Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 25. Juni 2002
in der Rechtssache T-34/02 R: B gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Staatliche Beihilfen ( Als Entwicklungshilfe gewährte Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau( Rückforderung ( Vertrauensschutz ( Fumus boni iuris ( Dringlichkeit)
(Verfahrenssprache: Französisch)
In der Rechtssache T-34/02 R, B, wohnhaft in Versailles (Frankreich), und 255 andere, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kirch und N. Chahid-Nouraï, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Rozet) wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff "Le Levant" der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon (ABl. L 327, S. 37), hat der Präsident des Gerichts am 25. Juni 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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