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Klage, eingereicht am 22. September 2009 - Sociedade Quinta do Portal/HABM - Vallegre-Vinhos do Porto (PORTO ALEGRE)

(Rechtssache T-369/09)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Sociedade Quinta do Portal, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Belchior)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vallegre-Vinhos do Porto, SA (Sabrosa, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Aufhebung der Entscheidung R 1012/2008-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Marke PORTO ALEGRE für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde;

die Verurteilung des HABM in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke PORTO ALEGRE für Waren der Klasse 33.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ältere portugiesische Wortmarke VISTA ALEGRE für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke PORTO ALEGRE.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer diese Vorschrift unzutreffend ausgelegt und demzufolge irrtümlich angenommen habe, dass die Gefahr von Verwechslungen der fraglichen Marken bestehe.

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