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Rechtsmittel der EVH GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-53/21, EVH GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 1. März 2024

(Rechtssache C-171/24 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: EVH GmbH (vertreten durch Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, E.ON SE, RWE AG

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023, EVH GmbH/Kommission (T-53/21), aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. September 2019 zu dem Zusammenschluss „E.ON/innogy“ (Fall M.8870, ABl. 2020, C 379, S. 16) für nichtig zu erklären;

hilfsweise hierzu und jedenfalls, die Rechtssache T-53/21 im Hinblick auf jede erforderliche Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten, inklusive der der Rechtsmittelführerin durch das Verfahren T-53/21 entstandenen Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel stützt sich auf fünf Rechtsgründe:

Erstens habe das Gericht das Unionsrecht, namentlich Art. 101 AEUV und Art. 21 Abs. 1 FKVO1 , falsch ausgelegt. Zu Unrecht habe es Art. 101 AEUV wegen einer angeblichen Sperrwirkung von Art. 21 FKVO unangewendet gelassen, die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Belege für eine Kartellabrede zwischen E.ON und RWE missachtet und durch die mangelnde Berücksichtigung des Tatsachenvortrags der Rechtsmittelführerin Verfahrensrechte verletzt.

Zu Unrecht habe das Gericht zweitens die Gegenstände der Verwaltungsverfahren M.8870, M.8871 und B8-28/19 nicht als integrale Teile eines einzigen Zusammenschlusses angesehen, die zwingend in einem Fusionskontrollverfahren zu prüfen gewesen wären, und dadurch Art. 3 FKVO fehlerhaft angewendet. Zum einen sei der 16,67 %-Einstieg der RWE bei E.ON ausgeklammert worden. Zum anderen sei der Begriff des Zusammenschlusses nach Art. 3 FKVO in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund der FKVO verkannt worden.

Drittens habe das Gericht durch eine fehlerhafte Marktdefinition, eine fehlerhafte Bewertung der Fusionsfolgen und einen fehlerhaften Prognosehorizont sowie eine fehlerhafte Einordnung der Verpflichtungszusage auch Art. 2 FKVO verletzt.

Viertens werden offenbare Unrichtigkeiten bzw. Tatsachenverfälschungen im angefochtenen Urteil gerügt, bezüglich deren auch ein Antrag auf Berichtigung jenes Urteils gestellt worden sei.

Und schließlich, fünftens, habe das Gericht überzogene Beweisanforderungen gestellt, indem es an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit dem Nachweis offensichtlicher Beurteilungsfehler verlangt habe, die Rechtsmittelführerin hätte das Ergebnis nicht vorgenommener Ermittlungen der Kommission darlegen und rechnerische Nachweise dafür vorlegen müssen, zu welchen konkreten Ergebnissen die Kommission bei korrekter Prüfung gekommen wäre. Zudem habe das Gericht gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstoßen, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Vorlage von Verfahrensunterlagen abgelehnt habe.

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1     Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung", abgekürzt „FKVO“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).