Language of document : ECLI:EU:T:2023:254

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. Mai 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke DEUTZER HAFEN – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑656/22,

moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältinnen G. Simon und L. Daams,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter R. Mastroianni und T. Tóth (Berichterstatter),

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. August 2022 (Sache R 2195/2021‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 2. Oktober 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen DEUTZER HAFEN als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 42 und 45 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 19. Februar 2021 beanstandete der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

5        Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 29. März 2021 Stellung und erhielt ihren Eintragungsantrag trotz der Beanstandungen des Prüfers aufrecht.

6        Mit Entscheidung vom 3. November 2021 wies der Prüfer auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Markenanmeldung für alle angemeldeten Dienstleistungen mit Ausnahme der „Öffentlichkeitsarbeit; [des] Einholen[s] von Wertgutachten im Rahmen von Unternehmens-Audits; [der] betriebswirtschaftliche[n] Beratung; [der] Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; [der] Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung; [und der] administrative[n] Dienstleistungen“ in Klasse 35 sowie der Dienstleistungen „Finanzielle Planung und Verwaltung“ in Klasse 36 (im Folgenden: streitige Dienstleistungen) zurück.

7        Am 22. Dezember 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Zeichen, für das die Eintragung als Unionsmarke beantragt worden sei, hinreichend eng mit den fraglichen Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde und daher zumindest für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend sei und infolge seines beschreibenden Charakters auch keine Unterscheidungskraft habe. Daher kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der angemeldeten Marke die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 entgegenstünden.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin – im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen, da sie angenommen habe, dass das Zeichen, für das die Eintragung als Unionsmarke beantragt worden sei, eine für die fraglichen Dienstleistungen beschreibende Angabe sei.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

16      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich demnach zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Was insbesondere Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, anbelangt, sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Daher ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Zeichen aus einer geografischen Bezeichnung besteht, Sache des EUIPO, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 habe.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22      Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Masse und den Fachkreisen bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad von dem des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers bis zu dem des sehr aufmerksamen Verbrauchers reiche, und auf die deutschsprachigen Verkehrskreise der Union abzustellen sei, da die angemeldete Marke aus deutschen Wörtern bestehe.

23      Dagegen wirft sie der Beschwerdekammer vor, die maßgeblichen Verkehrskreise auf einen vernachlässigbaren Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise beschränkt zu haben, nämlich auf die Bevölkerung der Region Köln/Bonn, die nur 3,6 Millionen Einwohner ausmache.

24      Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen, da es auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht. Die Beschwerdekammer hat zwar bei der Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf die Wahrnehmung der Marke durch die Bevölkerung der Region Köln/Bonn abgestellt, doch genügt die Feststellung, dass aus den Rn. 25 und 33 der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass sie auch die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise außerhalb dieser Region berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass der Stadtteil Deutz insbesondere aufgrund der verschiedenen internationalen Messen, die auf dem Messegelände in diesem Stadtteil stattfänden, über diese Region hinaus bekannt sei.

25      Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft bestimmt habe.

 Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen

26      Nach der oben in den Rn. 15 bis 20 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den streitigen Dienstleistungen besteht.

27      In den Rn. 25, 27 und 33 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Stadtteil Deutz sowohl in der Region Köln/Bonn als auch außerhalb dieser Region bekannt sei und dass der „Deutzer Hafen“ ein Industriehafen in diesem Stadtteil sei. Daraus hat sie in den Rn. 37 bis 42 der angefochtenen Entscheidung den Schluss gezogen, dass die geografische Angabe „Deutzer Hafen“, die „Hafen von Deutz“ bedeute, den maßgeblichen Verkehrskreisen deutlich mache, dass die streitigen Dienstleistungen an diesem Ort erbracht würden, da diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung bzw. Umsetzung eines ortsgebundenen Projekts stünden.

28      Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, die im Wesentlichen ausführe, dass der Deutzer Hafen bekannt sei und mit den streitigen Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde. Sie stützt sich insbesondere darauf, dass die von der Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke genannte Deutz AG seit mehr als 153 Jahren aus dem Stadtteil Deutz weggezogen sei, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie nicht mit diesem Stadtteil in Verbindung bringen könnten. Sie schließt daraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keinen konkreten und direkten Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den streitigen Dienstleistungen herstellen könnten und diese Marke allenfalls mit Dienstleistungen, die zu einem Hafengebiet gehörten, in Verbindung bringen würden.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Zunächst ist zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss. Eine Marke, die aus Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist nämlich selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Marke aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es somit auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Daw/EUIPO [SOS Loch- und Rissfüller], T‑626/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:399, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zudem bleibt die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass der in Rede stehende Gesamtbegriff durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination dieser Begriffe einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt, so dass der Gesamtbegriff über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 41).

32      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortmarke, die aus zwei Bestandteilen, nämlich „Deutzer“ und „Hafen“, besteht.

33      Was erstens die Bedeutung dieser beiden Bestandteile und der durch ihre Verbindung entstandenen Wortzusammenstellung betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 bis 28 der angefochtenen Entscheidung klar die Gründe angegeben, aus denen die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in der Bedeutung von „Hafen von Deutz“ verstehen würden. In diesem Zusammenhang hat sie unter Angabe von Internetlinks historische Gründe (Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung), die Veranstaltung zahlreicher internationaler Messen (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung), die Existenz von Deutz, deren Sitz sich in der Vergangenheit im Stadtteil Deutz befunden habe (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung), und schließlich die Präsenz der Kölner Berufsfeuerwehr und den Anleger der Wasserschutzpolizei (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung) angeführt.

34      Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass der Stadtteil Deutz und sein Hafen sowohl der Bevölkerung der Region Köln/Bonn als auch der Bevölkerung außerhalb dieser Region bekannt seien. Sie macht nämlich in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass Deutz seit mehr als 153 Jahren aus dem Stadtteil Deutz weggezogen sei. Es genügt jedoch die Feststellung, dass sie damit nur einen Teil der von der Beschwerdekammer angeführten und oben in Rn. 33 genannten Gründe beanstandet. Insbesondere hat sie sich nicht gegen die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung gewandt, wonach der Stadtteil Deutz aufgrund der Veranstaltung zahlreicher internationaler Messen, die Millionen Besucher anlockten, über die Region Köln/Bonn hinaus bekannt sei.

35      Was zweitens den Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Dienstleistungen betrifft, kann, da die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke als Hinweis auf den Deutzer Hafen verstehen werden, vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass diese Verkehrskreise glauben könnten, dass die streitigen Dienstleistungen, hinsichtlich deren die Klägerin in der Klageschrift nicht bestreitet, dass sie sich auf die Planung bzw. Umsetzung eines ortsgebundenen Projekts beziehen, mit diesem Hafen in Verbindung stehen werden.

36      Nach alledem hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit der angemeldeten Marke konfrontiert würden, diese als Bezeichnung der geografischen Herkunft der streitigen Dienstleistungen, nämlich des Hafens von Deutz, verstehen würden und dass diese Marke folglich beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

37      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

38      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 9. März 2022, Telefónica Germany/EUIPO [LOOP], T‑132/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:124, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Da im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehe, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung begründet ist.

40      Der zweite Klagegrund geht deshalb ins Leere und ist zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

41      Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beschwerdekammer die frühere Eintragung der Unionsmarke RHEINAUHAFEN nicht ausreichend geprüft habe, um die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen.

42      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      In Anbetracht der Antwort im Rahmen des ersten Klagegrundes ist festzustellen, dass der vorliegenden Anmeldung eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegenstand.

44      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass das EUIPO eine ältere Marke eingetragen habe, die mit dem Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, vergleichbar sei.

45      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Demnach müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im Gegensatz zu dem, was möglicherweise bei bestimmten früheren Anmeldungen der Fall war, steht im vorliegenden Fall fest, dass der Eintragung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren und die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstand.

47      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin in der Klageschrift angeführte ältere Marke nicht der angemeldeten Marke entspricht und sich nicht speziell auf sämtliche im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dienstleistungen bezieht.

48      Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

50      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zwar unterlegen, das EUIPO hat jedoch beantragt, sie nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die moderne Stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Spielmann

Mastroianni

Tóth

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2023.

Der geschäftsführende Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.