Language of document : ECLI:EU:T:2014:890

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

16. Oktober 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Elektrischer Strom – Vorzugstarife – Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Beihilfemaßnahme, die vollständig durchgeführt ist, und zwar teils zum Zeitpunkt des Beschlusses, teils zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑517/12

Alro SA mit Sitz in Slatina (Rumänien), Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, QC, O. Bretz, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Verschuur,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2517 final der Kommission vom 25. April 2012, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA 33624 (2012/C) (ex 2011/NN) – Rumänien – Vorzugsstromtarife zugunsten von Alro Slatina SA zu eröffnen, und, hilfsweise, Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2517 final, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Alro SA, ist ein rumänischer Aluminiumhersteller. Sie schloss am 8. September 2005 mit dem öffentlichen Unternehmen Hidroelectrica SA (im Folgenden: Anbieter) einen langfristigen Vertrag über die konstante Lieferung von Strom im Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2013. Vom 1. Januar 2006 an bezog sie auf der Grundlage dieses Vertrags Strom für die gesamte Gruppe, zu der sie in Rumänien gehört.

2        Zu dem langfristigen Vertrag über die konstante Lieferung von Strom wurden bis zum 10. August 2012 17 Zusatzvereinbarungen geschlossen (im Folgenden: mutmaßliche Beihilfemaßnahme), von denen die vierte, am 6. Juni 2006 unterzeichnete eine neue Formel zur Berechnung des Strombezugspreises vorsah, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 angewandt wurde (im Folgenden: geänderter Vertrag von 2005). Die 17. Zusatzvereinbarung wurde am 11. März 2010 unterzeichnet und sah eine neue Berechnungsformel vor, die ab dem 1. Januar 2010 galt (im Folgenden: Vertrag von 2010).

3        Die im geänderten Vertrag von 2005 enthaltene Berechnungsformel sah eine Bindung des Preises je Megawattstunde (MWh) Strom an einen Index der Kosten des Anbieters vor, in den hauptsächlich die Arbeitskosten, Betriebskosten und Abschreibungen einflossen, und berücksichtigte die Inflation. Mit der Berechnungsformel wurden ein Mindestpreis, eine Zahlungspflicht in rumänischen Leu (RON) und die Vorauszahlung für sechs Monate Strombezug eingeführt.

4        Bei der im Vertrag von 2010 enthaltenen Berechnungsformel, die die vorherige Formel ersetzte, wurden nicht mehr die Produktionskosten des Anbieters, sondern die Preisnotierungen für Aluminium an der London Metal Exchange (Londoner Metallbörse) zugrunde gelegt, der Mindestpreis gestrichen, der US-Dollar (USD) als Währung für Zahlungen bestimmt und die Vorauszahlungspflicht für Stromlieferungen auf einen Monat festgelegt.

5        Auf in der rumänischen Presse veröffentlichte Informationen hin leitete die Europäische Kommission im Januar 2011 von Amts wegen eine Untersuchung über die unmittelbar zwischen dem Anbieter und der Klägerin ausgehandelten langfristigen Stromlieferverträge ein.

6        Die Kommission forderte von Rumänien Auskünfte zu diesen langfristigen Stromlieferverträgen mit Schreiben vom 16. Februar, 4. März und 14. April 2011 an, die Rumänien mit Schreiben vom 24. März, 16. Mai und 6. Juni 2011 beantwortete. Ferner erhielt die Kommission von der Klägerin Stellungnahmen mit Schreiben vom 30. September und 9. November 2011 sowie vom 29. Februar und 8. März 2012. Außerdem fanden Besprechungen mit Vertretern Rumäniens und der Klägerin statt.

7        Mit Beschluss C (2012) 2517 final vom 25. April 2012 eröffnete die Kommission das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der der Klägerin und den anderen Mitgliedern der Gruppe, zu der sie in Rumänien gehörte, zum einen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und zum anderen seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme gewährten neuen Beihilfe (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

8        In den Rn. 61 und 152 des angefochtenen Beschlusses befand die Kommission vorläufig, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Form von Vorzugstarifen für die Lieferung von Strom sei, die die Klägerin und andere Mitglieder der Gruppe, zu der sie in Rumänien gehörte, begünstigen hätten können. Ferner bekundete sie Zweifel, dass eine solche Beihilfe, durch die die Betriebskosten, die voll und ganz von den Begünstigten hätten getragen werden müssen, verringert würden, als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden könne.

