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Amtsblattmitteilung

 

Klage der DaimlerChrysler AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Dezember 2001

(Rechtssache T-325/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die DaimlerChrysler AG, Stuttgart (Deutschland), hat am 20. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte R. Bechtold und W. Bosch.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 10.10.2001 (Sache COMP/36.246 - Mercedes-Benz) für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die in Artikel 3 der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission der Klägerin eine Geldbuße von 71,825 Mio. EUR auferlegt für drei Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrages. Die Kommission stellt fest, dass die Klägerin sowie deren Rechtsvorgängerinnen Maßnahmen zur Beschränkung des Parallelhandels ergriffen haben, die Belieferung von Leasingfirmen mit Personenwagen auf Vorrat beschränkt haben und sich an Vereinbarungen zur Beschränkung der Rabattgewährung in Belgien beteiligt haben.

Die Klägerin macht geltend, dass die Mercedes-Benz-Vertreter in die Vertriebsorganisation von Mercedes-Benz eingegliedert seien, und dass die Vereinbarungen mit den Handelsvertretern und Kommissionsagenten echte Handelsvertretervereinbarungen seien, auf die das Kartellverbot des Artikel 81 Abs 1 EG nicht anwendbar sei. Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass all das, was die Kommission Mercedes-Benz unter dem Gesichtspunkt der Exporthinderung aus Deutschland heraus vorwirft, nicht die Voraussetzungen des Artikel 81 Abs. 1 EG erfülle. Mercedes-Benz könne ihren Handelsvertretern ebenso wie ihren Niederlassungen Vorgaben über Verkäufe an gebietsfremde Personen machen. Unabhängig davon belegen die Beweisdokumente nicht, dass Mercedes-Benz Übergrenzverkäufe an ausländische Endverbraucher behinderte. Mercedes-Benz sei nur daran interessiert gewesen, die Geschäfte mit nicht-autorisierten Wiederverkäufern zu beschränken.

Zur Anweisung an die Vertreter, bei Verkäufen an ausländische Kunden eine Auszahlung von 15% zu verlangen, macht die Klägerin geltend, dass diese Anweisung kein Teil von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Mercedes-Benz und den Vertretern gewesen sei. Sie habe der Risikominderung von Mercedes-Benz gedient und habe die Konditionen der Neufahrzeugverträge betroffen, die der Vertreter nur vermittelte und an denen er nicht teilnahm. Unabhängig davon sei das Fordern einer Anzahlung von ausländischen Kunden sachlich gerechtfertigt.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass die Beschränkungen der deutschen Vertreter in der Vermittlung von Neufahrzeugsverkäufen an Leasingfirmen nicht gegen Artikel 81 Abs 1 EG verstoße, weil es sich um zulässige Weisungen an Handelsvertreter handele. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Artikel 81 Abs. 1 EG annähme, wäre dieser jedenfalls nach Artikel 81 Abs. 3 EG über die Verordnung Nr. 1475/951 freigestellt.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass Mercedes-Benz keine ihr zuzurechnende "Verkaufspreisfestsetzung" in Belgien vorgenommen habe oder daran mitgewirkt habe. Schließlich macht sie geltend, dass die Verhängung einer Geldbuße wegen der "deutschen" Sachverhalte schon wegen des Handelsvertreterprivilegs nicht in Betracht komme, und dass sie jedenfalls auf Grund der früheren Verlautbarungen der Kommission davon ausgehen konnte, dass ihre bisherige Praxis nicht gegen Artikel 81 Abs. 1 EG verstosse. Auch soweit die Anwendung des Artikel 81 Abs. 1 EG nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, sei die Geldbuße jedenfalls deutlich überhöht.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25).