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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 4. April 2024 – P/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-244/24, Kaduna1 )

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 6 der Rückführungsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung zu einem Zeitpunkt entgegensteht, zu dem sich ein Ausländer noch rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält?

2.    Spielt es für die Beantwortung der vorstehenden Frage eine Rolle, ob in der Rückkehrentscheidung ein Datum enthalten ist, an dem der rechtmäßige Aufenthalt endet, dieses Datum in naher Zukunft liegt und die Rechtsfolgen der Rückkehrentscheidung außerdem erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintreten?

3.    Ist Art. 1 des Verlängerungsbeschlusses1 dahin auszulegen, dass sich die Verlängerung auch auf eine Gruppe von Drittstaatsangehörigen bezieht, die von einem Mitgliedstaat bereits durch die fakultative Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie über vorübergehenden Schutz3 einbezogen worden sind, auch wenn sich der Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt dafür entschieden hat, dieser Gruppe von Drittstaatsangehörigen keinen vorübergehenden Schutz mehr zu gewähren?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

1     Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2023/2409).

1     Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. 2022, L 71, S. 1).

1     Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12).