9        In den Rn. 74 bis 78 des angefochtenen Beschlusses gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme vom Tag des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union, d. h. vom 1. Januar 2007, an eine neue Beihilfe darstelle. Sie differenzierte dabei zwischen zwei Zeiträumen, nämlich erstens dem vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010, in dem der geänderte Vertrag von 2005 gegolten habe, und zweitens dem ab dem 1. Januar 2010, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von 2010.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 23. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      Mit Schreiben, das am 21. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Vorlage von Dokumenten aufzugeben, auf die sie sich in der Klagebeantwortung gestützt hat.

14      Mit Schreiben, das am 23. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme Stellung genommen.

 Entscheidungsgründe

 Vorbemerkungen

15      Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, mit denen sie die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme an den rumänischen Staat rügt. Erstens enthalte der angefochtene Beschluss einen Rechtsfehler und damit einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, insbesondere wegen einer falschen Auslegung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen. Zweitens enthalte der angefochtene Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Drittens sei der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet.

16      Die Kommission hält die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

17      Zur Zulässigkeit der Klage trägt sie vor, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, denn die mutmaßliche Beihilfemaßnahme sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr in der Durchführung begriffen gewesen. Außerdem habe die Klägerin nicht den Nachweis eines persönlichen, bestehenden und gegenwärtigen Interesses an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschluss erbracht.

18      Im Hinblick auf Art und Tragweite der angesprochenen Rechtsfragen ist vor allem auf den ersten Unzulässigkeitsgrund einzugehen, mit dem im Wesentlichen bestritten wird, dass der angefochtene Beschluss eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei.

 Zur Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses

19      Nach Auffassung der Kommission ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe. Der Vertrag von 2010 sei nämlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr in der Durchführung begriffen gewesen, da er nach dem Insolvenzantrag des Anbieters durch die am 10. August 2012 unterzeichnete 18. Zusatzvereinbarung aufgelöst und ersetzt worden sei. Diese enthalte neue Vertragsbedingungen, die eine Änderung der Beihilfe im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 140, S. 1) darstellten. Gleiches gelte für den geänderten Vertrag von 2005, der ab dem Inkrafttreten des Vertrags von 2010 keine Wirkungen mehr erzeugt habe; die aus ihm resultierende Beihilfe sei gewährt und ausgezahlt gewesen.

20      Die Klägerin trägt vor, die Klage sei zulässig, da eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stets angefochten werden könne, wenn die Kommission und der Mitgliedstaat oder der Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme sich über deren genaue Natur – neue Beihilfe, bestehende Beihilfe oder Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt – nicht einig seien, gleich ob sie in der Durchführung begriffen sei oder nicht.

21      Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1), dass der angefochtene Beschluss als solcher anfechtbar sei, bei dem es sich überdies um eine förmliche Entscheidung handele, die nach dem Wortlaut von Art. 263 AEUV eine Handlung sei, gegen die Klage erhoben werden könne. Eine solche Entscheidung könne Rechtswirkungen entfalten in Anbetracht der Möglichkeit eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht über die Aussetzung oder Rückforderung der mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfe, in dem der Richter gegebenenfalls alle Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen hätte.

22      Zum einen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV nach ständiger Rechtsprechung, die zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen entwickelt wurde, unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission/Rat, „AETR“, 22/70, Slg. 1971, 263, Rn. 42, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C‑316/91, Slg. 1994, I‑625, Rn. 8, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg. 2011, I‑9639, Rn. 36). Zudem kann nach der Rechtsprechung ein Mitgliedstaat Nichtigkeitsklage gegen eine verbindliche Rechtswirkungen entfaltende Handlung erheben, ohne dass er ein Rechtsschutzinteresse dartun muss (vgl. Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Rn. 10, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829, Rn. 42, und Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 50). Bei diesen Zwischenmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen (Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil IBM/Kommission, Rn. 20).

