Language of document : ECLI:EU:T:2015:241

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

29. April 2015(*)

„Wettbewerb – Markt für Methacrylate – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft – Sofortige und vollständige Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft – Herabsetzung der Geldbuße der Tochtergesellschaft infolge eines Urteils des Gerichts – Schreiben der Kommission, mit denen von den Muttergesellschaften die Zahlung des von der Kommission der Tochtergesellschaft zurückerstatteten Betrags zuzüglich Verzugszinsen gefordert wird – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Verzugszinsen“

In der Rechtssache T‑470/11

Total SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

Elf Aquitaine SA mit Sitz in Courbevoie,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Noël-Baron und É. Morgan de Rivery, dann Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und E. Lagathu,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der geforderten Beträge oder, höchst hilfsweise, auf Nichtigerklärung der von Elf Aquitaine geforderten Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114,58 Euro, für die Total in Höhe von 19 191 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftet,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2014

folgendes

Urteil

 Gegenstand der Klage

1        Den Gegenstand der Klage bildet ein Antrag auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 24. Juni 2011) und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 8. Juli 2011, und beide Schreiben zusammen: angefochtene Schreiben).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Mit der Entscheidung K(2006) 2098 endg. vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/F/38.645 – Methacrylat) (im Folgenden: Methacrylat-Entscheidung) belegte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Arkema SA und deren Tochtergesellschaften Altuglas International SA und Altumax Europe SAS (im Folgenden zusammen: Arkema) wegen Beteiligung an einem Kartell gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße von 219 131 250 Euro (im Folgenden: ursprüngliche Geldbuße).

3        Die Klägerinnen, die Total SA und die Elf Aquitaine SA, die während des in der Methacrylat-Entscheidung zugrunde gelegten Zuwiderhandlungszeitraums die Muttergesellschaften von Arkema gewesen waren, wurden als Gesamtschuldnerinnen für die Zahlung der ursprünglichen Geldbuße in Höhe von 181 350 000 Euro bzw. 140 400 000 Euro haftbar gemacht.

4        Am 7. September 2006 zahlte Arkema die ursprüngliche Geldbuße in vollem Umfang und reichte ferner – wie gleichzeitig und eigenständig die Klägerinnen – eine Klage gegen die Methacrylat-Entscheidung ein (im Folgenden: Methacrylat-Gerichtsverfahren).

 Methacrylat-Gerichtsverfahren vor dem Gericht

5        Die Klägerinnen und Arkema reichten ihre Nichtigkeitsklagen gegen die Methacrylat-Entscheidung am 4. bzw. 10 August 2006 ein.

6        Im Rahmen der Rechtssache T‑206/06 beantragten die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Methacrylat-Entscheidung.

7        Im Rahmen dieser Rechtssache beantragten die Klägerinnen ferner, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen Arkema und sie selbst gesamtschuldnerisch verhängten ursprünglichen Geldbuße.

8        Am 24. Juli 2008 richtete die Kommission ein Schreiben an Arkema, mit dem diese aufgefordert wurde, zu bestätigen, dass ihre Zahlung vom 7. September 2006 „im Namen aller gesamtschuldnerisch haftenden Schuldner“ getätigt worden sei. Dabei wurde zum einen darauf hingewiesen, dass die Kommission, „falls eine solche Bestätigung nicht gegeben [werde] und falls die [Methacrylat‑]Entscheidung für das Unternehmen, in dessen Namen die Zahlung getätigt wurde, für nichtig erklärt [würde]“, „den Betrag von 219 131 250 Euro mit Zinsen zurückerstatten [würde]“, und zum anderen darauf, dass die Kommission, „wenn die Geldbuße ganz oder zum Teil vom Gerichtshof gegenüber irgendeinem der anderen Gesamtschuldner bestätigt [würde]“, „von diesem den geschuldeten Restbetrag zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 6,09 % verlangen [würde]“.

9        Mit Schreiben vom 25. September 2008 teilte Arkema der Kommission mit, dass sie den Betrag von 219 131 250 Euro „in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldnerin [entrichtet habe] und dass die Kommission seit dieser Zahlung sowohl gegenüber Arkema als auch gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern vollständig zu ihrem Recht gekommen [sei]“. Insoweit „bedauerte [Arkema], der Kommission nicht gestatten zu können, irgendeinen Betrag einzubehalten, falls ihre Klage beim Unionsgericht Erfolg [habe]“.

10      Am 24. November 2008 richtete die Kommission ein Schreiben an die Klägerinnen, um sie u. a. über das Schreiben von Arkema vom 25. September 2008 und darüber zu unterrichten, dass Arkema es abgelehnt hatte, die von der Kommission vorgelegte Erklärung über die gemeinsame Zahlung auszufüllen.

