalinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: G.M.K.-Z.B.M.

Beklagte: S.O.

Vorlagefragen

Ist Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass unter „Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens“ die Einreichung einer Klageschrift durch den Kläger in einer Rechtssache oder auch die Einreichung eines Antrags durch den Beklagten auf erneute Überprüfung dieser Sache nach deren rechtskräftigem Abschluss zu verstehen ist?

Sind die Bestimmungen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 , hilfsweise, die Bestimmungen von Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, dahin auszulegen, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats auf Zahlung eines Entgelts für die außervertragliche Nutzung einer in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sache verklagt werden kann?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. L 2012, L 351, S. 1.

1     ABl. L 2001, L 12, S. 1.