24      Zu Nichtigkeitsklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen der Organe erhoben werden, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Nichtigkeitsklage nur dann gegeben ist, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen der Handlung geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 9, und Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 37).

25      Zu betonen ist allerdings, dass die in der vorstehenden Rn. 24 angeführte Rechtsprechung zu Klagen entwickelt wurde, die natürliche oder juristische Personen beim Unionsrichter gegen an sie gerichtete Handlungen erhoben hatten. Wird eine Nichtigkeitsklage von einem nicht privilegierten Kläger gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhoben, überschneidet sich das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 38).

26      Um zu beurteilen, ob der angefochtene Beschluss Gegenstand einer Klage sein kann, ist daher anhand der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob er eine Handlung darstellt, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 40).

27      Zum anderen hat eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe, wenn die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, nach der Rechtsprechung eigenständige Rechtswirkungen, insbesondere was die Aussetzung der fraglichen Maßnahme betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2001, I‑7303, Rn. 62, und des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, Slg. 2002, II‑4259, Rn. 33, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35). Das gilt nicht nur dann, wenn die in der Durchführung begriffene Maßnahme vom betroffenen Mitgliedstaat als bestehende Beihilfe angesehen wird, sondern auch dann, wenn dieser der Ansicht ist, die von der Entscheidung über die Eröffnung betroffene Maßnahme falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 35).

28      Eine Entscheidung, in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene und von der Kommission als neue Beihilfe eingestufte Maßnahme das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, ändert nämlich – insbesondere im Hinblick auf die Fortführung der fraglichen Maßnahme – zwangsläufig deren rechtliche Bedeutung sowie die Rechtsstellung der begünstigten Unternehmen. Bis zum Erlass einer solchen Entscheidung können der Mitgliedstaat, die begünstigten Unternehmen und die anderen Wirtschaftsbeteiligten davon ausgehen, dass die Maßnahme als allgemeine Maßnahme, die nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, oder als bestehende Beihilfe durchgeführt werden darf. Dagegen bestehen nach Erlass einer solchen Entscheidung zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die unbeschadet der Möglichkeit, eine gerichtliche einstweilige Anordnung zu beantragen, den Mitgliedstaat veranlassen muss, die Maßnahme auszusetzen, da die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine sofortige Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt würde und die es erlauben würde, die Durchführung der Maßnahme fortzusetzen, ausschließt. Eine solche Entscheidung könnte auch vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, das alle Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen hätte. Schließlich kann sie die von der Maßnahme begünstigten Unternehmen veranlassen, jedenfalls neue Zahlungen oder Vorteile abzulehnen oder Rückstellungen vorzunehmen, die für etwaige spätere Ausgleichszahlungen erforderlich sind. Auch die Geschäftspartner der Begünstigten werden deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).

29      Schließlich sind unter den in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils genannten eigenständigen Rechtswirkungen die verbindlichen Rechtswirkungen von vorbereitenden oder Zwischenmaßnahmen wie dem vorliegend angefochtenen Beschluss zu verstehen. In Bezug auf diese Rechtswirkungen kann eine Klage gegen die Entscheidung, mit der das Verfahren über die mutmaßliche staatliche Beihilfe abgeschlossen wird, den Begünstigten keinen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 54 bis 56).

30      Im Licht dieser Erwägungen ist zu bestimmen, ob der angefochtene Beschluss eine Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten soll, und damit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

31      Dem Vorbringen der Kommission liegt das Postulat zugrunde, dass eine Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, in der Regel nur eine vorbereitende Maßnahme darstelle, die keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte und nicht geeignet sei, die Interessen des Begünstigten der mutmaßlichen Beihilfe durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Die Kommission räumt jedoch ein, dass eine solche Entscheidung ausnahmsweise eine anfechtbare Handlung darstelle, wenn sie gegen eine in der Durchführung begriffene Maßnahme gerichtet sei. In diesem Fall entfalte eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eigenständige Rechtswirkungen aufgrund ihrer Aufschiebungswirkung, da der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung sei, zur Aussetzung der Beihilfe verpflichtet sei.