11      Die Klage der Klägerinnen wurde mit Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T‑206/06, im Folgenden: Urteil Total und Elf Aquitaine, EU:T:2011:250), abgewiesen.

12      Hingegen wurde der von Arkema gegen die Methacrylat-Entscheidung gesondert erhobenen Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T‑217/06, Slg, im Folgenden: Urteil Arkema, EU:T:2011:251), teilweise stattgegeben und die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

13      Im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) vertrat das Gericht die Auffassung, dass in Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße, die in der Methacrylat-Entscheidung gegen Arkema zu Abschreckungszwecken verhängt worden sei, herabzusetzen sei, um in Ansatz zu bringen, dass sie am Tag der Verhängung der Geldbuße nicht mehr von den Klägerinnen beherrscht worden sei (Urteil Arkema, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251, Rn. 338 und 339).

14      Gegen das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

15      Die Kommission erstattete Arkema mit Wertstellungsdatum vom 5. Juli 2011 den Betrag von 119 247 033,72 Euro (105 787 500 Euro als Hauptforderung zuzüglich 13 459 533,72 Euro Zinsen).

 Angefochtene Schreiben

 Schreiben vom 24. Juni 2011

16      Im Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass „[sie] Arkema in Durchführung des Urteils [Arkema] den Betrag [erstatten werde], der der vom Gericht beschlossenen Herabsetzung der Geldbuße [entspreche]“.

17      In demselben Schreiben vom 24. Juni 2011 forderte die Kommission die Klägerinnen „[g]leichzeitig, falls gegen das Urteil [Total und Elf Aquitaine] ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt [werde], zur Zahlung des geschuldeten Restbetrags zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 6,09 % ab dem 8. September 2006“ auf, nämlich des Betrags von 68 006 250 Euro, für den Total „gesamtschuldnerisch“ in Höhe von 27 056 250 Euro zuzüglich Verzugszinsen hafte, d. h. eines Gesamtbetrags in Höhe von 88 135 466,52 Euro.

18      Mit an die Kommission gerichtetem Schreiben vom 29. Juni 2011 machten die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission seit dem 7. September 2006 „vollständig zu ihrem Recht gekommen“ sei, und stellten der Kommission mehrere Fragen zur Klärung verschiedener Punkte im Schreiben vom 24. Juni 2011.

 Schreiben vom 8. Juli 2011

19      Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 antwortete die Kommission u. a., dass sie entgegen dem Verständnis der Klägerinnen keineswegs auf die Einziehung der geschuldeten Beträge verzichten werde, falls die Klägerinnen ihrerseits darauf verzichteten, ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einzulegen. Dabei wies sie auch darauf hin, dass die Haftung der Klägerinnen nicht durch den Einbehalt der im Urteil Arkema festgelegten und von Arkema gezahlten Beträge erlösche.

20      In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geschuldete Betrag auf 137 099 614,58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114,58 Euro (im Folgenden: Verzugszinsen) belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796,03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

21      Die Kommission erläuterte in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2011 ferner, dass es den Klägerinnen im Fall eines Rechtsmittels gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) freistehe, statt der Zahlung der Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

22      Am 18. Juli 2011 entrichteten die Klägerinnen der Kommission den im Schreiben vom 8. Juli 2011 geforderten Betrag, d. h. 137 099 614,58 Euro.

 Methacrylat-Gerichtsverfahren im Rechtsmittelzug vor dem Gerichtshof

23      Am 10. August 2011 legten die Klägerinnen gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ein Rechtsmittel ein.

24      Im Rahmen ihres Rechtsmittels beantragten die Klägerinnen,

–        „das Urteil [Total und Elf Aquitaine] aufzuheben, den im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß die [Methacrylat-Entscheidung] für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die gegen Elf Aquitaine und Total … als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen … abzuändern und diese gesamtschuldnerisch verhängten Geldbußen für Elf Aquitaine auf 75 562 500 Euro und für Total auf 58 500 000 Euro herabzusetzen;

–        nachrangig hilfsweise, die gegen Elf Aquitaine und Total … als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen … in dem Umfang abzuändern, den das Gericht als angemessen ansieht;

–        höchst hilfsweise, Elf Aquitaine und Total von der Zahlung von Verzugszinsen zu befreien, die möglicherweise ab dem Erlass der [Methacrylat‑]Entscheidung … bis zum Erlass des Urteils [Arkema] zu zahlen sind.

…“

25      Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C‑421/11 P, im Folgenden: Beschluss des Gerichtshofs, EU:C:2012:60), zurückgewiesen, da der Gerichtshof keinen der Anträge der Klägerinnen für stichhaltig erachtete.

