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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

12. Juli 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑395/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2024, in dem Verfahren

JD,

HE

gegen

Condor Flugdienst GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 18. Juni 2024, das am 28. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof ein Anerkenntnisurteil übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C395/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache : Deutsch.