32      Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission in den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Beschlusses die mutmaßliche Beihilfemaßnahme als neue Beihilfe ansah, weil sie sich sowohl aus dem geänderten Vertrag von 2005 als auch aus dem Vertrag von 2010 ergeben habe (siehe oben, Rn. 9), und in Rn. 145 des angefochtenen Beschlusses befand, dass diese Maßnahme unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für als neu eingestufte Beihilfen gälten, gewährt worden sei. Im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission Rumänien darauf hin, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV ein Durchführungsverbot enthalte und dass nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 eine rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Begünstigten zurückgefordert werden könne.

33      Die Klägerin trägt vor, dass sie vor dem Gericht die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Beurteilung der Kommission, dass zwei unterschiedliche Verträge vorlägen, nämlich der geänderte Vertrag von 2005 und der Vertrag von 2010, nicht bestreite.

34      Als Zweites ist hervorzuheben, dass bisher weder der Gerichtshof noch das Gericht über die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine Maßnahme zu befinden hatten, die zum Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr in der Durchführung begriffen war. Auch wenn nach Ansicht der Klägerin jede Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens beim Unionsrichter angefochten werden kann, hängt die Möglichkeit, auf Nichtigerklärung zu klagen, in Wirklichkeit von der Frage ab, ob eine solche Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen im Sinne von Rn. 29 des vorliegenden Urteils hat (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 62, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 35).

35      Insoweit ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eigenständige Rechtswirkungen hat, wenn sie aufgrund der in ihr enthaltenen Schlussfolgerungen für den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und den oder die Begünstigten der betreffenden Beihilfemaßnahme eine unmittelbare, gewisse und hinreichend verbindliche Wirkung entfaltet. Es handelt sich daher um eine Entscheidung, die für sich allein, und ohne dass weitere Maßnahmen der Kommission oder anderer Stellen erforderlich wären, den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, verpflichtet, eine oder mehrere Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nachzukommen.

36      Dies ist der Fall, wenn die Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine Beihilfemaßnahme beschließt, die ohne vorherige Anmeldung durchgeführt wurde und zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses noch durchgeführt wird. In diesem Fall wird die Tragweite der betreffenden Maßnahme durch die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass sie wegen der Durchführung ohne vorherige Anmeldung als rechtswidrige staatliche Beihilfe einzustufen sei, zwangsläufig verändert. Angesichts einer solchen Beurteilung, die einen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme aufkommen lässt, muss der Mitgliedstaat, an den der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahme aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36). Es handelt sich hierbei um eine unmittelbare, gewisse und hinreichend verbindliche Wirkung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, da der Mitgliedstaat allein aufgrund der Entscheidung zur Aussetzung der betreffenden Maßnahme verpflichtet ist, um die Konsequenzen aus den in ihr enthaltenen vorläufigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der genannten Maßnahme zu ziehen.

37      Darüber hinaus ist unionsgerichtlich entschieden worden, dass die nationalen Gerichte, wenn die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene Maßnahme eröffnet hat, verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, Rn. 42).

38      Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte beschließen, die Durchführung der betreffenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Sie können auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (Urteil Deutsche Lufthansa, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 43).

39      Im Unterschied zu einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene Maßnahme entfaltet eine solche Entscheidung, die eine nicht mehr in der Durchführung begriffene Maßnahme betrifft, in Ermangelung einer unmittelbaren, gewissen und hinreichend verbindlichen Tragweite gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und dem oder den Begünstigten der betreffenden Maßnahme keine eigenständigen Rechtswirkungen.

