Language of document : ECLI:EU:T:2009:232





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Juli 2009 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T‑259/05)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Faserflachs – Hanf – Bananen – Bericht des OLAF – Bericht des Rechnungshofs – Bilaterale Zusammenkunft nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Missbräuchliche Praxis – Vorliegen eines finanziellen Schadens des EAGFL“

1.                     Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich (Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. e, 48 § 1 und 66 § 2) (vgl. Randnrn. 62-64)

2.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 68)

3.                     Verfahren – Beweisantritt – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 48 § 1) (vgl. Randnrn. 70-72)

4.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8) (vgl. Randnrn. 81-89, 191-198)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Flachs und Hanf – Beihilfe zur Faserflachserzeugung – Feststellung missbräuchlicher Praktiken trotz formeller Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 8; Verordnungen der Kommission Nr. 1164/89, dritter Erwägungsgrund, und Nr. 1469/94, zweiter Erwägungsgrund) (vgl. Randnrn. 94-99)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Flachs und Hanf – Beihilfe zur Faserflachserzeugung – Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praxis (Verordnung Nr. 1308/70 des Rates) (vgl. Randnrn. 102-109)

7.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnrn. 112, 154)

8.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem (vgl. Randnrn. 114-115)

9.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Von der Kommission trotz festgestellter Unregelmäßigkeiten unterlassene finanzielle Berichtigung für ein bestimmtes Haushaltsjahr – Keine Auswirkung auf das Recht, für ein späteres Haushaltsjahr eine Berichtigung vorzunehmen (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) (vgl. Randnr. 116)

10.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Feststellung von Unregelmäßigkeiten durch sie, die über die vor einem nationalen Strafgericht nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten hinausgehen – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 174)

11.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Erlass von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem (vgl. Randnrn. 208-211)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich Spanien für Beihilfen zur Erzeugung von Hanf in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.