Language of document : ECLI:EU:T:2011:97

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

21. März 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke MEISTER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑372/09

Visti Beheer BV mit Sitz in Helmond (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Meister & Co. AG mit Sitz in Wollerau (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2009 (Sache R 1465/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meister & Co. AG und der Visti Beheer BV

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin ) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 9. März 2010, mit der der Antrag, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten, zurückgewiesen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. August 2006 meldete die Klägerin, die Visti Beheer BV, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um die nachstehend abgebildete Bildmarke:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 14 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder mit plattierten Waren (soweit in Klasse 14 enthalten), insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis sowie Zigarren- und Zigarettenspitzen; Juwelierwaren, echte und unechte Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine sowie andere Schmucksteine; Tafelgeschirr aus Edelmetallen; Uhren und andere Zeitmessinstrumente; Manschettenknöpfe; Krawattennadeln“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2007 vom 29. Januar 2007 veröffentlicht.

5        Am 25. April 2007 erhob die Streithelferin, die Meister & Co. AG, gegen die Anmeldung der Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch.

6        Der Widerspruch wurde u. a. auf die ältere Gemeinschaftswortmarke Nr. 2607737, MEISTER, für folgende Waren der Klasse 14 gestützt: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (zu Klasse 14 gehörend); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) angeführt.

8        Am 12. August 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage der älteren Gemeinschaftsmarke statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER für alle vorstehend in Randnr. 3 genannten Waren zurück.

9        Am 9. Oktober 2008 erhob die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

10      Mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie stellte fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken aufgrund der Identität der fraglichen Waren und der optischen und klanglichen Identität des Elements „Meister“, das in den einander gegenüberstehenden Marken enthalten sei und bei ihnen überdies dominiere, Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem könnten die maßgeblichen Verkehrskreise außerhalb des deutschsprachigen Raumes dem Element „Meister“ keine Bedeutung beimessen; daher reiche die Hinzufügung des Elements „Gold“ nicht aus, um die Marken begrifflich deutlich unterscheiden zu können.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die in Rede stehenden Waren zugelassen wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

14      Das HABM macht geltend, der Antrag der Klägerin, die Anmeldung der fraglichen Waren zuzulassen, sei als Antrag auf Erlass einer Anordnung und demzufolge als unzulässig anzusehen. Der Antrag der Klägerin könne jedoch auch als Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne ausgelegt werden, dass das Gericht selbst den Widerspruch zurückweise.

15      Das Gericht hält es für zweckmäßig, sich zunächst zur Begründetheit der Klage zu äußern, d. h. zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrem einzigen, auf die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrund vorgebrachten Argumente, und danach gegebenenfalls die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 35).

 Zum einzigen, auf die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin macht geltend, die einander gegenüberstehenden Marken ähnelten sich angesichts des bei der angemeldeten Marke vorhandenen Elements „Gold“ und der Verwendung „eines großzügigen, in goldgelber Farbe gehaltenen Schriftzugs“ nicht. Die älteren Marken hätten aufgrund ihres beschreibenden Charakters nur geringe Kennzeichnungskraft; dies gelte auch außerhalb des deutschsprachigen Raumes, wo sie aus dem lateinischen Wort „magister“ hergeleitet würden. Die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in der Sache Goldshield (R 415/1999‑1), in der die Wortzeichen Goldshield und Shield als unterschiedlich angesehen worden seien, sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Verwechslungsgefahr bestehe bei den einander gegenüberstehenden Marken, insbesondere aufgrund ihrer langjährigen Koexistenz auf dem deutschen Markt, nicht.

17      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

18      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke … die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, … wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt“, wobei „die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein[schließt], dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Beschwerdekammer hat in Nr. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise bei den in Rede stehenden Waren aus den europäischen Durchschnittsverbrauchern und den Facheinkäufern des Schmuckhandels zusammensetzten. Dies ist unstreitig.

22      Was die Prüfung einer Verwechslungsgefahr angeht, hat die Beschwerdekammer anschließend diese Gefahr lediglich bei den nicht deutschsprachigen – konkret den italienischen oder griechischen – Verbrauchern geprüft.

23      In Anbetracht der vorstehend in Randnr. 20 angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie zu Recht in Nr. 20 der angefochtenen Entscheidung zunächst darauf beschränkt hat, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Italien und in Griechenland zu prüfen.

24      Die Verfahrensbeteiligten widersprechen auch nicht der von der Beschwerdekammer in den Nrn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die in Rede stehenden Waren identisch seien.

