Language of document : ECLI:EU:T:2000:77

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

15. März 2000 (1)

„Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG)- Zementmarkt - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige undfortgesetzte Zuwiderhandlung - Allgemeine Vereinbarung undUmsetzungshandlungen - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis derBeteiligung an der allgemeinen Vereinbarung und an denUmsetzungshandlungen - Objektiver und subjektiver Zusammenhang zwischender allgemeinen Vereinbarung und den Umsetzungshandlungen - Geldbuße -Bestimmung der Höhe“

In den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95,T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95,T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95, T-55/95,T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95,T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 undT-104/95

T-25/95

Cimenteries CBR SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel,Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck, AlexandreVandencasteele, Denis Waelbroeck und zunächst auch Rechtsanwalt OlivierSpeltdoorn, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt,8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-26/95

Cembureau - Association européenne du ciment, Vereinigung belgischen Rechtsmit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Julian Ellison und BarristerMark Clough, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31,Grand-rue, Luxemburg,

T-30/95

Fédération de l'industrie cimentière belge ASBL, Vereinigung belgischen Rechtsmit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Onno Willem Brouwer,Amsterdam, und Frédéric P. Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei desRechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-31/95

Eerste Nederlandse Cementindustrie NV (ENCI), Gesellschaft niederländischenRechts mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte Mark B. W. Biesheuvel, Den Haag, und T. Martijn Snoep,Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und AlexSchmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-32/95

Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC), Vereinigung niederländischenRechts mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte Piet A. Wackie Eysten, Den Haag, und T. Martijn Snoep,Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und AlexSchmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-34/95

Ciments luxembourgeois SA, Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Esch-sur-Alzette (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochim Sedemund,Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue,Luxemburg,

T-35/95

Dyckerhoff AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Wiesbaden(Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Tessin und FrankMontag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May,31, Grand-rue, Luxemburg,

T-36/95

Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC), Vereinigung französischenRechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Édouard Didier undJean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der RechtsanwältinKatia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

T-37/95

Vicat SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris,Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Édouard Didier und Jean-Claude Rivalland,Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rueCharles Martel, Luxemburg,

T-38/95

Groupe Origny SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris,Rechtsnachfolgerin der Cedest SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavierde Roux und Marie-Pia Hutin, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei desRechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-39/95

Ciments français SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris,Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antoine Winckler, Paris,Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen,2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-42/95

Heidelberger Zement AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Heidelberg(Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Bechtold, Stuttgart, und Hans-Jörg Niemeyer, Stuttgart und Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei derRechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-43/95

Lafarge Coppée SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris,Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Henry Lesguillons, Paris,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe,Luxemburg,

T-44/95

Aalborg Portland A/S, Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Aalborg(Dänemark), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Karen Dyekjær-Hansenund Katja Hoegh, Kopenhagen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des RechtsanwaltsAloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-45/95

Alsen AG, früher Alsen-Breitenburg Zement- und Kalkwerke GmbH, Gesellschaftdeutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix,Luxemburg,

T-46/95

Alsen AG, früher Nordcement AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz inHamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte KarlheinzMoosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei desRechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-48/95

Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e. V., Verein deutschen Rechts mitSitz in Köln (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JochenBurrichter, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts AloyseMay, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-50/95

Unicem SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin (Italien),Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Franzo Grande Stevens und AndreaGandini, Turin, GianDomenico Magrone und Cristoforo Osti, Rom,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe,Luxemburg,

T-51/95

Fratelli Buzzi SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Casale Monferrato(Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Brosio, Carlo Pavesio undNicola Ceraolo, Turin, Claudia Crescenzi und Silvia D'Alberti, Rom,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue Heinrich Heine,Luxemburg,

T-52/95

Compañia Valenciana de Cementos Portland SA, Gesellschaft spanischen Rechtsmit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Santiago Martínez Lageund Jaime Pérez-Bustamante Köster, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei desRechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-53/95

The Rugby Group plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Rugby(Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Lynda Martin Alegi,London, und Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel, Zustellungsanschrift:Kanzlei des Rechtsanwalt Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-54/95

British Cement Association, Vereinigung englischen Rechts mit Sitz in Berkshire(Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Kenneth Parker, QC,sowie die Solicitor Robert Tudway und Dorcas Rogers, London, dann ausschließlichKenneth Parker und Robert Tudway, Zustellungsanschrift: Kanzlei derRechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-55/95

Asland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien),Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras undXavier Ruiz Calzado, Barcelona, und Antonio Hierro Hernández Mora, Madrid,dann Rechtsanwälte Creus Carreras, Hierro Hernández-Mora und Marta VenturaArasanz, Barcelona, Kanzlei Cuatrecasas, 78, avenue d'Auderghem, Brüssel,

T-56/95

Castle Cement Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Birmingham(Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie dieSolicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift:Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-57/95

Heracles General Cement Company SA, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitzin Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kostas Loukopoulos, SotiriosFelios und Irini Gortsila, Athen, sowie die Solicitor Sebastian Farr und CiaranWalker, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt Jos Stoffel, 8, rue WillyGoergen, Luxemburg,

T-58/95

Corporación Uniland SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona(Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Luis de Carlos Bertrán undEdurne Navarro Varona, Barcelona, Zustellungsanschrift: Kanzlei derRechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-59/95

Agrupación de Fabricantes de Cemento de España (Oficemen), Vereinigungspanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: zunächstRechtsanwälte Jaime Folguera Crespo und Ramón Vidal Puig, Madrid, dannausschließlich Rechtsanwalt Folguera Crespo, Zustellungsanschrift: Kanzlei derRechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-60/95

Irish Cement Ltd, Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin,Prozeßbevollmächtigter: zunächst John D. Cooke, SC, dann Paul Sreenan, SC,beauftragt durch die Solicitor Gerrard, Scallan und O'Brien, Dublin,Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Faltz et associés, 6, rue HeinrichHeine, Luxemburg,

T-61/95

Cimpor - Cimentos de Portugal SA, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitzin Lissabon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlos Botelho Moniz, TeresaMendes, Amadeu Brandão Colaço und Adelino Duarte, Lissabon,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue,Luxemburg,

T-62/95

Secil - Companhia Geral de Cal e Cimento SA, Gesellschaft portugiesischenRechts mit Sitz in Outão, Setúbal (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltNuno Mimoso Ruiz, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des RechtsanwaltsAloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-63/95

Associação Técnica da Indústria de Cimento (ATIC), Vereinigung portugiesischenRechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mário JoãoMarques Mendes, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts AloyseMay, 31, Grand-rue, Luxemburg,

T-64/95

Titan Cement Company SA, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen,Prozeßbevollmächtigte: Ian S. Forrester, QC, zugelassen in Schottland, undRechtsanwalt Aristotelis N. Kaplanidis, Thessaloniki, Zustellungsanschrift: Kanzleides Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

T-65/95

Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA, Gesellschaft italienischen Rechtsmit Sitz in Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte André Faures,Brüssel, Cesare Lanciani, Mailand, Alberto Predieri, Florenz, Mario Siragusa, Rom,Francesca Maria Moretti, Bologna, und Giulio Cesare Rizza, Syrakus,Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen,2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-68/95