40      So ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, an den Begünstigten gezahlte Beihilfen wegen des Erlasses einer solchen Entscheidung zurückzufordern. Insoweit werden der Kommission, wenn sie dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeben will, die Beihilfe einstweilig zurückzufordern, bereits durch die Verordnung Nr. 659/1999 sehr strenge Voraussetzungen auferlegt. Gemäß deren Art. 11 Abs. 2 dürfen hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Maßnahme keinerlei Zweifel bestehen, ein Tätigwerden muss dringend geboten sein, und es muss ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Wettbewerber ernsthaft zu befürchten sein. Diese Voraussetzungen sind, auch wenn sie für den Erlass einer anderen Entscheidung als jener über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgelegt wurden, die auch eine andere Tragweite hat, Hinweise darauf, dass dem Mitgliedstaat aus dieser an ihn gerichteten Entscheidung allein keine allgemeine Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidrig gezahlter Beihilfen erwächst. Im Übrigen sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ausdrücklich vor, dass die Kommission nach dem Erlass einer endgültigen Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht die Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

41      Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass das nationale Gericht zwar nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird; wohl aber ist es dazu verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Rn. 55). Zum anderen ist ein nationales Gericht, vor dem über die Rückforderung einer Beihilfe gestritten wird, nur dann zum Erlass von Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen, die solche Maßnahmen rechtfertigen, erfüllt sind, d. h., wenn die Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht zweifelhaft ist, wenn die Durchführung der Beihilfe unmittelbar bevorsteht oder die Beihilfe durchgeführt wurde und wenn keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Rückforderung unangemessen erscheinen lassen, festgestellt worden sind; andernfalls muss das nationale Gericht den Antrag zurückweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑1/09, Slg. 2010, I‑2099, Rn. 36).

42      In Anbetracht dessen kann nicht angenommen werden, dass eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, die in Bezug auf eine nicht mehr in der Durchführung begriffene Maßnahme ergeht, für den Mitgliedstaat eine unmittelbare, gewisse und hinreichend verbindliche Wirkung entfaltet, so dass er zur Rückforderung der rechtswidrig gezahlten Beihilfe verpflichtet wäre.

43      Zur Gewissheit der von der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens entfalteten eigenständigen Rechtswirkungen ist festzustellen, dass – anders als bei der Verpflichtung zur Aussetzung der betreffenden Maßnahme, die sich aus einer solchen Entscheidung ergibt, die in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene Maßnahme ergangen ist – die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe in der Regel erst anlässlich eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht angeordnet werden kann, dessen Ausgang im Hinblick auf die verschiedenen Faktoren, die dieses Gericht bei einer Verurteilung des von einer rechtswidrigen Beihilfe Begünstigten zur Rückzahlung zu berücksichtigen hat, naturgemäß ungewiss ist (vgl. Rn. 41 des vorliegenden Urteils).

44      Damit ergibt sich aus alledem, dass eine Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf eine nicht mehr in der Durchführung begriffene Maßnahme – wie im vorliegenden Fall den geänderten Vertrag von 2005 – zu eröffnen, keine eigenständigen Rechtswirkungen hat und folglich keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet. Es handelt sich daher nicht um eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV.

45      Als Drittes ist festzustellen, dass das Ergebnis, zu dem das Gericht in der vorstehenden Rn. 44 gelangt ist, nicht für den Vertrag von 2010 gelten kann, der zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses in der Durchführung begriffen war. Der Vertrag von 2010 wurde jedoch unstreitig durch die am 10. August 2012 unterzeichnete 18. Zusatzvereinbarung aufgelöst und ersetzt, die rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft trat. Da die vorliegende Klage am 23. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, war die mutmaßliche Beihilfemaßnahme zum Zeitpunkt der Klageerhebung somit nicht mehr in der Durchführung begriffen.

46      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Rn. 8, und vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C‑61/96, C‑132/97, C‑45/98, C‑27/99, C‑81/00 und C‑22/01, Slg. 2002, I‑3439, Rn. 23).

47      Soweit der angefochtene Beschluss den Vertrag von 2010 betrifft, hat er daher keine eigenständigen Rechtswirkungen mehr und entfaltet demnach keine verbindlichen Rechtswirkungen mehr. Der angefochtene Beschluss stellt insoweit zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine anfechtbare Handlung mehr dar.

