Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 - Spanien/Kommission
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Faserflachs - Hanf - Bananen - Bericht des OLAF - Bericht des Rechnungshofs - Bilaterale Zusammenkunft nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1663/95 - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Missbräuchliche Praxis - Finanzieller Schaden des EAGFL)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez, abogado del Estado)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, L. Parpala und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14)
Tenor
Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich Spanien für Beihilfen zur Erzeugung von Hanf in den Wirtschaftsjahren 1996/1997 bis 1999/2000 getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 217 vom 3.9.2005.