26      Zu den hilfsweise gestellten Anträgen auf teilweise Aufhebung des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) hat der Gerichtshof ausgeführt:

„78      [Die] Argumentation [der Klägerinnen] ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da sie nicht geeignet ist, die Schlussfolgerung des Gerichts … zu entkräften, wonach die Tatsache, dass Arkema die Gruppe [der Klägerinnen] nach dem in Rede stehenden Zuwiderhandlungszeitraum, aber vor dem Erlass der [Methacrylat‑]Entscheidung verlassen hat, keine Auswirkung auf die Anwendung des Multiplikators haben kann, was die anderen Gesellschaften dieser Gruppe betrifft, unter denen sich insbesondere die [Klägerinnen] befinden. Das Gericht ist zu diesem Ergebnis aufgrund der Tatsache gelangt, dass die Veräußerung von Arkema, deren Umsatz 2005 ca. 5,7 Mrd. Euro betrug, keine signifikante Senkung des von der Kommission für die Festlegung des Multiplikators 3 berücksichtigten Umsatzes der Gruppe [der Klägerinnen], nämlich ungefähr 143 Mrd. Euro für dasselbe Jahr, bewirken konnte, die geeignet war, diesen Multiplikator gegenüber den Klägerinnen, als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen.

81      … [Es] ist festzustellen, dass dem Vortrag der [Klägerinnen] zu einer Verletzung des ‚unteilbaren Charakters der Geldbuße‘ und zu der Notwendigkeit, die vom Gericht im [Urteil Arkema] vorgenommene Beurteilung zu ihren Gunsten auf sie zu erstrecken, ein sowohl materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Fehlschluss der [Klägerinnen] zugrunde liegt.

82      Da nämlich das Ziel des Multiplikators zu Abschreckungszwecken zum einen gerade darin besteht, zu gewährleisten, dass in Anbetracht der Größe und der Zahlungsfähigkeit des in Rede stehenden Unternehmens die Sanktion nicht vernachlässigbar wird, versteht es sich von selbst, dass dieses Ziel nach der Veräußerung von Arkema sowohl für die [Klägerinnen] als auch für Arkema gültig blieb. Da diese jedoch bei Weitem kleiner als die [Klägerinnen] war und zum Zeitpunkt des Erlasses der [Methacrylat‑]Entscheidung nicht mehr zur Gruppe [der Klägerinnen] gehörte, durfte die Größe der Gruppe nicht berücksichtigt werden, um den Multiplikator zu Abschreckungszwecken für die Zwecke der Berechnung der gegen Arkema verhängten Geldbuße zu bestimmen. Dieser objektive Unterschied zwischen der Situation von Arkema und der der [Klägerinnen] rechtfertigte es jedenfalls, dass auf die Letztgenannten ein anderer Multiplikator angewendet wurde.

83      Zum anderen besteht im vorliegenden Fall kein Grund, der die Erstreckung der Rechtskraft des Urteils [Arkema] auf die [Klägerinnen] rechtfertigen könnte. Für diese gilt nämlich ein anderer Multiplikator als für Arkema. Der bloße Umstand, dass diese Gesellschaften eine Geldbuße zu zahlen hatten, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, kann keinen Gesichtspunkt darstellen, der eine Rechtskrafterstreckung rechtfertigt. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbuße gemäß dem [Urteil Arkema] den Betrag der gegen die [Klägerinnen] verhängten Geldbuße, wie die Kommission [im] Schreiben vom 8. Juli 2011 … erklärt hatte, unverändert ließ …“

27      Zu den nachrangig hilfsweise gestellten Anträgen auf Herabsetzung der Geldbuße hat der Gerichtshof festgestellt:

„86      [Es] ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits mit einem Antrag auf Herabsetzung der gegen die [Klägerinnen] verhängten Geldbuße befasst war und nach der Prüfung ihrer Argumente in Ausübung [seiner Befugnis] zur unbeschränkten Nachprüfung entschieden hat, dass diese eine solche Herabsetzung nicht rechtfertigten.

87      Der Gerichtshof darf bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel jedoch seine eigene Würdigung nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung [seiner Befugnis] zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet …“

28      Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Verzugszinsen hat der Gerichtshof wie folgt entschieden:

„89      Dieser Antrag ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er nicht gegen das Urteil [Total und Elf Aquitaine] gerichtet ist, sondern gegen [das] Schreiben der Kommission [vom 8. Juli 2011], das außerdem Gegenstand einer Klage der [Klägerinnen] vor dem Gericht ist, die von dessen Kanzlei unter der Nummer T‑470/11 in das Register eingetragen wurde.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Mit Klageschrift, die am 1. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

30      Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 17. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

31      Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 3. Januar 2012 eingereicht.

32      Am 30. März 2012 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen zu den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall im Allgemeinen und insbesondere zu der Frage abzugeben, ob von den Klägerinnen die Zahlung des Restbetrags der ursprünglichen Geldbuße, und zwar zum einen der Hauptforderung und zum anderen der Verzugszinsen, gefordert werden kann.

33      Die Parteien haben ihre Stellungnahmen hierzu fristgemäß eingereicht.

34      Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten worden.

35      Mit an die Kanzlei des Gerichts gerichtetem Schriftsatz vom 19. September 2012 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

36      Mit Schreiben vom 28. September 2012 hat die Kanzlei des Gerichts den Klägerinnen die Klagebeantwortung der Kommission zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass nach Ansicht des Gerichts nach dem gegenwärtigen Stand der Akten ein zweiter Schriftsatzwechsel vor Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht erforderlich sei, es sei denn, die Parteien stellten einen begründeten Antrag.

37      Mit an die Kanzlei des Gerichts gerichtetem Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 haben die Klägerinnen gemäß Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, dass ihnen gestattet werde, eine Erwiderung einzureichen.

38      Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ist diesem Antrag stattgegeben worden.

39      Am 23. November 2012 haben die Klägerinnen eine Erwiderung eingereicht.

40      Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission ihre Gegenerwiderung eingereicht.

41      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 19. Juni 2013 ist das Verfahren vor dem Gericht bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑231/11 P ausgesetzt worden.

42      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

43      Der Gerichtshof hat am 10. April 2014 das Urteil Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, Slg, im Folgenden: Urteil Siemens, EU:C:2014:256) verkündet.

44      Am selben Tag hat der Gerichtshof das Urteil Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, Slg, im Folgenden: Urteil Areva, EU:C:2014:257) verkündet.

45      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ersucht, zu den Auswirkungen der Urteile Siemens (oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2014:256) und Areva (oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2014:257) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.

46      Die Parteien haben ihre Stellungnahmen zu den Auswirkungen dieser beiden Urteile auf den vorliegenden Fall fristgemäß eingereicht.

47      Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Oktober 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

48      Die Klägerinnen beantragen,

–        ihre Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtenen Schreiben für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den von der Kommission im Schreiben vom 8. Juli 2011 verlangten Betrag herabzusetzen oder zumindest die gegen Elf Aquitaine erhobene Verzugszinsforderung von 31 312 114,58 Euro, für die Total in Höhe von 19 191 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftet, für nichtig zu erklären;

–        jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

49      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

50      Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Schreiben und, hilfsweise, die Herabsetzung der darin verlangten Beträge sowie, höchst hilfsweise, die Nichtigerklärung der darin verlangten Verzugszinsen.

51      Die Kommission hält die Klage für unzulässig.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

–       Vorbringen der Kommission

52      Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, denn sie sei zum einen auf unanfechtbare Handlungen gerichtet und zum anderen erhoben worden, obwohl beim Gerichtshof das von den Klägerinnen gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) eingelegte Rechtsmittel anhängig gewesen sei. Jedenfalls gehe die Klage ins Leere.

53      Hierzu trägt die Kommission erstens vor, dass die angefochtenen Handlungen keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugten, die die Klägerinnen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Interessen beeinträchtigten, so dass sie keine Entscheidungen darstellten, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 263 AEUV sein könnten.

54      Die den Klägerinnen obliegende Zahlungsverpflichtung ergebe sich allein aus der Methacrylat-Entscheidung, wie sie vom Gericht im Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei. Das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) könne keine Auswirkungen auf den von den Klägerinnen geschuldeten Betrag haben.

55      Die angefochtenen Schreiben seien einfache Aufforderungen zur Zahlung eines gemäß der Methacrylat-Entscheidung geschuldeten Betrags und erzeugten keine anderen Rechtswirkungen als diejenigen, die sich aus dieser Entscheidung ergäben. Diese Schreiben seien einfache Durchführungsmaßnahmen und legten den Standpunkt der Kommission nicht endgültig fest, so dass sie nicht die Interessen der Klägerinnen beeinträchtigten. Sie seien mit der Methacrylat-Entscheidung, deren Durchführung sie vorbereiteten, untrennbar verbunden.

56      Außer dem Charakter der angefochtenen Schreiben belege auch ihr Inhalt, dass sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt hätten, da das Schreiben vom 24. Juni 2011 notwendigerweise vorläufiger Art gewesen sei, während in dem Schreiben vom 8. Juli 2011 den Klägerinnen angesichts eines möglichen Rechtsmittels die Stellung einer Bankbürgschaft vorgeschlagen worden sei, nachdem die mögliche Einlegung eines Rechtsmittels dem Erlass von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegengestanden habe.

57      Zweitens trägt die Kommission vor, dass die Klägerinnen den Betrag beanstandeten, den sie aufgrund der Methacrylat-Entscheidung schuldeten, wie sie vom Gericht im Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei. Damit sei es aber ihre Sache gewesen, in diesem Sinne ein Rechtsmittel gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) einzulegen, was sie auch getan hätten. Es sei indessen darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift die Ansicht vertreten hätten, dass sie „in Anbetracht der notwendigen Rechtskrafterstreckung des Urteils Arkema auf die Klägerinnen zu einer Zahlung des geschuldeten Restbetrags“ nicht verpflichtet werden könnten.

58      Die Kommission meint, dass damit die Klage in der vorliegenden Rechtssache, wenn mit ihr nach Ansicht des Gerichts die Methacrylat-Entscheidung oder das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) angegriffen werden sollten, wegen Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären sei.

59      Drittens gehe die Klage jedenfalls deshalb ins Leere, weil sie mittels der angefochtenen Schreiben auf getrennt anfechtbare Handlungen abziele, nämlich die Methacrylat-Entscheidung und das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250), deren Wirkungen durch eine eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Schreiben nicht verändert würden. Daher hätten die Klägerinnen kein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Schreiben und zielten eigentlich nur auf die Überprüfung des Betrags der Geldbuße ab.

60      Viertens ist die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall bei ihrem Standpunkt geblieben, dass die vorliegende Klage darauf abziele, den Betrag der in der Methacrylat-Entscheidung festgelegten Geldbuße in Frage zu stellen, obwohl dieser Betrag nicht mehr habe in Frage gestellt werden können, da die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung mit dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) ausgeschöpft seien, so dass die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der fraglichen Schreiben hätten, die nur einfache Durchführungsmaßnahmen einer nunmehr bestandskräftig gewordenen Entscheidung darstellten.

61      Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, soweit sie sich gegen die Zinsen richtet, ist die Kommission der Auffassung, dass die oben in Rn. 28 wiedergegebene Rn. 89 des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) die Begründetheit ihrer Einrede nicht in Frage stelle, da dieser Teil des Antrags untrennbar mit dem Hauptantrag verbunden sei.

62      Jedenfalls sei die Rüge der Missbräuchlichkeit der Verzugszinsen erst im Stadium der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede vorgebracht worden und nicht in der Klageschrift, so dass diese Rüge unzulässig sei.

–       Vorbringen der Klägerinnen

63      In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Schreiben der Methacrylat-Entscheidung, wie sie in den Urteilen Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei, „etwas hinzufügten“ und dass sie ihnen jedenfalls „missbräuchliche“ Zinsen auferlegten.

64      Erstens gingen die angefochtenen Schreiben über die Methacrylat-Entscheidung hinaus, indem sie den Klägerinnen eine eigene Geldbuße auferlegten, obwohl die Entscheidung den Klägerinnen eine Geldbuße nur gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung von Arkema auferlegt habe und Arkema den Betrag am 7. September 2006 in voller Höhe beglichen habe, so dass die Kommission nach den Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung keinerlei Zahlung gleich welcher Art von den Klägerinnen fordern könne.

65      Aufgrund der Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sowie Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) hätte die Kommission Arkema nicht nur den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten müssen, sondern wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch darauf achten müssen, dass die Haftung der Klägerinnen nicht die ihrer Tochtergesellschaften übersteige.

66      Mittels der angefochtenen Schreiben, mit denen sie ihren Schriftwechsel mit Arkema fortgesetzt habe, versuche die Kommission vorsätzlich, die Grenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung zu umgehen und die Geldbuße der Klägerinnen, wie sie sich aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergebe, zu erhöhen. Indem sie nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) von den Klägerinnen den Restbetrag der Geldbuße verlange, mache die Kommission die Folgen dieses Urteils für die Höhe der Geldbuße zunichte. So könne sie eine Geldbuße erlangen, deren Betrag in Anbetracht der geforderten Zinsen höher sei als der in der Methacrylat-Entscheidung verhängte.

67      Was zweitens die von der Kommission verlangten Verzugszinsen betrifft, berufen sich die Klägerinnen auf eine fehlende Rechtsgrundlage und das Nichtvorliegen jedweden Fehlers, da bei der Zahlung von Arkema im Jahr 2008 und ihrer eigenen Zahlung im Jahr 2011 kein Verzug eingetreten sei.

68      Drittens weisen die Klägerinnen zum einen die Einrede der Rechtshängigkeit der Kommission mit der Begründung zurück, dass die Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht auf das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) abziele, sondern auf die angefochtenen Schreiben, die der Methacrylat-Entscheidung „etwas hinzufügten“. Darum sei die Klage auch auf gesonderte Klagegründe gestützt.

69      Zum anderen treten die Klägerinnen ebenso dem Argument der Kommission entgegen, die Klage gehe ins Leere, wofür sie darauf verweisen, dass die angefochtenen Schreiben der Methacrylat-Entscheidung „etwas hinzufügten“, und zwar sowohl hinsichtlich des als Hauptforderung verlangten Betrags, der eine gesamtschuldnerische Geldbuße in eine eigene Geldbuße umwandle, als auch hinsichtlich der Verzugszinsen. Nach den angefochtenen Schreiben seien die Klägerinnen und Arkema verpflichtet, eine Geldbuße zu zahlen, die höher sei als die in der Methacrylat-Entscheidung verhängte.

70      Viertens machen die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall geltend, dass das Gericht die Frage, ob die Verhängung einer unterschiedlichen Geldbuße rechtmäßig sei, im Licht der angefochtenen Schreiben prüfen müsse, die vom Tenor des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nicht betroffen seien.

71      In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Verzugszinsen gerichtet ist, rügen die Klägerinnen in dieser Antwort auf die Frage des Gerichts, dass die verlangten Zinsen missbräuchlich und Strafzinsen seien.

 Würdigung durch das Gericht

72      Mit ihrer Einrede bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der Klage.

73      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C‑516/06 P, Slg, EU:C:2007:763, Rn. 27).

74      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T‑260/04, Slg, EU:T:2008:115, Rn. 68).

75      Im vorliegenden Fall ist daher zu ermitteln, ob die Kommission mit den angefochtenen Schreiben eine Handlung vorgenommen hat, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerinnen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung im Sinne von Art. 263 AEUV beeinträchtigen.

76      Nach Ansicht der Kommission ist dies nicht der Fall, weil die angefochtene Handlung der Sache nach eine einfache vorläufige Maßnahme zur Durchführung der Methacrylat-Entscheidung nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sei, während es den Klägerinnen in Wirklichkeit um diese Entscheidung oder das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) zu tun sei, um eine Herabsetzung ihrer Geldbuße zu erwirken.

77      Die Klägerinnen vertreten den gegenteiligen Standpunkt. So machen sie im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Handlung ein neues Element erkennen lasse, das sich nicht aus der Methacrylat-Entscheidung ergebe, nämlich ihre Verpflichtung, einen Teil der Geldbuße, die gegen sie gesamtschuldnerisch mit Arkema verhängt worden sei, zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, dessen Betrag höher sei als der in dieser Entscheidung verhängte und von Arkema letztlich getragene, obwohl die Geldbuße unverzüglich und vollständig von Arkema gezahlt worden sei und ungeachtet des Urteils Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251), das deren Betrag herabgesetzt habe.

78      Insoweit ist erstens die Argumentation der Kommission zurückzuweisen, wonach der Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) die Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen habe bestandskräftig werden lassen, so dass diese im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse mehr hätten.

79      Zwar haben die Klägerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels, das zu dem genannten Beschluss geführt hat, ihre Rechtsbehelfe gegen die Methacrylat-Entscheidung ausgeschöpft.

80      Zum einen jedoch wenden sie sich im Rahmen ihrer Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, sondern gegen die der angefochtenen Schreiben. Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Beschluss (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nur über die Rechtmäßigkeit des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und nicht über die der hier angefochtenen Schreiben befunden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 88 und 89).

81      Ebenso ist zweitens die Argumentation der Kommission zurückzuweisen, dass die angefochtenen Schreiben einen vorläufigen und vorbereitenden Charakter hätten.

82      Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere beim Abschluss eines internen Verfahrens ergehen, anfechtbare Handlungen grundsätzlich nur die Maßnahmen darstellen, die den Standpunkt des Organs beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 10, vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, Slg, EU:C:2000:335, Rn. 26, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43).

83      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Schreiben vom 24. Juni 2011 in der durch das Schreiben vom 8. Juli 2011 geänderten Fassung den Standpunkt der Kommission in dem Sinne endgültig festlegte, dass die angefochtenen Schreiben eine Zwangsvollstreckung auslösen konnten und ein etwaiger Verzug bei der Erfüllung Verzugszinsen zulasten der Klägerinnen in Lauf gesetzt hätte, so dass diese Schreiben verbindliche Rechtswirkungen für die Klägerinnen erzeugten.

84      Überdies ist festzustellen, dass nach dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) den angefochtenen Schreiben keine weitere Handlung der Kommission mehr folgte.

85      Die den Klägerinnen von der Kommission im Schreiben vom 8. Juli 2011 vorgeschlagene Möglichkeit, im Hinblick auf ein Rechtsmittel eine Bankbürgschaft zu stellen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, weil andernfalls angenommen werden müsste, dass Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union festgestellt und gegen ihre Adressaten eine Geldbuße verhängt wird, nur einen vorläufigen und vorbereitenden Charakter trügen und darum nicht nach Art. 263 AEUV anfechtbar seien, sobald die Kommission diesen Adressaten eine solche Möglichkeit der Bürgschaftsstellung anbietet.