Holderbank Financière Glarus AG, Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitzin Jona (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelis Canenbley undMichael Esser-Wellié, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des RechtsanwaltsAlex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-69/95

Hornos Ibéricos Alba SA (Hisalba), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz inMadrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schütte, Berlin, und LuisSuaréz de Lezo Mantilla, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des RechtsanwaltsAlex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

T-70/95

Aker RGI ASA, Gesellschaft norwegischen Rechts mit Sitz in Oslo,Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook,Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei derRechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

T-71/95

Scancem (publ) AB, früher Euroc AB, Gesellschaft schwedischen Rechts mit Sitzin Malmö (Schweden), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie dieSolicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift:Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt,Luxemburg,

T-87/95

Cementir - Cementerie del Tirreno SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitzin Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gian Michele Roberti und AntonioTizzano, Neapel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alain Lorang,51, rue Albert 1er, Luxemburg,

T-88/95

Blue Circle Industries plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London,Prozeßbevollmächtigte: zunächst Jeremy Lever, QC, die Barrister Nicholas Greenund Jessica Simor sowie die Solicitor Laura Carstensen und Sarah Vaughan, dannNicholas Green, Jessica Simor und Laura Carstensen sowie Solicitor Marc Israel,Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen,2, place Winston Churchill, Luxemburg,

T-103/95

Enosi Tsimentoviomichanion Ellados, Vereinigung griechischen Rechts mit Sitz inAthen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ioannis Georgakakis und MariaGolfinopoulou, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts TomLoesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

und

T-104/95

Tsimenta Chalkidos AE , Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen,Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Panagiotis Marinou Bernitsas, Athen,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Dupont, 8-10, rue MathiasHardt, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal (inallen Rechtssachen), Julian Currall (in der Rechtssache T-26/95), Wouter Wils (inden Rechtssachen T-31/95 und T-32/95), Norbert Lorenz (zunächst in denRechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95),Hans Peter Hartvig (in der Rechtssache T-44/95), Klaus Wiedner (anstelle vonNorbert Lorenz in den Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95), Francisco Enrique González-Díaz (zunächst in denRechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-69/95), Francisco de SousaFialho (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95) und TheofanisChristoforou (in den Rechtssachen T-103/95 und T-104/95), alle Juristischer Dienst,sowie Rosemary Caudwell (in den Rechtssachen T-53/95 und T-60/95), zurKommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, im Beistand derRechtsanwälte Marc van der Woude und Jean-Jo Evrard, Brüssel (in denRechtssachen T-25/95 und T-30/95), Bertrand Wägenbaur, Köln und Brüssel (in derRechtssache T-34/95), Alexander Böhlke, Frankfurt am Main und Brüssel (in denRechtssachen T-35/95 und T-42/95), Nicole Coutrelis, Paris (in den RechtssachenT-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95 und T-43/95), Alberto Dal Ferro, Vicenza (inden Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), Renzo Maria Morresi,Bologna (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), José RivasAndrés, Madrid (in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 undT-69/95), des Barrister David Lloyd Jones (in den Rechtssachen T-54/95 undT-88/95), der Solicitor Scott Crosby (in den Rechtssachen T-56/95, T-70/95 undT-71/95) und Leonard Hawkes (in den Rechtssachen T-57/95 und T-64/95), derRechtsanwälte Victor Refega Fernandes, Lissabon (in den Rechtssachen T-61/95,T-62/95 und T-63/95), Rainer Bierwagen, Brüssel (in der Rechtssache T-68/95), desBarrister Mark Brealey (in der Rechtssache T-88/95) und des RechtsanwaltsAlkiviadis Oikonomou, Athen (in den Rechtssachen T-103/95 und T-104/95),Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, CentreWagner, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen völliger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 94/815/EG derKommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas,K. Lenaerts, J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: I. Maselis, Rechtsreferent

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16.September 1998 (in den Rechtssachen T-26/95, T-36/95, T-37/95 und T-38/95), vom 18. September 1998 (in den Rechtssachen T-39/95, T-43/95, T-70/95 und T-71/95),vom 23. September 1998 (in den Rechtssachen T-53/95, T-54/95, T-56/95 undT-88/95), vom 25. September 1998 (in den Rechtssachen T-57/95, T-64/95, T-103/95und T-104/95), vom 30. September 1998 (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95,T-65/95 und T-87/95), vom 2. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95und T-63/95), vom 7. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-55/95, T-58/95 undT-59/95), vom 9. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-31/95, T-32/95, T-52/95 undT-69/95), vom 14. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-25/95, T-30/95, T-44/95und T-60/95), vom 16. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-35/95, T-45/95,T-46/95 und T-48/95) und vom 21. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-34/95,T-42/95 und T-68/95),

folgendes

Urteil


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95,T-35/95, T-36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95,T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-53/95, T-54/95,T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95,T-63/95, T-64/95, T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95,T-88/95, T-103/95 und T-104/95 werden zu gemeinsamer Entscheidungverbunden.

2.    In der Rechtssache T-25/95, Cimenteries CBR/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30.November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (SacheIV/33.126 und 33.322 - Zement) für nichtig erklärt, soweit der Klägerindarin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9.Juni 1986 und über den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. Juni 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der Entscheidung 94/815 in bezug aufdie Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 1 711 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

3.    In der Rechtssache T-26/95, Cembureau - Association européenne duciment/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit demKläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit dem Kläger darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Klägerfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen dem Kläger und dessenMitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen Preise auf dieMindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beidenLänder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabattedes Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtigerklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

4.    In der Rechtssache T-30/95, Fédération de l'industrie cimentièrebelge/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtigerklärt;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtigerklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

5.    In der Rechtssache T-31/95, Eerste Nederlandse Cementindustrie(ENCI)/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf dieKlägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

6.    In der Rechtssache T-32/95, Vereniging Nederlandse Cementindustrie(VNC)/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

7.    In der Rechtssache T-34/95, Ciments luxembourgeois/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 617 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

8.    In der Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einerVereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktesteilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerinüber den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) teilnahm;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 7 055 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

9.    In der Rechtssache T-36/95, Syndicat national de l'industrie cimentière(SFIC)/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit demKläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit dem Kläger darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Klägerfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an einerVereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, vor 1984 aneiner mit dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V.abgestimmten Verhaltensweise und an einer zur Ausübung von Druck aufCedest SA dienenden abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zuhaben, und soweit darin festgestellt wird, daß der Kläger über den 12.August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es eine zwischen dem Kläger unddem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. abgestimmteVerhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländerbestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab, und soweitdarin festgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus aneiner Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtigerklärt;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtigerklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

10.    In der Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 11. Mai 1983 und über den 23. April 1986 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung über den 23. April 1986 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 2 407 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

11.    In der Rechtssache T-38/95, Groupe Origny/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 der Entscheidung94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

