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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 24. November 2020 – E.K./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-624/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E. K.

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Fällt es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV als solches vorübergehender oder nicht vorübergehender Natur ist, oder ist dies unionsrechtlich zu definieren?

Sofern eine unionsrechtliche Auslegung Anwendung findet: Ist bei der Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG1 zwischen den unterschiedlichen abhängigen Aufenthaltsrechten, die Drittstaatsangehörigen nach Unionsrecht zustehen, darunter das abhängige Aufenthaltsrecht, das einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach der Aufenthaltsrichtlinie zuerkannt wird, und das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, zu unterscheiden?

Ist das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, das seiner Art nach vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger abhängt und daher endlich ist, vorübergehender Natur?

Sofern das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehender Natur ist: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie [in diesem Fall] dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach lediglich im nationalen Recht vorgesehene Aufenthaltsgenehmigungen von der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie ausgeschlossen sind?

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1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).