Language of document : ECLI:EU:F:2010:155

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

1. Dezember 2010

Rechtssache F-89/09

Spyridon Gagalis

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Arbeitsunfall – Dauernde Teilinvalidität – Entscheidung über die Übernahme von Kosten für eine Thermalkur in Höhe von 75 % – Ersatz von Aufwendungen für die Krankheitsfürsorge nach Art. 72 des Statuts und zusätzliche Erstattung nach Art. 73 des Statuts – Ausschluss der Deckung von Aufenthaltskosten – Nichtgewährung der zusätzlichen Erstattung – Auslegung von Art. 73 Abs. 3 des Statuts und von Art. 9 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der vom Generaldirektor der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ des Rates als dessen Anstellungsbehörde erlassene Entscheidung vom 9. Dezember 2008, mit der abgelehnt wurde, die Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit einer Thermalkur nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Höhe von 75 % zu erstatten, und der Entscheidung vom 15. Juli 2009, mit der die Beschwerde des Klägers teilweise zurückgewiesen wurde, sowie auf Verurteilung des Rates zur Zahlung eines zusätzlichen Betrags von 1 551,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.


Leitsätze

1.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Kostenerstattung

(Beamtenstatut, Art. 72 und Art. 73 Abs. 3; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 9)

2.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

1.      Was die Erstattung von durch einen Unfall verursachten Kosten der Krankheitsfürsorge und insbesondere einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Thermalkur einschließlich der Aufenthaltskosten anbelangt, geht aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 Unterabs. 2 des Statuts und Art. 9 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten hervor, dass diese beiden Bestimmungen mit Art. 72 des Statuts in Zusammenhang stehen. Art. 73 Abs. 3 Unterabs. 2 des Statuts sieht nämlich vor, dass die Erstattung der durch den Unfall verursachten Kosten „erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt“ erfolgt, und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Regelung bestimmt, dass die durch einen Unfall verursachten Kosten erstattet werden, „soweit sie nicht unter den in Artikel 72 des Statuts bezeichneten Voraussetzungen im Rahmen der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gedeckt werden“.

Somit sind sowohl Art. 73 Abs. 3 des Statuts als auch Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten dahin auszulegen, dass sie lediglich eine zusätzliche Erstattung der Kosten von Leistungen, die von Art. 72 des Statuts gedeckt sind, vorsehen – nach Erstattung des Teils der Kosten, die im Rahmen der Sicherung bei Krankheit zu erstatten sind. Die Sicherung bei Unfällen stellt eine Ergänzung der Sicherung bei Krankheit dar und sieht somit keine Erstattung von Aufwendungen für Leistungen vor, die von Letzterer überhaupt nicht gedeckt sind und in deren Rahmen daher auch nicht erstattet worden sind.

(vgl. Randnrn. 41 und 42)

2.      Nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts muss jede aufgrund des Statuts ergangene beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem betroffenen Beamten die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen. Eine solche Verpflichtung soll es insbesondere dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung in Erfahrung zu bringen, damit er gegebenenfalls von den zur Wahrung seiner Rechte und Interessen erforderlichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen kann.

Ein anfänglicher Begründungsmangel kann durch die Verwaltung durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen. Außerdem ist eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, in einem Kontext ergangen ist, den der betroffene Beamte kennt und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erfassen.

(vgl. Randnrn. 65 und 67)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑105 und II‑541, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung; 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑101 und II‑447, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung