Language of document :

Klage, eingereicht am 9. September 2011 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-478/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4376 final der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. NN 10/2010 betreffend die Aktionen des französischen Branchenverbands für den Schweinesektor (INAPORC), die durch die freiwilligen Pflichtbeiträge finanziert werden, die durch INAPORC von den von ihm vertretenen Mitgliedern erhoben werden. Nach Ansicht der Kommission stellten diese freiwilligen Pflichtbeträge eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, einen Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne vom Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die von INAPORC mit Hilfe der Einkünfte aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen durchgeführten Aktionen dem Staat zuzurechnen seien und aus staatlichen Mitteln finanziert würden.

Die Klägerin macht geltend, dass die von INAPORC mit Hilfe der Einkünfte aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen durchgeführten Aktionen den vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), aufgestellten Anforderungen genügten, dass Pflichtbeträge, die von einem Verband zur Vertretung der Unternehmen eines Wirtschaftssektors erhoben würden, nicht als staatliche Mittel betrachtet würden, die dem Staat zuzurechnende Aktionen finanzierten, da

die von INAPORC durchgeführten Aktionen vom Mitarbeiterstab, der die Unternehmen des betreffenden Landwirtschaftssektors vertrete, erstellt würden und nicht als Mittel zur Durchführung einer staatlichen Politik dienten;

die von INAPORC durchgeführten Aktionen mit Hilfe der von den Unternehmen des Sektors erhobenen Mittel finanziert würden;

die Finanzierungsmodalitäten und der Prozentsatz/Höhe der Beiträge ohne einen Eingriff des Staats von INAPORC selbst festgesetzt würden;

die Beiträge zwingend zur Finanzierung der Maßnahme verwendet würden, ohne dass der Staat eingreifen könne.

____________