48      Als Viertes ist festzustellen, dass die verschiedenen Argumente der Klägerin an den Schlussfolgerungen in den Rn. 44 und 47 des vorliegenden Urteils nichts ändern können.

49      Erstens führt die Klägerin den Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 an, um zu untermauern, dass der angefochtene Beschluss als solcher anfechtbar sei, bei dem es sich überdies um eine förmliche Entscheidung handele, die nach dem Wortlaut von Art. 263 AEUV eine Handlung sei, gegen die Klage erhoben werden könne, was durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt werde.

50      Es trifft zwar zu, dass die Verordnung Nr. 659/1999 den Begriff der Entscheidung für mehrere Maßnahmen, die die Kommission im Verfahren der Prüfung der staatlichen Beihilfen ergreifen kann, verwendet, doch ist nach der Rechtsprechung für die Feststellung. ob eine Handlung Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein kann, insbesondere zur Unterscheidung von einer Maßnahme zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung auf das Wesen der Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile AETR, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 42, und IBM/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 9, sowie des Gerichts vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T‑3/93, Slg. 1994, II‑121, Rn. 43 und 57, und vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T‑260/04, Slg. 2008, II‑701, Rn. 68).

51      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 39 bis 44 des vorliegenden Urteils hinreichend deutlich hervor, dass eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine nicht mehr in der Durchführung begriffene Maßnahme keine eigenständigen Rechtswirkungen hat und folglich keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet, die auf das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung hinweisen. Anders ausgedrückt hat ein solcher Rechtsakt, der seiner Form nach eine Entscheidung darstellt, seinem Sachgehalt nach nicht die Tragweite einer Entscheidung.

52      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens, dass für die Feststellung, ob der angefochtene Beschluss Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, dessen Form ausschlaggebend sei, auf das Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission (oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 43 bis 45) verwiesen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit der Festlegung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, dass eine Anordnung zur Auskunftserteilung in der Form einer Entscheidung ergeht, einer solchen Handlung zwingenden Charakter geben wollte, und dass demnach eine solche Anordnung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll und damit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt. Der Gerichtshof hat seine Feststellung, dass die in diesem Fall fragliche Handlung Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung sein konnte, jedoch nicht allein darauf gestützt. Er hat in dem Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission (oben in Rn. 22 angeführt) weiter geprüft, ob die fragliche Handlung, wie das Gericht in dem Beschluss, gegen den das bei ihm anhängige Rechtsmittel gerichtet war, entschieden hatte, eine vorbereitende Zwischenmaßnahme darstellte und eigenständige Rechtswirkungen entfaltete, in Bezug auf die die Klage gegen die das Verfahren über die mutmaßliche staatliche Beihilfe abschließende Entscheidung den Klägerinnen in dieser Rechtssache ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz bieten konnte (Rn. 48 bis 63). Der Gerichtshof hat dies jedoch verneint, da, wenn die fragliche Handlung tatsächlich eine Zwischenmaßnahme darstellte, die Wirkungen ihrer möglichen Rechtswidrigkeit nicht durch eine Klage gegen die das Verfahren über die mutmaßliche staatliche Beihilfe abschließende Entscheidung beseitigt werden konnten (Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 56 bis 60). Wenn also der Gerichtshof bei der Würdigung der Frage, ob die angefochtene Handlung, d. h. eine Entscheidung im Sinne von Art. 288 AEUV, mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden konnte, berücksichtigt hat, in welcher Form sie erlassen worden war, war dies lediglich eine Erwägung im Rahmen der Überlegungen, die ihn zu diesem Schluss gelangen ließen.