–       Zum Vergleich der Zeichen

25      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Hinsichtlich des bildlichen Vergleichs ist daran zu erinnern, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zudem deutet der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Marken hin (Urteile des Gerichts vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T‑281/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und vom 28. Oktober 2009, X‑Technology R & D Swiss/HABM – Ipko-Amcor [First-On-Skin], T‑273/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

28      Im vorliegenden Fall sind sich die einander gegenüberstehenden Marken bildlich ähnlich. Die angemeldete Marke ist zwar eine Bildmarke, wird jedoch aufgrund der verwendeten Schriftart, die von einer Standardschrift nicht weit entfernt ist, weitgehend durch das Wortelement „GOLD MEISTER“ dominiert. Die bei der angemeldeten Marke verwendete Schriftart und ihre goldgelbe Farbe sind für den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht maßgeblich, und demzufolge können diese grafischen Elemente außer Acht bleiben. Deshalb ist das Argument der Klägerin, die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken würden durch die Bildelemente der Anmeldemarke, insbesondere die verwendete Schriftart und Farbe, verstärkt, zurückzuweisen. Im Übrigen enthalten die einander gegenüberstehenden Marken beide das Element „Meister“, wodurch sie im vorliegenden Fall bildlich ähnlich sind. Auch unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung reicht das Element „Gold“ in der Anmeldemarke trotz seiner Auswirkung auf die Länge der Marke nicht aus, um jede bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auszuschließen.

29      Die Beschwerdekammer hat demzufolge in Nr. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken festgestellt.

30      In klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer in Nr. 31 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf ihr Element „Meister“ identisch sind. Angesichts der vorstehend in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung vermag das Element „Gold“ in der Anmeldemarke keine Änderung ihres Gesamteindrucks herbeizuführen, die jede Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken ausschließen würde. Die beiden einander gegenüberstehenden Marken sind daher in dieser Hinsicht ähnlich.

31      In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer in Nr. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das nicht deutschsprachige Publikum das in den einander gegenüberstehenden Marken enthaltene Element „Meister“ nicht in der Bedeutung von „Handwerksmeister“, sondern als Eigennamen auffasse. Das Element „Gold“, das im Deutschen und im Englischen ein Edelmetall bezeichne, werde demgegenüber von den maßgeblichen Verkehrskreisen insbesondere im Kontext der betreffenden Waren verstanden. Außerdem reiche die Existenz des Elements „Gold“ in der Anmeldemarke nicht aus, um die einander gegenüberstehenden Marken begrifflich deutlich unterscheiden zu können.

32      Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer ist zuzustimmen. Das sowohl im Deutschen als auch im Englischen mit gleicher Bedeutung verwendete Element „Gold“ in der Anmeldemarke gehört zu dem Grundwortschatz, über den ein europäischer Durchschnittsverbraucher in einer für ihn fremden Sprache verfügt. Außerdem ist der beschreibende Charakter dieses Elements im Zusammenhang mit den Waren zu berücksichtigen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken beziehen. Was das in jeder der genannten Marken enthaltene Element „Meister“ angeht, ist nicht nachgewiesen worden, dass ein nicht deutschsprachiger Verbraucher in der Lage wäre, zu erkennen, dass es „Handwerksmeister“ bedeutet, so dass kein begrifflicher Vergleich dieser Marken möglich ist.

33      Selbst wenn der Durchschnittsverbraucher erkennen könnte, dass das Element „Meister“ – wie die Klägerin geltend macht – eine deutsche Ableitung des lateinischen Wortes „magister“ ist und demzufolge für die in Rede stehenden Waren als beschreibend angesehen werden könnte, würde dies an der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nichts ändern, weil das in der Anmeldemarke enthaltene, die betreffenden Waren stark beschreibende Element „Gold“ der Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft gegenüber der älteren Marke verleiht.

34      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der Zeichen zu Recht bejaht hat.

–       Zur Verwechslungsgefahr

35      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., Randnr. 74).

36      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die betroffenen Waren identisch sind (siehe oben, Randnr. 23).

37      Die einander gegenüberstehenden Marken sind auch in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich. Ein begrifflicher Vergleich dieser Marken ist nicht möglich, da die Bedeutung des Elements „Meister“, das in jeder dieser Marken enthalten ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrscheinlich entgehen wird und, selbst wenn das nicht der Fall wäre, das Element „Gold“ in der Anmeldemarke nicht auf einen begrifflichen Unterschied zwischen diesen Marken schließen lässt.

38      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht in Nr. 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Verwechslungsgefahr besteht.

39      Das Vorbringen der Klägerin, wonach die einander gegenüberstehenden Marken in Deutschland seit vielen Jahren nebeneinander existierten, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke nämlich eine Gemeinschaftsmarke, und deshalb ist die gesamte Union das für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet. Die behauptete langjährige Koexistenz auf dem deutschen Markt könnte demzufolge eine Verwechslungsgefahr im Gebiet der Union nicht ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2010, Esotrade/HABM – Segura Sánchez [YoKaNa], T‑103/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 und 48).

40      Schließlich ist zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des HABM in der Sache Goldshield darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern des HABM gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

41      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen; die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil easyHotel und die darin angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

42      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

43      Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten, da sie nicht beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Visti Beheer BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.

3.      Die Meister & Co. AG trägt ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. März 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.