Language of document : ECLI:EU:T:2011:64





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

(Rechtssache T‑22/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Aussetzung des Vollzugs der fraglichen Maßnahme durch das Gericht – Unzulässigkeit eines neuen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der den gleichen Gegenstand hat und dem Antragsteller keinerlei Vorteil verschafft (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10-12)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 21. Dezember 2010, C(2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Westdeutsche ImmobilienBank AG hat sich erledigt.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.