BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
12. Juli 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑395/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2024, in dem Verfahren
JD,
HE
gegen
Condor Flugdienst GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2024, das am 28. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof ein Anerkenntnisurteil übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑395/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften