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Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2013 – HTTS/Rat

(Rechtssachen T-128/12 und T-182/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Offenkundiger Ermessensfehler)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle, M. Schlingmann und F. Lautenschlager)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bishop, Z. Kupčová und F. Naert, dann M. Bishop und Z. Kupčová)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagen (Rechtssache T-182/12): Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Möller, T. Henze und N. Graf Vitzthum, dann J. Möller und T. Henze)

Gegenstand

In der Rechtssache T-128/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22), soweit die Klägerin aus neuen Gründen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 1), soweit die Klägerin aus neuen Gründen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen wurde, und in der Rechtssache T-182/12 eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit der Name der Klägerin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder eingefroren werden

Tenor

Die Rechtssachen T-128/12 und T-182/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

In der Rechtssache T-128/12 ist die Klage in der Hauptsache erledigt, soweit beantragt wird, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH betrifft.

Der Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit der Name von HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen wurde.

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 wird für nichtig erklärt, soweit er HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping betrifft.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch den Beschluss 2012/35 geänderten Fassung bleiben in Bezug auf HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping von seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 bestehen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 157 vom 2.6.2012.