12.    In der Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 17. Februar 1989 hinaus teilgenommen zu haben, und soweit darinfestgestellt wird, daß die Klägerin durch die Teilnahme an der in Artikel 3Absatz 1 Buchstabe b behandelten Zuwiderhandlung die im Rahmen vonCembureau - Association européenne du ciment geschlossene Vereinbarungdurchführte;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einerVereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktesteilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerinüber den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug aufdie Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 18. November 1983 teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 12 519 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Höhe der in Artikel 10 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 1 051 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

13.    In der Rechtssache T-42/95, Heidelberger Zement/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 12. August 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einerVereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerinvor dem 17. November 1982 und über den 12. August 1987 hinaus an einerZuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 inbezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 7 056 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

14.    In der Rechtssache T-43/95, Lafarge Coppée/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 19. Mai 1989 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin an einer mit derFratelli Buzzi SpA abgestimmten Verhaltensweise betreffend dieEinschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich derProduktionsquellen teilnahm;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einerVereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktesteilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerinüber den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben e und f der Entscheidung 94/815 inbezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 18. November 1983 teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 14 248 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

15.    In der Rechtssache T-44/95, Aalborg Portland/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 2 349 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

16.    In der Rechtssache T-45/95, Alsen/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf dieKlägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

17.    In der Rechtssache T-46/95, Alsen/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf dieKlägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

18.    In der Rechtssache T-48/95, Bundesverband der DeutschenZementindustrie/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit demKläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Klägerfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an einerVereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes und vor 1984an einer mit dem Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC)abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, und soweit darinfestgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus an einerZuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es eine zwischen dem Kläger unddem Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC) abgestimmteVerhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen Bundesländerbestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab, und soweitdarin festgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus aneiner Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. Juni 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit dem Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtigerklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

19.    In der Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 9. September 1986 und über den 3. April 1992 hinaus teilgenommenzu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte,und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 6 399 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

20.    In der Rechtssache T-51/95, Fratelli Buzzi/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin an einer mit derLafarge Coppée SA abgestimmten Verhaltensweise betreffend dieEinschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich derProduktionsquellen teilnahm;

-    wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung über den 23. April 1986 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ein Drittel ihrer eigenen Kosten;

-    trägt die Kommission ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten derKlägerin.

21.    In der Rechtssache T-52/95, Compañia Valenciana de CementosPortland/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 13. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 13. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 250 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Höhe der in Artikel 10 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 388 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

22.    In der Rechtssache T-53/95, The Rugby Group/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstabe a und 9 der Entscheidung94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

23.    In der Rechtssache T-54/95, British Cement Association/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

24.    In der Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 28. Mai 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 inbezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 740 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

25.    In der Rechtssache T-56/95, Castle Cement/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstabe a, 5 und 9 der Entscheidung94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

26.    In der Rechtssache T-57/95, Heracles General CementCompany/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstaben d, f und g, 6 und 9 derEntscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

27.    In der Rechtssache T-58/95, Corporación Uniland/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 7. November 1988 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. September 1986 und über den 7. November 1988 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 592 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

28.    In der Rechtssache T-59/95, Agrupación de Fabricantes de Cemento deEspaña (Oficemen)/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 24. April 1989 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. Juni 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

29.    In der Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. September 1986 und über den 31. Mai 1987 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 2 065 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

30.    In der Rechtssache T-61/95, Cimpor - Cimentos de Portugal/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 24. April 1989 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 4 312 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

31.    In der Rechtssache T-62/95, Secil - Companhia Geral de Cal eCimento/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 24. April 1989 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 1 395 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

32.    In der Rechtssache T-63/95, Associação Técnica da Indústria de Cimento(ATIC)/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

33.    In der Rechtssache T-64/95, Titan Cement Company/Kommission,

-    werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, g und h, 6 und 9 derEntscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    trägt die Kommission die Kosten.

34.    In der Rechtssache T-65/95, Italcementi - Fabbriche RiuniteCemento/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 19. März 1984 und über den 3. April 1992 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungendes Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne du cimentVereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, undsoweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 und über diesen Tag hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte,und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 25 701 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

35.    In der Rechtssache T-68/95, Holderbank Financière Glarus/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben c und d der Entscheidung 94/815 inbezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 1 918 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

36.    In der Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos Alba (Hisalba)/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 19. Mai 1989 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 836 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

37.    In der Rechtssache T-70/95, Aker RGI ASA/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. Juni 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Entscheidung 94/815 in bezug aufdie Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 14 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

38.    In der Rechtssache T-71/95, Scancem (publ)/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungvor dem 9. Juni 1986 und über den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zuhaben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Entscheidung 94/815 in bezug aufdie Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 14 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

39.    In der Rechtssache T-87/95, Cementir - Cementerie delTirreno/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 3. April 1992 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungendes Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne du cimentVereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, undsoweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung über den 14. Januar 1983 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf dieKlägerin für nichtig erklärt;

-    wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtigerklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügtenZuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 7 471 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

40.    In der Rechtssache T-88/95, Blue Circle Industries/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 18. November 1983 und über den 7. November 1988 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitder Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlungüber den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b der Entscheidung 94/815 inbezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;

-    wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 18. November 1983 teilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 7 717 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

41.    In der Rechtssache T-103/95, Enosi TsimentoviomichanionEllados/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung überden 31. Dezember 1988 hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweitdarin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees vonCembureau - Association européenne du ciment Vereinbarungen über denAustausch von Preisinformationen gab, und soweit der Klägerin darin zurLast gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984hinaus teilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerinfür nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßigeWeitergabe von Informationen zwischen Cembureau - Associationeuropéenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen undniederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen perLkw der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg aufdie Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;

-    wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin fürnichtig erklärt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

42.    In der Rechtssache T-104/95, Tsimenta Chalkidos/Kommission,

-    wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 und über den 1. September 1986 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit derKlägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vordem 18. November 1983 und über den 1. September 1986 hinausteilgenommen zu haben;

-    wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerinverhängten Geldbuße auf 510 000 EUR festgesetzt;

-    wird die Klage im übrigen abgewiesen;

-    trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten derKommission;

-    trägt die Kommission die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Lindh
García-Valdecasas
Lenaerts
        Azizi                                Jaeger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2000.

Der Kanzler

Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
Inhaltsverzeichnis
    Sachverhalt

    Verfahren

    Anträge der Parteien

    Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 23. September 1993, soweit damitder internationale Teil des Verfahrens gegen zwölf deutsche und sechs spanischeUnternehmen eingestellt wurde

    Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

        I - Zu den Klagegründen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften imVerwaltungsverfahren

            Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und desGrundsatzes der Gleichbehandlung, da die MB und die auf sie bezogenenSchriftstücke im Verwaltungsverfahren nicht in vollem Umfang zugänglichgewesen seien

                A - Vorbemerkungen

                B - Zur teilweisen Zustellung der MB

                    1. Zur Einheitlichkeit der MB und zum Anspruch der Kläger aufEinsicht in die vollständige MB

                    2. Zum Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen dennationalen und den internationalen Kartellen und demAnspruch der Kläger auf Zugang zur vollständigen MB

                    3. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes derGleichbehandlung

                C - Zum fehlenden Zugang zu bestimmten Teilen der MB und zubestimmten Schriftstücken der Ermittlungsakte mit möglicherweiseentlastendem Inhalt

                    1. Zur Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

                    1.1 Zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Organisation derAkteneinsicht im Verwaltungsverfahren hinsichtlich derzugänglichen Unterlagen

                    1.2 Zu den Unregelmäßigkeiten bei der Organisation derAkteneinsicht im Verwaltungsverfahren, die darin bestehensollen, daß den Klägern bestimmte Unterlagen nicht zugänglichgewesen seien

                    2. Zu den verschiedenen vom Gericht angeordneten prozeßleitendenMaßnahmen

                    2.1 Vorbemerkungen

                    2.2 Die verschiedenen prozeßleitenden Maßnahmen

                    2.3 Zu den Bedingungen der Durchführung der prozeßleitendenMaßnahmen durch die Kommission

                    2.3.1 Prozeßleitende Maßnahme vom 19. Januar bis 2. Februar 1996

                    2.3.2 Prozeßleitende Maßnahme vom 2. Oktober 1996

                    2.3.3 Prozeßleitende Maßnahme vom 18. und 19. Juni 1997

                    2.3.4 Vorläufiges Ergebnis

                    2.3.5 Besondere Umstände, die angeblich die praktische Wirksamkeitder prozeßleitenden Maßnahmen vom 2. Oktober 1996 und vom18. und 19. Juni 1997 beeinträchtigt haben

                    3. Prüfungsrahmen für die Beurteilung eines Vorbringens, mit demgeltend gemacht wird, durch den fehlenden Zugang imVerwaltungsverfahren zu angeblich entlastendem Material seiendie Verteidigungsrechte verletzt worden

                    4. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

                    5. Allgemeines Vorbringen zur Verletzung der Verteidigungsrechte imVerwaltungsverfahren

                    6. Ergebnis

                D - Zur Verwendung von belastenden Schriftstücken in derangefochtenen Entscheidung, die den Klägern imVerwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden oder in der MB nichtbezeichnet waren

                    1. Vorbemerkungen

                    2. Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung wederangeführt noch erwähnt wurden

                    3. Unterlagen, die zwar in der angefochtenen Entscheidung zurBeschreibung eines Sachverhalts oder eines Verhaltens erwähnt,aber nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung verwendetwurden

                    4. Unterlagen, die die Feststellung einer Zuwiderhandlung in derangefochtenen Entscheidung stützen, sich aber nicht aufZuwiderhandlungen beziehen, die den Klägern, die dieseUnterlagen anführen, vorgeworfen wurden

                    5. Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmeneiner Zuwiderhandlung verwendet wurden, die dem Kläger, derdiese Unterlagen anführt, vorgeworfen wird

                    6. Ergebnis

                E - Zur Nichtübermittlung von nicht in der Ermittlungsakte enthaltenenUnterlagen an die Kläger

                    1. Vorbemerkungen

                    2. Von anderen Adressaten der MB eingereichte Erwiderungen aufdie MB

                    2.1 Angebliche Verwendung der Erwiderungen auf die MB alsbelastendes Material

                    2.2 Entlastendes Material, das in den Erwiderungen auf die MB hätteenthalten sein können

                    3. Protokolle der Anhörungen zu den nationalen Kartellen

                    4. Akte der Kommission über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der Frachtgrundlagen

                    5. Akte der Kommission über die staatlichen Beihilfen derHellenischen Republik und über das griechisch-britischeRegierungsabkommen

                    6. Nicht in der Ermittlungsakte enthaltene interne Vermerke derKommission

                    7. Klagebeantwortungen der Kommission

                    8. Ergebnis

            Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verletzung derVerteidigungsrechte, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlungund Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag im Zusammenhang damit, daßdie Kommission die nationalen Beschwerdepunkte und gegenüber bestimmten Unternehmen die internationalen Beschwerdepunktefallenließ

                A - Zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte

                B - Zum Fallenlassen der internationalen Beschwerdepunkte gegenüberbestimmten Unternehmen

            Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verfahrensfehler gerügt wird, den dieKommission begangen haben soll, als sie bestimmte internationaleBeschwerdepunkte gegenüber Irish Cement habe fallenlassen

            Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich ausder Unvollständigkeit und Ungenauigkeit der MB ergebe

                A - Vorbemerkungen

                B - Zur angeblichen Unvollständigkeit der MB

                    1. Zum angeblichen Fehlen einer Ankündigung der Absicht derKommission in der MB, gegen die UnternehmensvereinigungenGeldbußen festzusetzen

                    2. Zur Behandlung der CBS-Vereinbarung

                    3. Zum angeblichen Fehlen einer Rechtfertigung der territorialenZuständigkeit der Kommission

                    4. Zum angeblichen Fehlen einer Marktanalyse und einer genauenDefinition der relevanten Märkte

                C - Zur angeblichen Ungenauigkeit der MB in bezug auf die Teilnahmebestimmter Kläger an verschiedenen dort genannten Verstößen

                    1. Teilnahme der betreffenden Kläger an der Zuwiderhandlung, die inder Cembureau-Vereinbarung bestehen soll, und Dauer dieserZuwiderhandlung

                    1.1 Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 derangefochtenen Entscheidung

                    1.1.1 Adressaten der MB, die Mitglieder von Cembureau waren

                    1.1.2 Adressaten, die nicht direkte Mitglieder von Cembureau warenoder in der MB nicht als solche angesehen wurden

                    1.1.2.1 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitgliederwaren und die an bilateralen oder multilateralen Kartellenteilgenommen haben sollen

                    1.1.2.2 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitgliederwaren und die an Tätigkeiten des ECEC mitgewirkt habensollen

                    1.1.2.3 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitgliederwaren und die an Tätigkeiten des EPC mitgewirkt haben sollen

                    1.1.3 Vorläufiges Ergebnis

                    1.2 Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktesMitglied von Cembureau ist, als Kriterium für die Zurechnungder Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenenEntscheidung

                    1.3 Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 derangefochtenen Entscheidung

                    1.4 Ergebnis

                    2. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung derKläger am Austausch von Preisinformationen und in bezug aufdie Dauer dieser Zuwiderhandlung

                    3. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung derKläger an den bilateralen und multilateralen Kartellen desArtikels 3 der angefochtenen Entscheidung

                    4. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung derKläger an der Errichtung der ETF und an den in Artikel 4 derangefochtenen Entscheidung genannten, im Rahmen der ETFergriffenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der Dauer dieserZuwiderhandlungen

                    5. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Teilnahme derKläger an den abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen derin den Artikeln 5 und 6 der angefochtenen Entscheidunggenannten Exportkomitees und hinsichtlich der Dauer dieserZuwiderhandlungen

            Zum siebten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und von Artikel3 der Verordnung Nr. 1, die sich aus der fehlenden Übersetzungbestimmter Schriftstücke ergeben soll

