BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
7. Oktober 2005 (*)
„Streichung”
In der Rechtssache T-257/05,
Deutsche Telekom AG, mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung R 620/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 2. Mai 2005
erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER
DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
1 Die Klägerin hat am 12. Juli 2005 eine Klage bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingereicht.
2 Mit am 16. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben teilte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung mit, dass sie ihre Klage zurücknehme.
3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.
4 Da die Klage dem beklagten Amt nicht mitgeteilt wurde, ist über die Kosten in dem Sinne zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-257/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. Oktober 2005
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