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Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2013 von BP gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 in der Rechtssache F-38/12, BP/FRA

(Rechtssache T-658/13 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: BP (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 in der Rechtssache F-38/12 aufzuheben;

folglich die Entscheidung vom 27. Februar 2012, ihren Vertrag nicht zu verlängern und sie in eine andere Abteilung zu versetzen, aufzuheben; der anderen Verfahrensbeteiligten aufzugeben, ihr den materiellen Schaden in geschätzter Höhe von 1 320 Euro pro Monat ab September 2012 nebst Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank zuzüglich zwei Prozentpunkte zu ersetzen; der anderen Verfahrensbeteiligten aufzugeben, ihr den nach Billigkeit auf 50 000 Euro veranschlagten immateriellen Schaden zu ersetzen und

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsmittelgründe geltend.

Zur Entscheidung, den Vertrag der Rechtsmittelführerin nicht zu verlängern

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Zugang zu den relevanten Informationen gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt und Beweise verfälscht.

Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und der Rechtsmittelführerin ein faires Verfahren verweigert, indem es einen zweiten Schriftsatzwechsel und die Vorlage einschlägiger Beweismittel als Reaktion auf die Erklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten und in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen habe;

Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in der Entscheidung der anderen Verfahrensbeteiligten sowie eine Verfälschung der Tatsachen und Beweise gerügt worden sei, offensichtlich fehlerhaft beurteilt;

Viertens seien die Klagegründe, mit denen Repressalien und ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht worden seien, offensichtlich fehlerhaft beurteilt sowie Tatsachen und Beweise verfälscht worden.

Zur Entscheidung über die Versetzung

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten Klagegrund, mit dem eine irreguläre und einseitige Abänderung eines wesentlichen Bestandteils des Dienstvertrags und eine Diskrepanz zwischen Stelle und Besoldungsgruppe gerügt worden sei, rechtswidrig beurteilt und Tatsachen und Beweise verfälscht;

Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur unterlassenen Anhörung durch die andere Verfahrensbeteiligte vor der Versetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft beurteilt und die Verteidigungsrechte verletzt.

Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung der Art. 87 Abs. 2 und 88 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Kosten und eine Verletzung der Begründungspflicht.