            Zum achten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich darausergeben soll, daß bestimmte Schriftstücke falsch übersetzt bzw. falschzitiert worden seien

            Zum neunten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und vonArtikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, die sich aus derangeblichen Unangemessenheit der Frist zur Beantwortung der MBergeben soll

            Zum zehnten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, von Artikel 19Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1und 9 der Verordnung Nr. 99/63, die sich aus Fehlern bei derDurchführung der Anhörungen ergeben soll

                A - Vorbemerkungen

                B - Zur ersten Rüge: Verletzung der Verteidigungsrechte und desArtikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie des Artikels 7Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63

                    1. Zur Vorgabe eines Schemas für die Anhörungen durch denAnhörungsbeauftragten

                    2. Zum Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu deninternationalen Beschwerdepunkten

                    3. Zum Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu dennationalen Beschwerdepunkten

                    4. Zum Vorwurf sonstiger Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen

                C - Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 der VerordnungNr. 99/63

                D - Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 99/63

            Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

            Zum zwölften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch eineübermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens

            Zum dreizehnten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK

            Zum vierzehnten Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

            Zum fünfzehnten Klagegrund: Verletzung des Rechts der Kläger, sich nichtselbst zu belasten

            Zum sechzehnten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung Nr.17, der darin bestehen soll, daß der Beratende Ausschuß nichtordnungsgemäß angehört worden sei

            Zum siebzehnten, zum achtzehnten, zum neunzehnten und zum zwanzigstenKlagegrund: Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip sowie gegen dieGrundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit unddes Vertrauensschutzes im Verwaltungsverfahren

            Zum einundzwanzigsten Klagegrund: Verstoß gegen das Kollegialprinzip beimErlaß der angefochtenen Entscheidung

            Zum zweiundzwanzigsten Klagegrund: Mängel bei der Feststellung und derZustellung der angefochtenen Entscheidung

        II - Zum Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs

        III - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte,die darin bestehen soll, daß die Kommission in Artikel 1 der angefochtenenEntscheidung das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragverstoßenden Vereinbarung und die Teilnahme der verschiedenen dafürverantwortlich gemachten Kläger feststellt

            Vorbemerkungen

            Die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelteZuwiderhandlung

            Definition des relevanten Marktes

                A - Relevanter Produktmarkt

                B - Räumlich relevanter Markt

                C - Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

            Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung

            Existenz der Cembureau-Vereinbarung

                A - Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

                    1. Die in Absatz 18 der angefochtenen Entscheidung erwähntenUnterlagen

                    1.1 Die internen Vermerke von Blue Circle

                    1.2 Die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos in der Sitzung desVerwaltungsrats von Heracles vom 25. Juni 1986

                    1.3 Das Eingeständnis von Cembureau

                    1.4 Ergebnis

                    2. Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffensder Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und Bestätigungdieser Vereinbarung im Rahmen der Treffen derDelegationsleiter vom 19. März 1984 und vom 7. November1984

                    2.1 Befugnis der Delegationsleiter zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung

                    2.2 Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffensder Delegationsleiter vom 14. Januar 1983

                    2.2.1 Das Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleitervom 14. Januar 1983

                    2.2.2 Änderungen der Tagesordnung für das Treffen derDelegationsleiter vom 14. Januar 1983

                    2.2.3 Der Inhalt der Unterlagen über den Ablauf des Treffens derDelegationsleiter vom 14. Januar 1983

                    2.2.4 Ergebnis in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom 14.Januar 1983

                    2.3 Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung beim Treffen derDelegationsleiter vom 19. März 1984

                    2.4 Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung beim Treffen derDelegationsleiter vom 7. November 1984

                    2.5 Nichtberücksichtigung der übrigen Treffen der Delegationsleiter

                    2.6 Allgemeine Argumente zur Beweiskraft der in den Absätzen 18und 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen

                    2.7 Gegebenheiten nach den Treffen der Delegationsleiter, aus denenhervorgehen soll, daß eine Cembureau-Vereinbarung weder beidem Treffen vom 14. Januar 1983 geschlossen noch bei denTreffen vom 19. März 1984 und vom 7. November 1984 bestätigtwurde

                    2.8 Einstufung als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1EG-Vertrag

                    2.9 Gegenstand und Wesen der Cembureau-Vereinbarung

                    3. Einstufung der Cembureau-Vereinbarung als Zuwiderhandlung:Einschränkung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf denHandel zwischen Mitgliedstaaten

                    4. Ergebnis

                B - Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

                C - Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

                    1. Belastende Beweismittel

                    2. Entlastende Beweismittel

                    2.1 Beweismittel, auf die sich mehrere Kläger übereinstimmendberufen haben

                    2.2 Rechtssache T-25/95, CBR/Kommission

                    2.3 Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission

                    2.4 Rechtssache T-30/95, FIC/Kommission

                    2.5 Rechtssachen T-31/95, ENCI/Kommission, und T-32/95,VNC/Kommission

                    2.6 Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission

                    2.7 Rechtssache T-36/95, SFIC/Kommission

                    2.8 Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission

                    2.9 Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

                    2.10 Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission

                    2.11 Rechtssache T-43/95, Lafarge/Kommission

                    2.12 Rechtssache T-44/95, Aalborg/Kommission

                    2.13 Rechtssache T-48/95, BDZ/Kommission

                    2.14 Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission

                    2.15 Rechtssache T-51/95, Buzzi/Kommission

                    2.16 Rechtssache T-57/95, Heracles/Kommission

                    2.17 Rechtssachen T-53/95, Rugby/Kommission, T-56/95,Castle/Kommission, T-70/95, Aker/Kommission, und T-71/95,Euroc/Kommission

                    2.18 Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission

                    2.19 Rechtssachen T-61/95, Cimpor/Kommission, T-62/95,Secil/Kommission, und T-63/95, ATIC/Kommission

                    2.20 Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission

                    2.21 Rechtssache T-68/95, Holderbank/Kommission

                    2.22 Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos/Kommission

                    2.23 Rechtssache T-87/95, Cementir/Kommission

                    2.24 Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

                    3. Ergebnis

            Teilnahme der Kläger an der Cembureau-Vereinbarung

                A - Vorbemerkungen

                B - Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die Mitglied vonCembureau war, als Kriterium für die Zurechnung der in Artikel 1der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung

                C - Befugnis der Delegationsleiter und der Unternehmensvereinigungenzum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung

                D - Zurechnung derselben Zuwiderhandlung an Unternehmen undVereinigungen

                E - Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern an der inArtikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandeltenZuwiderhandlung

                    1. Beweis für die Teilnahme von Cembureau und dessen direktenMitgliedern an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidungbehandelten Zuwiderhandlung

                    1.1 Rechtsnachfolge einiger direkter Mitglieder von Cembureau

                    1.2 Kläger, die an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiterteilnahmen

                    1.2.1 Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen dieCembureau-Vereinbarung zunächst geschlossen und dannbestätigt wurde

                    1.2.2 Distanzierung von der Cembureau-Vereinbarung und andereUmstände, mit denen jede Teilnahme an der Vereinbarung inAbrede gestellt wird

                    1.2.3 Angebliche Unverwertbarkeit einiger Unterlagen gegenüberdirekten Mitgliedern von Cembureau

                    1.2.4 Ergebnis in bezug auf die Teilnahme von Cembureau und dessendirekten Mitgliedern mit Ausnahme von Unicem an der inArtikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandeltenZuwiderhandlung

                    1.3 Die Situation von Unicem, einem direkten Mitglied vonCembureau, das an keinem der Treffen der Delegationsleiterteilnahm

                    2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

                    3. Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

                    4. Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

                    4.1 Belastende Beweismittel

                    4.2 Entlastende Beweismittel

                    4.2.1 Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission

                    4.2.2 Rechtssache T-87/95, Cementir/Kommission

                F - Teilnahme von Unicem, der indirekten Mitglieder von Cembureauund von Buzzi an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidungbehandelten Zuwiderhandlung

                G - Ergebnis

        IV - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Verteidigungsrechte,die darin bestehen soll, daß die Kommission in bezug auf den Austausch vonPreisinformationen im Rahmen von Cembureau zwei Zuwiderhandlungengegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und die Teilnahme der verschiedenendafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 2 Absätze 1 und 2der angefochtenen Entscheidung)

            Vorbemerkungen

            Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei denSitzungen von Cembureau (Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenenEntscheidung)

                A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenenEntscheidung

                B - Zum Bestehen von Vereinbarungen über den Austausch vonPreisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter und denSitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau

                    1. Treffen der Delegationsleiter von Cembureau

                    2. Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau

                C - Zur Einstufung des Austauschs von Preisinformationen bei denTreffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und vom 19. März1984 als Zuwiderhandlung

                D - Zur Teilnahme der Kläger an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung

            Abgestimmte Verhaltensweisen in Form der regelmäßigen Weitergabe vonPreisinformationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b derangefochtenen Entscheidung)

                A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenenEntscheidung

                B - Zur Art der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenenEntscheidung behandelten Informationen

                C - Zur Einstufung des regelmäßigen Austauschs von Preisinformationenals Zuwiderhandlung

                D - Zur Teilnahme der Kläger an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung

                E - Zur Dauer der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 derangefochtenen Entscheidung

            Akteneinsicht

            Ergebnis

        V - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragund der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission dasVorliegen von drei gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßendenabgestimmten Verhaltensweisen französischer und italienischerZementhersteller und die Teilnahme der dafür verantwortlich gemachtenKläger feststellt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der angefochtenenEntscheidung)

            Vorbemerkungen

            Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidungfestgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi

                A - Einleitung

                B - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenenEntscheidung

                C - Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmtenVerhaltensweise von Lafarge und Buzzi betreffend die Aufteilung dessüdfranzösischen Marktes

                D - Zur Dauer der Zuwiderhandlung

            Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidungfestgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Ciments français und Buzzi

                A - Einleitung

                B - Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmtenVerhaltensweise von Ciments français und Buzzi

                C - Zur Dauer der Zuwiderhandlung

            Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidungfestgestellte abgestimmte Verhaltensweise von Vicat und Buzzi

                A - Einleitung

                B - Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmtenVerhaltensweise von Vicat und Buzzi

                C - Zur Dauer der Zuwiderhandlung

            Akteneinsicht

                A - Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission

                B - Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

                C - Rechtssache T-51/95, Buzzi/Kommission

            Ergebnis

        VI - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag,des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darinbestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen eines gegen Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden iberischen Kartells und die Teilnahme derverschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)

            Vorbemerkungen

            Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung

                A - Beurteilung durch die Kommission

                B - Vereinbarung zwischen Oficemen, Cimpor und Secil über dieÜberwachung der Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugalund über die Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmärkte

                    1. Abschluß der Vereinbarung

                    2. Durchführung der Vereinbarung

                    2.1 Treffen von Oficemen, Cimpor und Secil

                    2.2 Lieferverweigerung von Cimpor

                    2.3 Ergebnis

                    3. Besondere Umstände, die das Vorliegen einer Vereinbarungausschließen

                    4. Besondere Lage von Secil

                    5. Ergebnis

                C - Einstufung des Verhaltens der Klägerinnen als Zuwiderhandlung

                D - Dauer der Zuwiderhandlung

            Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

            Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

                A - Belastende Unterlagen

                B - Entlastende Unterlagen

                    1. Rechtssache T-59/95, Oficemen/Kommission

                    2. Rechtssachen T-61/95, Cimpor/Kommission, und T-62/95,Secil/Kommission

            Ergebnis

        VII - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und derVerteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission dasVorliegen eines gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden deutsch-französischen Kartells und die Teilnahme der verschiedenen dafürverantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a derangefochtenen Entscheidung)

            Vorbemerkungen

            Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes

            Abgestimmte Verhaltensweisen verschiedener französischer und deutscherHersteller und Verbände zwischen 1982 und 1984

                A - Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ

                B - Der vom SFIC und den anderen beteiligten französischen Herstellernauf Cedest ausgeübte Druck

                C - Abstimmung zwischen Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger

                D - Abstimmung zwischen Lafarge und Dyckerhoff

                E - Abstimmung zwischen Dyckerhoff und Ciments français

            Allgemeine Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich undDeutschland

                A - Abschluß einer Vereinbarung im Jahr 1984

                B - Fortsetzung des Kartells über 1986 hinaus

            Dauer der Teilnahme bestimmter Klägerinnen an der in Artikel 3 Absatz 3Buchstabe a behandelten Zuwiderhandlung

            Akteneinsicht

            Ergebnis

        VIII - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß dieKommission das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragverstoßenden abgestimmten Verhaltensweise des SFIC und des BDZ feststellt(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung)

            Zwischen dem SFIC und dem BDZ abgestimmte Verhaltensweise

            Akteneinsicht

        IX - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechtesowie eines Verfahrens- und Ermessensmißbrauchs, die darin bestehen sollen,daß die Kommission im Rahmen der ETF das Vorliegen gegen Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag verstoßender Vereinbarungen und abgestimmterVerhaltensweisen und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlichgemachten Kläger feststellt (Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a und b und4 Buchstaben a bis h der angefochtenen Entscheidung)

            Vorbemerkungen

            Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 derangefochtenen Entscheidung)

                A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenenEntscheidung

                B - Zur Einstufung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF alsZuwiderhandlung

                C - Zur Teilnahme der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenenEntscheidung genannten Kläger an der Vereinbarung über dieErrichtung der ETF

                    1. Vorbemerkungen

                    2. CBR

                    3. Cembureau

                    4. Dyckerhoff

                    5. Das SFIC

                    6. Ciments français

                    7. Heidelberger

                    8. Lafarge

                    9. Aalborg

                    10. Der BDZ

                    11. Unicem

                    12. Asland

                    13. Uniland

                    14. Oficemen

                    15. Irish Cement

                    16. Italcementi

                    17. Aker und Euroc

                    18. Cementir

                D - Zur Dauer der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidungfestgestellten Zuwiderhandlung