53      Zweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung des Urteils Deutsche Lufthansa (oben in Rn. 37 angeführt) für die Feststellung unterstrichen, ob der angefochtene Beschluss eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt. Der Gerichtshof habe entschieden, dass eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eigenständige Rechtswirkungen entfalte, weil sie für nationale Gerichte zwingende Bindungen schaffe, die daraus resultierten, dass sie die fragliche Maßnahme aussetzen, die Rückforderung bereits an den Begünstigten der Maßnahme ausgezahlter Beträge anordnen oder vorläufige Maßnahmen, um die Interessen der Beteiligten zu schützen, erlassen könnten. Die Klägerin laufe Gefahr, während des förmlichen Prüfverfahrens, obwohl die mutmaßliche Beihilfemaßnahme nicht mehr in der Durchführung begriffen sei, mit gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden, weil die nationalen Gerichte das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses anzuwenden hätten.

54      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der beim deutschen Gericht anhängige Ausgangsrechtsstreit – in dem die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, die der Gerichtshof beantwortet hat – eine Beihilfemaßnahme betraf, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, in der Durchführung begriffen war (siehe oben, Rn. 37).

55      Sodann kann, wenngleich das mit einem entsprechenden Antrag befasste nationale Gericht unbestreitbar die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe unabhängig davon anordnen kann, ob die Beihilfemaßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Durchführung begriffen ist oder ob dies nicht mehr der Fall ist, eine solche Möglichkeit nicht als unmittelbare, gewisse und hinreichend verbindliche Wirkung dieser Entscheidung angesehen werden. Insoweit entfaltet die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine solche Wirkung gegenüber dem Mitgliedstaat nur dann, wenn die betreffende Maßnahme in der Durchführung begriffen ist, denn in diesem Fall ist der Mitgliedstaat durch die Entscheidung selbst zur Aussetzung der Beihilfemaßnahme verpflichtet, ohne dass eine Anrufung des nationalen Gerichts notwendig wäre (siehe oben, Rn. 36 bis 38). Zudem geht aus den oben genannten Grundsätzen hervor, dass das nationale Gericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe anzuordnen (siehe oben, Rn. 40 und 41), die in der Regel erst anlässlich eines Rechtsstreits angeordnet werden kann, dessen Ausgang naturgemäß ungewiss ist (siehe oben, Rn. 43).

56      Hierzu ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits von den nationalen Gerichten lediglich verlangt wird, alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, insbesondere keine Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, selbst wenn sie nur vorläufigen Charakter hat (Urteil Deutsche Lufthansa, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 41).

57      Die Auslegung des Urteils Deutsche Lufthansa (oben in Rn. 37 angeführt) lässt es folglich nicht zu, davon auszugehen, dass eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine nicht mehr in der Durchführung begriffene Maßnahme gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, eine unmittelbare, gewisse und hinreichend verbindliche Tragweite hat.

58      Drittens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass durch die bloße Möglichkeit, gegen die das förmliche Prüfverfahren abschließende Entscheidung Nichtigkeitsklage zu erheben oder die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses als Einrede geltend zu machen, ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreichend gewahrt werde.

59      Das Vorbringen der Klägerin lässt sich so verstehen, dass die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung anzufechten oder die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses als Einrede geltend zu machen, nicht als ausreichend erachtet wird, ihren gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, weil sie wegen Rückforderung der vor Erlass einer solchen endgültigen Entscheidung bereits ausgezahlten Beihilfen verklagt werden könne. In einer Situation wie der hier vorliegenden wird jedoch der gerichtliche Rechtsschutz der Klägerin im Hinblick auf den Vertrag dadurch sichergestellt, dass das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über die Rückforderung einer ausgezahlten rechtswidrigen Beihilfe anhängig ist, den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ersuchen kann, denn dieser Rechtsbehelf ist nur denjenigen verwehrt, die gegen eine solche Entscheidung Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, Slg. 1994, I‑833, Rn. 26).

60      Viertens macht die Klägerin geltend, aus dem angefochtenen Beschluss gehe hervor, dass die Kommission den geänderten Vertrag von 2005 und den Vertrag von 2010 als rechtswidrige staatliche Beihilfe ansehe und insbesondere im verfügenden Teil keine Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zum Ausdruck bringe, da die mutmaßliche Beihilfemaßnahme nicht als eine „mögliche“ oder „vermutete“ staatliche Beihilfe bezeichnet werde.

