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Klage, eingereicht am 8. Oktober 2007 - Daskalakis / Kommission

(Rechtssache F-107/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Constantin Daskalakis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 2007 aufzuheben, soweit ihm damit die in Art. 7 Abs. 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Prämie für Führungsaufgaben nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gewährt wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens eines Referatsleiters betrauter Beamter, wendet sich gegen die Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, bei der Berechnung seines Gehalts die ihm als Referatsleiter ad interim gewährte Prämie mit einzubeziehen, weil diese Prämie gemäß Art. 7 Abs. 2 Beamtenstatut nur für ein Jahr gewährt werden könne, auch wenn er nach Ende dieses Zeitraums noch als Referatsleiter tätig sei.

Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Frist beziehe sich nur auf die Dauer der vorübergehenden Verwendung und betreffe nicht die ihr entsprechende Vergütung, wenn die vorübergehende Verwendung länger als ein Jahr dauere. Wenn die Verwaltung nicht in der Lage sei, die freie Stelle innerhalb eines Jahres zu besetzen, dürfe sie sich nicht gegenüber dem Beamten, der den Dienstposten vorübergehend für einen längeren Zeitraum besetze, auf ihr eigenes Unvermögen berufen.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor. Die Kommission hätte nicht nur die Interessen des Dienstes, sondern auch die des betroffenen Beamten berücksichtigen müssen.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, er sei zum Referatsleiter ad interim ernannt worden, weil der verpflichtende Mobilitätsplan den Inhaber der fraglichen Stelle gezwungen habe, auf eine andere Stelle zu wechseln. Deshalb sei Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Beamtenstatuts auf diesen Fall anwendbar, wonach die vorübergehende Verwendung nicht auf die Dauer eines Jahres begrenzt sei, wenn unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt werde, der im dienstlichen Interesse abgeordnet sei.

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