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Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – Kočner/Europol

(Rechtssache T-528/20)1

(Außervertragliche Haftung – Von Europol für die Zwecke eines nationalen Strafverfahrens erstellte Expertisen – Angebliche unbefugte Weitergabe von Daten – Verordnung [EU] 2016/794 – Art. 50 Abs. 1 – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Kläger: Marián Kočner (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mandzák und M. Para)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Prozessbevollmächtigte: A. Nunzi, B. De Buck, T. Zwingler und A. van Oostenbrugge im Beistand der Rechtsanwälte G. Ziegenhorn und M. Kottmann sowie von Rechtsanwältin S. Schulz-Große)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez de la Rúa Puig)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz von Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass Europol personenbezogene Daten weitergegeben und seinen Namen in die „Mafia-Listen“ aufgenommen habe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Marián Kočner trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 339 vom 12.10.2020.