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Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 - Group Nivelles/HABM - Easy Sanitairy Solutions (Duschabflussrohr)

(Rechtssache T-15/13)

Sprache der Klageschrift: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Group Nivelles (Gingelom, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. Jonkhout)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Easy Sanitairy Solutions BV (Losser, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Oktober 2012 in der Sache 2004/2010-3 aufzuheben und die am 1. Oktober 2010 mitgeteilte Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 23. September 2010 in der Sache ICD 000 007 024 - soweit erforderlich unter Berichtigung ihrer Begründung - zu bestätigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster eines Duschabflussrohrs - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 107834-0025.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Easy Sanitairy Solutions BV.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer beruhe auf einer unrichtigen Begründung und einem unzutreffenden tatsächlichen Vergleichsmaßstab.

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