Language of document :

Klage, eingereicht am 1. September 2011 - Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-470/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Total SA (Courbevoie, Frankreich) und Elf Aquitaine SA (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Noël-Baron und É. Morgan de Rivery)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den von den Klägerinnen im Schreiben BUDG/DGA/C4/BM/s812886 der Kommission vom 8. Juli 2011 verlangten Betrag herabzusetzen, zumindest aber die gegen Elf Aquitaine erhobene Verzugszinsforderung von 31 312 114,58 Euro, für die Total in Höhe von 19 191 296,03 als Gesamtschuldner haften soll, für nichtig zu erklären;

jedenfalls der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend, den sie darauf stützen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen und ihre Verpflichtungen verletzt habe, indem sie ihnen gegenüber nicht die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, T-217/06 (Arkema France u. a./Kommission), gezogen habe, in dem die gegen ihre Tochtergesellschaften im Rahmen der Sache COMP/F/38.645 (Methacrylat) verhängte Geldbuße herabgesetzt worden sei. U. a. machen die Klägerinnen geltend:

Als Muttergesellschaften, die in dieser Eigenschaft für das Kartell verantwortlich gemacht würden, müsste ihnen auch die Herabsetzung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße zugute kommen, auch wenn ihre eigene Klage gegen dieselbe Entscheidung durch Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), abgewiesen worden sei.

Alle Ansprüche der Kommission seien durch die Zahlung der vollständigen Geldbuße, die mit der Entscheidung in der Sache COMP/F/38.645 gegen die Klägerinnen und ihre Tochtergesellschaften verhängt worden sei, befriedigt worden, so dass sie gegen die Klägerinnen keine Ansprüche mehr habe.

____________