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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTSHOFES

     (Fünfte Kammer)

     vom 20. November 2003

in der Rechtssache C-008/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret): Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen gegen Skatteministeriet(1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ( Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a ( Befreiung von Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen erbracht werden und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen [können] ( Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden ( Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind)

(Verfahrenssprache: Dänisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-8/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Østre Landsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen gegen Skatteministeriet vorgelegtes Ersuchen umVorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter) ( Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat ( am 20. November 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden, die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind, für ihre Mitglieder durchführt, weder Versicherungsumsätze noch dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

2.Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund dieser Vorschrift für eine Vereinigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auch im Übrigen den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, abzulehnen ist, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

3.Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob diese Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen kann, ist mit Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 vereinbar, sofern die Befreiung so lange erneuert wird, wie der Interessierte den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt.

4.Der Umstand, dass die großen Versicherungsgesellschaften die Bewertung der Kraftfahrzeugschäden durch ihre eigenen Schätzer durchführen lassen und so vermeiden, dass diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, hat keinen Einfluss auf die Beantwortung der ersten bis dritten Vorlagefrage.

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1 - )ABl. C 61 vom 24.2.2001.