                E - Zur Akteneinsicht

                    1. Vorbemerkungen

                    2. Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission

                    3. Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission

                    4. Rechtssache T-36/95, SFIC/Kommission

                    5. Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

                    6. Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission

                    7. Rechtssache T-43/95, Lafarge/Kommission

                    8. Rechtssache T-44/95, Aalborg/Kommission

                    9. Rechtssache T-48/95, BDZ/Kommission

                    10. Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission

                    11. Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission

                    12. Rechtssachen T-58/95, Uniland/Kommission, und T-59/95,Oficemen/Kommission

                    13. Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission

                    14. Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission

                    15. Rechtssache T-68/95, Holderbank/Kommission

                    16. Rechtssachen T-70/95, Aker/Kommission, und T-71/95,Euroc/Kommission

                    17. Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

            Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen HandelsgesellschaftInterciment (Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)

                A - Einleitung

                B - Zur Einstufung der Errichtung von Interciment als Zuwiderhandlung

                C - Zur Teilnahme der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenenEntscheidung genannten Kläger an der Vereinbarung über dieErrichtung von Interciment

                    1. Vorbemerkungen

                    2. CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Italcementi, Aker und Euroc

                    3. Das SFIC, der BDZ und Oficemen

                    4. Ciments français

                    5. Heidelberger

                    6. Unicem

                    7. Asland

                    8. Uniland

                    9. Cementir

                D - Zur Dauer der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidungfestgestellten Zuwiderhandlung

                E - Zur Akteneinsicht

            Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes (Artikel 4 Absatz 3 derangefochtenen Entscheidung)

                A - Abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel, Calcestruzzi dengriechischen Herstellern und speziell Titan zu entziehen (Artikel 4Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung)

                    1. Zum Vorliegen der abgestimmten Verhaltensweisen

                    2. Zur Teilnahme der fraglichen Kläger an den abgestimmtenVerhaltensweisen

                    2.1 CBR, Dyckerhoff, Aalborg, Uniland und Irish Cement

                    2.2 Ciments français

                    2.3 Heidelberger

                    2.4 Lafarge

                    2.5 Der BDZ und Oficemen

                    2.6 Unicem

                    2.7 Asland

                    2.8 Italcementi

                    2.9 Holderbank

                    2.10 Aker und Euroc

                    2.11 Cementir

                    2.12 Blue Circle

                    3. Zur Dauer der Zuwiderhandlung

                    4. Zur Akteneinsicht

                B - Vereinbarung über die im April 1987 unterzeichneten Abmachungenmit Calcestruzzi (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenenEntscheidung)

                    1. Zum Vorliegen der Zuwiderhandlung

                    2. Zur Akteneinsicht

            Maßnahmen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zurEindämmung der Einfuhren von Zement aus Griechenland in dieMitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung)

                A - Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenenEntscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise

                B - Die Vereinbarungen und die abgestimmte Verhaltensweise, die inArtikel 4 Absatz 4 Buchstaben b bis h der angefochtenenEntscheidung behandelt werden

                    1. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenenEntscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Blue Circleund Titan

                    2. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenenEntscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Holderbankund Titan

                    3. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenenEntscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Holderbankund Heracles

                    4. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenenEntscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Lafarge undTitan

                    5. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenenEntscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Lafarge undHeracles

                    6. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenenEntscheidung behandelte abgestimmte Verhaltensweise vonCBR, Heracles und Titan

                    7. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenenEntscheidung behandelte Vereinbarung zwischen Aker, Eurocund Titan

            Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandeltenVereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige undfortgesetzte Vereinbarung

                A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenenEntscheidung

                B - Zur Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidungbehandelten Maßnahmen als einzige Zuwiderhandlung

                C - Zur Teilnahme an der einzigen Vereinbarung über die ETF

                    1. CBR

                    2. Cembureau

                    3. Ciments français

                    4. Unicem

                    5. Uniland

                    6. Italcementi

                    7. Cementir

                D - Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

            Ergebnis

        X - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß dieKommission das Vorliegen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragverstoßender Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC und die Teilnahme derverschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 5 derangefochtenen Entscheidung)

            Vorbemerkungen

            Angefochtene Entscheidung

            Zur Einstufung der in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung genanntenTätigkeiten des ECEC als Zuwiderhandlung

                A - Indirekte oder direkte Zugehörigkeit der ECEC-Mitglieder zuCembureau

                B - Beziehungen zwischen dem ECEC und dem EPC

                C - Keine Beschränkung der Tätigkeiten des ECEC auf dieFernexportmärkte

            Ergebnis

        XI - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß dieKommission das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragverstoßenden Verhaltensweise im Rahmen des EPC und die Teilnahme derverschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 6 derangefochtenen Entscheidung)

            Vorbemerkungen

            Angefochtene Entscheidung

            Abgestimmte Verhaltensweise, mit der der Eintritt von Wettbewerbern in diejeweiligen nationalen Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte

                A - Verbindungen zwischen dem EPC und Cembureau

                B - Interne Vermerke von Ciments français

                C - Schriftstücke aus der EPC-Struktur, aus denen hervorgehen soll, daßdie Mitglieder dieses Ausschusses selbst einen Zusammenhangzwischen den Inlandsmärkten und den Tätigkeiten des EPCherstellten

            Fortdauer der abgestimmten Verhaltensweise

            Teilnahme der verschiedenen betroffenen Klägerinnen an der abgestimmtenVerhaltensweise

            Dauer der Teilnahme der betreffenden Klägerinnen, ausgenommen Heraclesund Titan, an der Zuwiderhandlung

            Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

            Akteneinsicht

                A - Belastende Schriftstücke

                B - Entlastende Schriftstücke

                    1. Rechtssache T-52/95, Valenciana/Kommission

                    2. Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos/Kommission

                    3. Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

            Ergebnis

        XII - Zu den Klagegründen, mit denen Beurteilungsfehler und eine Verletzungder Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes derGleichbehandlung und der Verteidigungsrechte geltend gemacht werden, diedarin bestehen sollen, daß die Kommission die in Artikel 1 der angefochtenenEntscheidung behandelte Zuwiderhandlung als eine einzige und fortgesetzteVereinbarung eingestuft und die Teilnahme der verschiedenen dort genanntenParteien an dieser einzigen und fortgesetzten Vereinbarung festgestellt hat

            Die angefochtene Entscheidung

            Die Teilnahme der betreffenden Kläger an der einzigen und fortgesetztenCembureau-Vereinbarung

                A - Die einzige Cembureau-Vereinbarung

                    1. Identität des Gegenstands der in den Artikeln 2 bis 6 derangefochtenen Entscheidung beanstandeten Maßnahmen und derCembureau-Vereinbarung

