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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 – Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-659/13)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträg

arkplätze für Lastkraftw

agen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247, S. 1) in vollem Umfang für nichtig zu erklären;der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Hilfsweise beantragt die Klägerin,Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;der Europäischen Kommission die Kosten des Verfah

rens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützun

g der Klage macht die Klägerin drei

Klagegründe geltend.Der erste Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU gestützt.In die

sem Zusammenhang macht die Klägerin ge

ltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnu

ng die in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2010/40 festgelegten Grenzen der Ermächtigung überschritten ha

be.Der zweite Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 290 AEUV gestützt.Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ihre Befugnis nach Art. 290 AEUV, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter kraft Delegation z

u erlassen, überschritten habe.Der dritte Klagegrund wird auf eine Verletz

ung von Art. 13 Abs. 2 EUV gestützt.Insoweit führt die Klägerin aus, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung die Grenzen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse überschritten ha

be.

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1     Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Ju