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Klage, eingereicht am 18. September 2009 - GDF Suez/Kommission

(Rechtssache T-370/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: GDF Suez (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und C. Breuvart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit GDF Suez zur Last gelegt wird, dadurch einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen zu haben, dass sie sich an einer Vereinbarung und an abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligt habe, und zwar vom 1. Januar 1980 bis mindestens 30. September 2005, soweit es sich um den in Deutschland begangenen Verstoß handelt, und vom 10. August 2000 bis mindestens 30. September 2005, soweit es sich um den in Frankreich begangenen Verstoß handelt, und infolgedessen auch Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit diesem GDF Suez aufgegeben wird, die in Art. 1 erwähnten Verstöße abzustellen, oder dieser Artikel einen gleichartigen oder ähnlichen Zweck bzw. eine gleichartige oder ähnliche Wirkung hat;

hilfsweise, den Betrag der Geldbuße, die durch Art. 2 der Entscheidung GDF Suez auferlegt wurde, aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt GDF Suez in erster Linie die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF) betreffend eine Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen im Erdgassektor. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist.

Zur Stützung ihres in erster Linie gestellten Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung führt die Klägerin folgende Gründe an:

Verstoß gegen Art. 81 EG, die Bestimmungen über die Beweiserhebung und die Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas vor August 2000 wegen

fehlenden wettbewerbswidrigen Zwecks und wettbewerbswidriger Wirkung der Schreiben von 175 vor August 2000;

fehlender Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vor August 2000 und

Fehlens jeglicher Beweise für das Vorliegen des angeblichen Verstoßes zwischen Januar 1980 und Februar 1999;

Verstoß gegen Art. 81 EG, die Bestimmungen über die Beweiserhebung und die Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas nach August 2000 wegen

Fehlen eines einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes vom 1. Januar 1980 bis 30. September 2005 und daher Verjährung der Schreiben von 1975;

fehlender Übereinstimmung des Willens zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Anwendung der Schreiben von 1975 nach August 2000;

offensichtlich falscher Wertung der Sitzungen und des Briefwechsels zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas und

fehlender Bewertung der Selbständigkeit des Verhaltens von GDF Suez in Deutschland und E.ON/E.ON Ruhrgas in Frankreich;

offensichtliches Fehlen von Beweismitteln in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zu dem Zweck, die Verwendung des durch die Pipeline MEGAL transportierten Gases in Frankreich durch E.ON/E.ON Ruhrgas zu beschränken, wegen

Fehlens einer Zuwiderhandlung auf dem französischen Markt im Sinne des Schreibens der "Direktion G";

offensichtlich falscher Bewertung der Sitzungen und des Schriftwechsels zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas in Bezug auf Frankreich;

Einrede des gesetzlichen Monopols für die Einfuhr und Lieferung von Gas in Frankreich bei GDF Suez vor der Liberalisierung des Gasmarkts im Januar 2003;

Tatsachen- und Rechtsirrtümer bei der Anwendung von Art. 81 EG in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas nach August 2004.

Zur Stützung des hilfsweise gestellten Antrags auf Aufhebung der Geldbuße trägt die Klägerin als einzigen Grund einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie das Rückwirkungsverbot vor.

Zur Stützung ihres höchst vorsorglich gestellten Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße stützt sich die Klägerin auf sechs Gründe:

der angebliche Verstoß in Bezug auf den Gasmarkt in Frankreich sei rechtlich nicht ausreichend nachgewiesen, und die angefochtene Entscheidung enthalte in diesem Punkt einen Begründungsmangel;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, indem gegen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas gleich hohe Geldbußen verhängt worden seien;

falsche Bewertung der Dauer des Verstoßes;

falsche Bewertung der Schwere des Verstoßes;

falsche Bewertung der Notwendigkeit, auf GDF Suez eine Eingangsabgabe von 15 % anzuwenden, und

falsche Bewertung der mildernden Umstände.

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