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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 12. Juli 2005 - Deutsche Telekom / HABM

(Rechtssache T-257/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: J.-C. Gaedertz, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 2. Mai 2005 in dem Beschwerdeverfahren R0620/2004-2 aufzuheben;

der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Restitutio in Integrum) gemäß Artikel 78 GMV zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "t" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39 und 41 - Anmeldung Nr. 2 893 865.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verwerfung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe: Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren sei rechtswidrig, da es nicht zutreffe, dass der Verfahrensablauf der Büroorganisation der Anwälte der Klägerin nicht den Anforderungen des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke genüge.

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