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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 1. Februar 2022 - IA gegen DER Touristik Deutschland GmbH

(Rechtssache C-62/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IA

Beklagte: DER Touristik Deutschland GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)1 dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner als Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher Vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.