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Klage, eingereicht am 26. Januar 2006 - Bundesverband deutscher Banken / Kommission

(Rechtssache T-36/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Bundesverband deutsche Banken e.V. Berlin (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und K.-S. Scholz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Entscheidung der Beklagten vom 6. September 2005 [K(2005)3232 endg.] in der Sache N 248/04 - Landesbank Hessen-Thüringen für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005)3232 endg. vom 6. September 2005, in der die Kommission entschieden hat, dass die angemeldete Einbringung des Sondervermögens Hessischer Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) keine staatliche Beihilfe darstellt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

An erster Stelle macht er geltend, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG verstoßen habe.

Zweitens begründet der Kläger seine Klage damit, dass die Beklagte, indem sie die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung für die Einlage bei der Helaba bejaht habe, gegen das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und somit gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstoßen habe.

Darüber hinaus führt der Kläger aus, dass die Kommission zu Unrecht die Refinanzierungskosten wegen fehlender Liquidität der Einlage bei der Helaba abgezogen habe. Aus diesem Grund liege ein Verstoß gegen das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und somit gegen Artikel 87 Absatz 1 EG vor.

Zuletzt rügt der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Kommission unterlassen habe, über die Einlage bei der Helaba ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/19991 zu eröffnen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.