86      Aus demselben Grund kann auch die Tatsache, dass die Klägerinnen ein Rechtsmittel gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) eingelegt haben, die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Schreiben nicht beeinträchtigen, da dieses Rechtsmittel gegen eben jenes Urteil und nicht gegen die angefochtenen Schreiben gerichtet war.

87      Außerdem steht fest, dass die angefochtenen Schreiben nach der Methacrylat-Entscheidung erlassen worden sind, so dass sie schwerlich eine vorbereitende Handlung für den Erlass dieser Entscheidung darstellen konnten.

88      Dies ändert jedoch nichts daran, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Schreiben allein die Zulässigkeit der Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht begründen können.

89      Drittens ist nämlich zu prüfen, ob die angefochtenen Schreiben die Interessen der Klägerinnen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung im Sinne von Art. 263 AEUV beeinträchtigten.

90      Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob die angefochtenen Schreiben die Interessen der Klägerinnen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung, wie sie sich aus der Methacrylat-Entscheidung ergab, beeinträchtigten.

91      Insoweit steht fest, dass die Kommission in der Methacrylat-Entscheidung Arkema eine Geldbuße in Höhe von 219 131 250 Euro auferlegt hat, davon 140 400 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Total und 181 350 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Elf Aquitaine, nachdem deren Haftung für die begangene Zuwiderhandlung bejaht worden war.

92      Ebenfalls steht fest, dass nach der Methacrylat-Entscheidung die gesamtschuldnerisch gegen Arkema und die Klägerinnen verhängte Geldbuße unverzüglich und vollständig von Arkema bezahlt wurde.

93      Gleichwohl beschränkte sich die Kommission hinsichtlich der Hauptforderung, deren Begleichung sie von den Klägerinnen mit den angefochtenen Schreiben verlangte, auf die Vollstreckung der Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen im Anschluss an die Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250).

94      Die Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbuße im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ließ nämlich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die gegen die Klägerinnen in der Methacrylat‑Entscheidung verhängte Geldbuße unverändert (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 83).

95      Damit haben die angefochtenen Schreiben, zumindest was die darin von den Klägerinnen verlangte Hauptforderung anbelangt, die Interessen der Klägerinnen nicht durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung im Sinne von Art. 263 AEUV gemäß der Methacrylat-Entscheidung beeinträchtigt.

96      Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Schreiben im Hinblick auf die von den Klägerinnen verlangte Hauptforderung gerichtet ist.

97      Diese Beurteilung kann allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Klage im Ganzen führen, da die Klägerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Schreiben auch beantragt haben, soweit die Kommission darin die Zahlung von Verzugszinsen verlangt.

98      Insoweit ist hervorzuheben, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in keiner Weise aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und ebenso wenig aus dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergibt, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt hatte.

99      Deshalb waren die Klägerinnen aufgrund der Methacrylat-Entscheidung in ihrer durch das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geänderten Fassung und des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) keineswegs zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert hat, dass der von den Klägerinnen gemäß der Methacrylat-Entscheidung geschuldete Betrag erhöht wurde.

100    Die Argumentation, die die Kommission aus dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) herleitet, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da der Gerichtshof darin den im Rahmen des Rechtsmittels gestellten Antrag der Klägerinnen auf Befreiung von der Zinszahlung „als offensichtlich unzulässig [zurückgewiesen hat], da er nicht gegen das Urteil [Total und Elf Aquitaine] gerichtet [war], sondern gegen ein Schreiben der Kommission, das außerdem Gegenstand einer Klage [in der vorliegenden Rechtssache] ist“ (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 89).

101    Demzufolge ist zu entscheiden, dass die Klage zulässig ist, soweit sie gegen die von den Klägerinnen in den angefochtenen Schreiben geforderten Verzugszinsen gerichtet ist.

 Zur Begründetheit

102    Da die Klage nur zulässig ist, soweit sie gegen die von den Klägerinnen in den angefochtenen Schreiben geforderten Verzugszinsen gerichtet ist, darf sich die Prüfung des Gerichts zur Begründetheit nur auf diese Zinsen erstrecken.

 Vorbringen der Parteien

103    Zur Stützung ihres hilfsweise gestellten und, in den Grenzen der Zuständigkeit des Gerichts, auf die Verzugszinsen beschränkten Antrags auf Nichtigerklärung machen die Klägerinnen im Wesentlichen die tatsächlichen Umstände der Rechtssache und den Umstand geltend, dass die Kommission die Hauptforderung, die Zinsen und die Früchte der Geldbußenverhängung vollständig erhalten habe.

104    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kommission von ihnen die Zahlung der Verzugszinsen habe verlangen können, hätten diese erst nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) anfallen können, weil die Kommission sonst ungerechtfertigt bereichert würde. Die Klägerinnen hätten jedoch der Kommission die Hauptforderung und die geschuldeten Zinsen unverzüglich gezahlt.

105    Die Kommission verweist zum einen darauf, dass sie die Verzugszinsen in den angefochtenen Schreiben nur auf die geschuldeten Restbeträge und nicht auf die von Arkema bereits endgültig gezahlten Beträge gefordert habe, und zum anderen darauf, dass Arkema nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) den zu viel gezahlten Betrag mit den dazugehörigen Zinsen von ihr zurückerhalten habe.

106    Der Umstand, dass die Kommission bis zur Durchführung des Urteils Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) über den gesamten Betrag verfügt habe, könne die Klägerinnen nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Arkema zurückerstatteten Beträge entbinden.

 Würdigung durch das Gericht

107    Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags der Klägerinnen, der gegen die von der Kommission in den angefochtenen Schreiben geforderten Verzugszinsen gerichtet ist, sind zunächst die Argumente zurückzuweisen, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nach der Klageerhebung geltend gemacht haben, so insbesondere die in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission dargelegten zur Missbräuchlichkeit der Verzugszinsen. Diese sind nämlich, da sie nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, unzulässig, da sie nicht bereits in der Klageschrift enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, SlgÖD, EU:T:2005:40, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 27. März 2009, Alves dos Santos/Kommission, T‑184/08, EU:T:2009:87, Rn. 18 bis 21).

108    Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verzugszinsen dem gesamten aufgelaufenen finanziellen Verlust Rechnung zu tragen haben, auch soweit er auf der Geldentwertung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, Slg, EU:T:2011:641, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die der Kommission eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für die Geldbuße und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen, den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzte Geldbuße abdeckt, weil es, wenn sie eine solche Befugnis nicht hätte, durch den Vorteil, den die Unternehmen aus der verspäteten Zahlung der Geldbußen ziehen könnten, zu einer Abschwächung der Sanktionen käme, die die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe, auf die Verwirklichung der Wettbewerbsregeln zu achten, verhängt hat (Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 47 und 48).

110    Ebenso hat das Gericht entschieden, dass die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt ist, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind (Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:1995:141, Rn. 48).

111    Daraus folgt, dass Verzugszinsen generell allein die Funktion haben, die Verzögerung auszugleichen, die der Gläubiger bei der Zahlung seiner Geldforderung erlitten hat, denn das Vorenthalten einer Geldforderung ist immer nachteilig.

112    Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass Arkema die ursprüngliche Geldbuße am 7. September 2006 vollständig gezahlt hat, und zwar auch für die Klägerinnen, wie dies aus dem Schreiben von Arkema an die Kommission vom 25. September 2008 hervorgeht.

113    Insoweit kann die Kommission nicht erfolgreich geltend machen, dass Arkema nicht die Erklärung über die gemeinsame Zahlung ausgefüllt habe, da sie in dem genannten Schreiben vom 25. September 2008 eindeutig erklärt hat, dass die Kommission „sowohl gegenüber [ihr] als auch gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern vollständig zu ihrem Recht gekommen“ sei.

114    Ferner steht fest, dass die Klägerinnen die von der Kommission in den angefochtenen Schreiben geforderten Beträge innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen gezahlt haben.

115    Somit wurde in dem Sachverhalt, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, zu keinem Zeitpunkt irgendein Zahlungsverzug der Klägerinnen festgestellt.

116    Folglich konnte die Kommission nicht zu Recht von den Klägerinnen Verzugszinsen aufgrund der in der Methacrylat-Entscheidung verhängten Geldbuße verlangen.

117    Nach alledem sind die angefochtenen Schreiben für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin von Elf Aquitaine Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114,58 Euro verlangt hat, für die Total als Gesamtschuldner in Höhe von 19 191 296,03 Euro haften sollte, und ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

118    Demgemäß ist über den Antrag auf Abänderung nicht zu entscheiden, soweit er auf die in den angefochtenen Schreiben geforderten Zinsen gerichtet ist, und ist dieser in Anbetracht der obigen Ausführungen in den Rn. 90 bis 100 zurückzuweisen, soweit er auf die Hauptforderungen gerichtet ist.

 Kosten

119    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

120    Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Anträgen der Klägerinnen zum Teil stattgegeben.

121    Demzufolge ist in Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, dass die Kommission zwei Fünftel der Kosten der Klägerinnen und drei Fünftel ihrer eigenen Kosten trägt. Die Klägerinnen tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Kommission.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 werden für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission darin von der Elf Aquitaine SA Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114,58 Euro verlangt hat, für die die Total SA in Höhe von 19 191 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftete.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt zwei Fünftel der Kosten von Total und Elf Aquitaine und drei Fünftel ihrer eigenen Kosten. Total und Elf Aquitaine tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Kommission.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2015.


Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.