Language of document : ECLI:EU:T:2011:695





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. November 2011 – Éditions Jacob/Kommission

(Rechtssache T‑471/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Unternehmenszusammenschluss – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung der Kommission über die Zulassung des Erwerbers der weiterveräußerten Vermögenswerte durch das Gericht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses, mit dem derselbe Erwerber erneut zugelassen wurde – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 30‑31)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Irreversible Änderung von Marktanteilen – Einbeziehung – Voraussetzungen – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 34‑35, 67‑70)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Immaterieller Schaden – Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens aufgrund der Tatsache, dass es den Zuschlag nicht erhalten hat – Entscheidung der Kommission, mit der die getroffene Wahl gebilligt wurde – Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Entscheidung und dem angeblichen Schaden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 42‑49)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Rein hypothetischer Schaden – Ausschluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 59)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance eines Unternehmens aufgrund der Tatsache, dass es den Zuschlag nicht erhalten hat – Entscheidung der Kommission, mit der die getroffene Wahl gebilligt wurde – Entscheidung, die zu diesem Verlust einer Chance beigetragen haben könnte – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 60-66)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Behauptete Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit und des Ansehens des klagenden Unternehmens – Situation, durch die der Bestand des klagenden Unternehmens nicht gefährdet werden kann – Aussetzung, die schwere Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter haben kann – Nichterfüllte Voraussetzung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 74‑78)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2011) 3503 der Kommission vom 13. Mai 2011 über die Zulassung der Wendel Investissement SA als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den EWR (Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP) weiterveräußerten Vermögenswerte

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.