61      Es ist festzustellen, dass aus dem angefochtenen Beschluss hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme vorläufig gezogen wurden und das Ergebnis einer den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entsprechenden vorläufigen Würdigung sind. So hat die Kommission im 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sie „[n]ach Prüfung der von [Rumänien] und [der Klägerin] vorgetragenen Informationen und Argumente … vorläufig zu der Auffassung gelangt [ist], dass [die mutmaßliche Beihilfemaßnahme] eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV umfasst“ und dass sie Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag habe. Im 62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, was für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spricht und warum sie an der Vereinbarkeit einer solchen mutmaßlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zweifelt. Angesichts dieser Passagen des angefochtenen Beschlusses lässt sich nicht die Auffassung vertreten, die Kommission habe eine endgültige Beurteilung der Frage, ob die mutmaßliche Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe ist, vorgenommen. Im 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission vorläufig festgestellt, dass der geänderte Vertrag von 2005 und der Vertrag von 2010 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellten, die, soweit ersichtlich, keine der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfülle.

62      Fünftens trägt die Klägerin vor, der angefochtene Beschluss habe dadurch, dass er ihre mit dem Anbieter geschlossenen Verträge in Frage stelle, eine erhebliche Unsicherheit in den Geschäftskreisen und in ihren Beziehungen zu den Banken, ihren Kunden und ihren Wettbewerbern hervorgerufen, insbesondere was eine etwaige Forderung des Anbieters betreffe, ihm für Lieferungen in der Vergangenheit zusätzliche Beträge zu zahlen.

63      Hierzu ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die geschäftliche Unsicherheit und die Auffassungen der anderen Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Lage des Begünstigten einer Beihilfemaßnahme – wie der Klägerin im vorliegenden Fall – nicht als verbindliche Rechtswirkungen angesehen werden können, da es sich lediglich um tatsächliche Folgen handelt und nicht um Rechtswirkungen, die die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, entfalten soll (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs IBM/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 19, und vom 1. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑301/03, Slg. 2005, I‑10217, Rn. 30, sowie des Gerichts vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission, T‑258/06, Slg. 2010, II‑2027, Rn. 151). Der Unionsrichter hat zwar den Umstand berücksichtigt, dass die Geschäftspartner die geschwächte Rechts- und Finanzlage des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme berücksichtigen werden (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36). Jedoch hat er damit offensichtlich nur die tatsächlichen Folgen der verbindlichen Rechtswirkungen hervorgehoben, aufgrund deren er in diesen Urteilen befunden hat, dass Entscheidungen, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene Maßnahme zu eröffnen, anfechtbare Handlungen darstellten.

64      Folglich kann sich das Vorbringen der Klägerin nicht auf die Einstufung des angefochtenen Beschlusses als Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, auswirken.

65      Sechstens weist die Klägerin auf einen Umstand hin, den sie auf den angefochtenen Beschluss zurückführt, nämlich dass das Unternehmen V, mit dem sie verbunden sei, sein Projekt der Errichtung eines gasbetriebenen Kombikraftwerks in Rumänien wegen der Zurückhaltung der Banken bei der Finanzierung ausgesetzt habe.

66      Ein solcher Umstand kann nicht als verbindliche Rechtswirkung des angefochtenen Beschlusses angesehen werden, da es sich allenfalls um eine mögliche tatsächliche Folge dieses Beschlusses handelt (siehe oben, Rn. 63). Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin für ihr Vorbringen keinen Beweis anbietet und sich in den Akten kein Beleg findet für die ursprüngliche Absicht des Unternehmens V, sich an dem fraglichen Projekt zu beteiligen, seine Entscheidung, dieses Projekt auszusetzen, und den Zusammenhang zwischen dieser behaupteten Entscheidung und einer von den Banken wegen des angefochtenen Beschlusses verweigerten Finanzierung.

67      Nach alledem ist der angefochtene Beschluss keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV und die Klage damit unzulässig, ohne dass die von der Klägerin beantragte prozessleitende Maßnahme erlassen zu werden braucht.

 Kosten

68      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Alro SA trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.