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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 - Frankreich und France Télécom/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05)1

(Staatliche Beihilfen - Regelung über die Besteuerung von France Télécom im Bereich der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 bis 2002 - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde - Vorteil - Verjährung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Kollegialität - Verteidigungsrechte und Verfahrensrechte Dritter)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, R. Abraham und S. Ramet, dann G. de Bergues, S. Ramet und E. Belliard, und schließlich G. de Bergues, E. Belliard und A.-L. Vendrolini) und France Télécom SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville und L. Godfroid, dann Rechtsanwälte L. Godfroid, S. Hautbourg und M. van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und J. Buendía Sierra)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (ABl. 2005, L 269, S. 30)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Französische Republik und die France Télécom SA tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 19 vom 22.1.2005.