Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2021 von Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-247/19, Thunus u. a./EIB

(Rechtssache C-90/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-247/19 aufzuheben;

–    infolgedessen ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich

die in ihren Gehaltsabrechnungen vom Februar 2018 enthaltene Entscheidung aufzuheben, mit der die für das Jahr 2018 auf 0,7 % begrenzte jährliche Anpassung des Grundgehalts festgesetzt wurde, und folglich die in den späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen ähnlichen Entscheidungen aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, zum Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: (i) das ausstehende Gehalt, das sich aus der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2018 ergibt, d. h. eine Erhöhung um 1,4 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 zum 31. Dezember 2018; (ii) das ausstehende Gehalt entsprechend den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung von 0,7 % für 2018 auf den Betrag der ab Januar 2018 gezahlten Gehälter; (iii) Verzugszinsen auf die ausstehenden Gehälter bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge, berechnet auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satzes, der für den betreffenden Zeitraum gilt, zuzüglich drei Prozentpunkte;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Verletzung des Konsultationsrechts des Personalrats – Verfälschung der Akten

2.    Verletzung der Begründungspflicht – Verfälschung der Akten – Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht

3.    Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

____________