Language of document : ECLI:EU:C:2017:941

Rechtssache C‑230/16

Coty Germany GmbH

gegen

Parfümerie Akzente GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika – Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten – Verordnung (EU) Nr. 330/2010 – Art. 4 Buchst. b und c“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2017

1.        Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Selektives Vertriebssystem – Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

2.        Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Selektives Vertriebssystem – Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika – Vertragsklausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

3.        Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Vertikale Vereinbarungen – Verordnung Nr. 330/2010 – Vertrag über den selektiven Vertrieb von Luxuskosmetika – Vertragsklausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten – Beschränkung der Kundengruppe – Fehlen – Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher – Fehlen

(Art. 101 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 330/2010 der Kommission, Art. 4 Buchst. b und c)

1.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

(vgl. Rn. 36, Tenor 1)

2.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

(vgl. Rn. 58, Tenor 2)

3.      Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

(vgl. Rn. 69, Tenor 3)