Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 - DaimlerChrysler AG / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-325/01)1

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Vertretervertrag - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Wirtschaftliche Einheit - Maßnahmen zur Behinderung des Parallelhandels mit Kraftfahrzeugen - Preisfestsetzung - Verordnung [EG] Nr. 1475/95 - Geldbuße)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): DaimlerChrysler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte R. Bechtold und W. Bosch)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: W. Mölls im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/758/EG der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 - Mercedes-Benz) (ABl. 2002, L 257, S. 1) und hilfsweise Verringerung der mit der genannten Entscheidung auferlegten Geldbuße

Tenor des Urteils

Artikel 1 der Entscheidung 2002/758/EG der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 - Mercedes-Benz) wird für nichtig erklärt, außer soweit er feststellt, dass die DaimlerChrysler AG sowie deren Rechtsvorgängerinnen, die Daimler-Benz AG und die Mercedes-Benz AG, selbst oder über ihre Tochtergesellschaft Mercedes-Benz Belgium SA durch ihre Beteiligung an Vereinbarungen zur Beschränkung der Rabattgewährung in Belgien, die am 20. April 1995 beschlossen und am 10. Juni 1999 aufgehoben wurden, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen haben.

Artikel 2 wird mit Ausnahme seines ersten Halbsatzes für nichtig erklärt.

Artikel 3 der Entscheidung 2002/758 wird für nichtig erklärt, soweit er den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 71,825 Millionen Euro festsetzt.

Der Betrag der durch Artikel 3 der Entscheidung 2002/758 wegen der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Festsetzung der Preise in Belgien verhängten Geldbuße wird auf 9,8 Millionen Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

____________

1 -

2 - ABl. C 68 vom 16.3.2002.