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Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 – ABLV Bank/EZB

(Rechtssache T-281/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABLV Bank AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, dass die Klägerin und die ABLV Bank Luxembourg, SA, ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf zehn Klagegründe.

Die Beurteilung der EZB hinsichtlich des Kriteriums „fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus“ in Bezug auf die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg, sei aus mehreren Gründen falsch und mangelhaft gewesen.

Die EZB habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und andere Verfahrensrechte verletzt.

Die EZB habe das Recht der Klägerin auf eine angemessene Begründung verletzt.

Die EZB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen.

Die EZB habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Die EZB habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Die EZB habe das Recht auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit verletzt.

Die EZB habe gegen den Grundsatz des „nemo auditur“ verstoßen.

Die EZB habe einen Ermessensmissbrauch begangen.

Die EZB habe das Recht der Klägerin nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil sie nicht sichergestellt habe, dass die Angelegenheiten der Klägerin von den relevanten Organen und Einrichtungen der Union behandelt würden.

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