                    1.1 Der Informationsaustausch (Artikel 2 der angefochtenenEntscheidung)

                    1.2 Die französisch-italienischen Kartelle (Artikel 3 Absatz 1 derangefochtenen Entscheidung)

                    1.3 Das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenenEntscheidung)

                    1.4 Das deutsch-französische Kartell (Artikel 3 Absatz 3 derangefochtenen Entscheidung)

                    1.5 Die Bestandteile der einzigen Vereinbarung über die ETF (Artikel4 der angefochtenen Entscheidung)

                    1.6 Das ECEC (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung)

                    1.7 Das EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung)

                    1.8 Ergebnis

                    2. Das subjektive Element

                    2.1 Nachweis des subjektiven Elements bei den verschiedenenGruppen der betroffenen Kläger

                    2.2 Die in der angefochtenen Entscheidung genanntenAnknüpfungspunkte

                    2.3 Die Mitwirkung der indirekten Mitglieder von Cembureau sowievon Unicem und Buzzi an einer Maßnahme zur Durchführungder Cembureau-Vereinbarung als Beweis für ihre Teilnahme andieser Vereinbarung

                    2.3.1 Anwesenheit eines Mitarbeiters eines Unternehmens bei denTreffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde

                    2.3.2 Andere Anknüpfungspunkte

                    2.3.3 Der Sonderfall von Unicem und Buzzi

                    2.4 Ergebnis

                    3. Allgemeine Argumente, mit denen der Rückgriff auf den Begriffder einzigen Vereinbarung in Frage gestellt wird

                    4. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben soll, daß dieverschiedenen bi- und multilateralen Kartelle keine Maßnahmenzur Durchführung der einzigen Cembureau-Vereinbarungdarstellten

                    5. Besondere Umstände, aus denen hervorgehen soll, daß sich einigeKlägerinnen von der einzigen Cembureau-Vereinbarungdistanziert hatten oder daß ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte

                B - Fortbestand der einzigen Zuwiderhandlung

                    1. Angefochtene Entscheidung

                    2. Beginn der Zuwiderhandlung

                    2.1 Cembureau und seine direkten Mitglieder

                    2.2 Die indirekten Mitglieder von Cembureau

                    2.3 Ergebnis

                    3. Fortbestand der Zuwiderhandlung

                    3.1 CBR

                    3.2 Cembureau

                    3.3 Die FIC

                    3.4 Die VNC

                    3.5 Ciments luxembourgeois

                    3.6 Dyckerhoff

                    3.7 Das SFIC

                    3.8 Vicat

                    3.9 Ciments français

                    3.10 Heidelberger

                    3.11 Lafarge

                    3.12 Aalborg

                    3.13 Der BDZ

                    3.14 Unicem

                    3.15 Valenciana

                    3.16 Die BCA

                    3.17 Asland

                    3.18 Uniland

                    3.19 Oficemen

                    3.20 Irish Cement

                    3.21 Cimpor

                    3.22 Secil

                    3.23 Die ATIC

                    3.24 Italcementi

                    3.25 Holderbank

                    3.26 Hornos Ibéricos

                    3.27 Aker

                    3.28 Euroc

                    3.29 Cementir

                    3.30 Blue Circle

                    3.31 Die AGCI

                    3.32 Halkis

            Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

            Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

                A - In bezug auf die Einstufung der Cembureau-Vereinbarung als einzigeund fortgesetzte Vereinbarung

                B - In bezug auf die Teilnahme der verschiedenen Klägerinnen an dereinzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung

            Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht

                A - Rechtssache T-25/95, CBR/Kommission

                B - Rechtssache T-30/95, FIC/Kommission

                C - Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission

                D - Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission

                E - Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission

                F - Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission

                G - Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission

                H - Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission

                I - Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission

            Endergebnis

        XIII - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190EG-Vertrag sowie der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß dieKommission das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1EG-Vertrag im Rahmen des WCC und die Teilnahme der verschiedenen dafürverantwortlich gemachten Klägerinnen feststellt (Artikel 7 der angefochtenenEntscheidung)

            Vorbemerkungen

            Schutz der Inlandsmärkte und koordinierte Ausfuhr derProduktionsüberschüsse aus der Gemeinschaft

            System des Austauschs individualisierter Informationen

            Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

            Teilnahme der Klägerinnen an den in Artikel 7 der angefochtenenEntscheidung behandelten Zuwiderhandlungen

            Verjährung des in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandeltenSachverhalts

            Akteneinsicht

            Gesamtergebnis

        XIV - Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der in Artikel 8 der angefochtenenEntscheidung enthaltenen Anordnung

    Zu den Hilfsanträgen auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen

        I - Zum Klagegrund einer nicht ausreichenden oder widersprüchlichenBegründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Geldbußen

        II - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes derGleichbehandlung, die darin bestehen soll, daß die Kommission für dieGruppe der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen eineeinheitliche Geldbuße festsetzte

        III - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit bei der Würdigung des vorsätzlichen Charakters derZuwiderhandlungen

        IV - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verjährungsbestimmungen derVerordnung Nr. 2988/74

        V - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Gleichbehandlungund der Verhältnismäßigkeit sowie offensichtlicher Beurteilungsfehlerhinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt

        VI - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 derVerordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlichder Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt

        VII - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeitund der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei derBewertung der Schwere der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt

            Zu den in Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung angeführtenerschwerenden Umständen

            Zum mildernden Umstand nach Absatz 65 Punkt 6 der angefochtenenEntscheidung

            Zur Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände

                A - Größe und Markteinfluß des betreffenden Unternehmens

                B - Keine oder geringfügige wettbewerbswidrige Auswirkungen derZuwiderhandlungen

                C - Marktverhalten während des berücksichtigten Zeitraums

                D - Fehlen eines aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils

                E - Situation auf dem Zementmarkt im fraglichen Zeitraum

                F - Notwehr

                G - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren

                H - Bemühen um die Beachtung des Wettbwerbsrechts der Gemeinschaft

                I - Neuartigkeit der Frage

                J - Weltweit führende Position der europäischen Zementindustrie

                K - Vorliegen rechtlicher und technischer Hindernisse für deninnergemeinschaftlichen Zementhandel

                L - Markteintritt eines neuen Wettbewerbers

                M - Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen

                N - Finanzlage des Zuwiderhandelnden

        VIII - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag,Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der Grundsätze derVerhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicherBeurteilungsfehler bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung derUnternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt

        IX - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung derUnternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt

        X - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 derVerordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und derGleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich desfür die Berechnung der Geldbußen berücksichtigten Umsatzes

        XI - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 derVerordnung Nr. 17 sowie der Grundsätze der Billigkeit, derVerhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit derFestsetzung der Geldbußen in Ecu und der Wahl des Umrechnungskurses

        XII - Zu den Klagegründen einer Verletzung verschiedener allgemeinerGrundsätze des Gemeinschaftsrechts

        XIII - Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte imZusammenhang mit der unvollständigen Einsicht in die Akte der Kommissionim Verwaltungsverfahren

        XIV - Ergebnis

    Zu den Anträgen auf Rückzahlung der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen und aufErstattung der für die Stellung einer Sicherheit entstandenen Aufwendungen

    Kosten


1: Verfahrenssprachen: Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch und Portugiesisch.