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Klage, eingereicht am 4. November 2009 - Ernotte/Kommission

(Rechtssache F-90/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Frédéric Ernotte (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Defalque)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund der Art und Weise der Behandlung seines Vorgangs betreffend die Anerkennung des von ihm erlittenen Herzinfarkts als Unfall entstanden ist

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Kommission zu verurteilen, an ihn 96 579,175 Euro (zuzüglich Verzugszinsen, deren Betrag nach dem Satz zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptfinanzierungsgeschäfte festsetzt, zuzüglich 2 Punkte ab 1. Januar 2006) als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der ihm aufgrund der Nachlässigkeit und der unangemessenen Frist, in der die Kommission seinen Vorgang betreffend die Anerkennung des von ihm am 28. August 2002 erlittenen Herzinfarkts als Unfall behandelt hat, entstanden ist;

Schadensersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schadens zuzusprechen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird, vorbehaltlich der Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

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